Montabaur 2
nach 15 m, wiederum rechtwinklig abknickend, jedoch in westlicher Richtung parallel zur Grabenparzelle 2o27 verlaufend auf einer Länge von 35 m die Nordseite der Zone I zu bilden. Hier wendet sieb die Grenze südlich ab, um nach ca. 7 m auf die verlängerte Linie der Nordostseite der Grabenparzelle 2o28, fl.:. 12 zu tiefb n. Hier knickt die Grenze der Zone I südöstlich r ; . üb-,iqui 1 1 nach 7 in die Grabenparzelle 2o27 und führt entlang il-: . Norilost.se ilr der Parzelle 2o28, Flur 12, über eine Länge ■ 15 m ur Südseite der Parzelle 835, wendet sich hier nach
i . n im kehrt entlang dieser Parzellenseite nach 39 m zu ihrem Ausgangspunkt zurück.
ZONE 11
Die Zone II umfaßt die Parzelle 834 und Teile der Grabenparzelle 2o28, Flur 12, die Parzellen 1273-76 und Teile der Feldwegeparzelle 2o68, Flur 1 7 sowie Teile der Parzelle 11/1898, Flur 27 in der Gemarkung Stahlhofen.
Ausgehend vom östlichsten Punkt der Zone I führt die Grenze der Zone II südöstlich entlang der Nordostseite der Parzelle 834, Flur 17, knickt nach 19 m westlich ab und führt entlang der Sudseite der Parzelle 834 zur Grabenparzelle 2o28, überquert diese und trifft, hier südöstlich abknickend, nach 9 m entlang der Südwestseite dieser Parzelle auf die Südostseite der Parzelle 1273, Flur 12, der Gemarkung Stahlhofen. Hier wendet sich die Grenze der Zone II entlang der Südostseite dieser Parzellen gen Südwesten, knickt nach 5o m in nordwestlicher Richtung ab und führt nach 72 m entlang der Südwestseite der Parzelle 1276 zur Südostseite der Wegeparzelle 2o67.
Diese Wegeparzelle bildet nördlich abknickend bis zum Schnittpunkt mit der Feldwegparzelle 2o68, die Grenze der Zone II, die, die Feldwegparzelle 2o68 überquerend, weiter entlang der Oslscitc der Wegeparzelle 5/1898, Flur 27 führt.
Nach 35 m knickt die Grenze der Zone II in östlicher Richtung und führt, parallel zur Wegepatvellc 2o68 verlaufend, 8o m weit in die Waldparzelle 18/1898, knickt hier rechtwinklig ab und trifft nach 2o m auf die nördliche Grenze der Zone I.
zonf: hi
Die Zone III umfaßt die Parzellen 832, 833, 837-84o, Flur 12,
1 27o - 1283, 1262 - 1272,1277 - 128.3, die Wegeparzellen 2o67 und 2o68 und die Parzellen 1284 - 87, Flur 12 sowie Teile der Parzelle 1 1 /1898, 1899 und 5/1898, Flur 27, Gemarkung Stahlhofen.
Beginnend am Schnittpunkt der Nordwestseite der Wegeparzelle 2o68. Flur 17 und der Grabenparzelle 2o28, Flur 12, der Gemarkung Stahlhofen, führt die Grenze der Zone III in nordwestlicher Richtung entlang der Parzelle 1262, knickt nach 35 m östlich ab, überquert die Grabenparzelle 2o28, Flur 17 und läuft entlang der Nordseite der Grabenparzelle 2o26 über eine Länge von 72 m zur Nordostseite der Parzelle 837 und wendet sich hier gen Nordwesten. Fmtlang der Nordostseite der Parzelle 837 -84o überquert sie die Grabenparzelle 2o27 und führt , gradlinig weiterlaufend, 71 m in die Parzelle 1 1/1898, Flur 27. Hier knickt die Grenze der Zone III in westlicher Richtung ab und trifft nach ca. 33o m, parallel im Abstand von 65 m zur Grabenparzclle 2o27, Flur 12 und der Feldwcgparzelle 2o68, Flur 17, verlaufend in der Parzelle 1899, Flur 27 auf die Nordostseite der Wegeparzelle 2/2o64, wendet sich hier nach Südosten und trifft nach ca. 33o m auf den Schnittpunkt der Wegeparzellen 2/2o64 und der Nordwestseite der Wegeparzelle 2o68 und führt entlang dieser Wegeseite nach 166 m zu ihrem Ausgangspunkt zurück.
3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß ein Lageplan, ein Auszug aus dem Flurbuch- und Eigentümerverzeichnis, aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben, und ein Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den für die einzelnen Schutzzonen maßgeblichen Verboten und üuldungspflich- ten während der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.
4. Einwendungen gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungs frist bei den unter 7. erwähnten Behörden schriftlich tscler zur Niederschrift -dreifach - zu erheben. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend
5. Ein Termin gemäß § 11 2 LWG zur Verhandlung der fristgerecht erhobenen Einwendungen und sonstiger Anträge wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
6. Die Planunterlagen liegen aus
vom 4.7.1975 bis 4.8.1975 einschließlich
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der
Gemeindeverwaltung in Stahlhofen.
7. Einwendungen müssen eingehen
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur spätestens am 18.8.1975.
In Vertretung:
Schulte Beckhausen
Siegel Beglaubigt:
gez. Machhausen, Reg.Oberinspektor.
Bezirksregierung Koblenz
55-873-13-22/74 Koblenz, den 16. Mai 1975
BEKANNTMACHUNG
1. Die Eheleute Günther Ferdinand, 543o Montabaur-Horressen, Ilauptstr. 52, beantragen gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 111 o) WHG sowie §§ 74, loo Abs. 2 und lo9 ff. des Landeswassergesetzes Rheinland Pfalz vom 1.8.196o (GVBI.
S. 153 ) LWG jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen.
1.1. bei der Bezirkstegierung Koblenz als oberer Wasserhe- hurde die Planleslstellung zur Durchführung der Arbeiten für die Errit htung einer Fischteichanlage aut dem Grundstück, Gemarkung Horbach, Flur 1, Flurstückes und ti.
1.2. Folgende Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen:
1.2.1 Die Ausführung hat nach dem geprüften Entwurf des Ing. (grad.) Erwin Lenz, Siershahn, Goethestraßr l,vmn 4.2.1974 zu erfolgen. Die in „grün“ eingetragenen Abänderungen sind bei Bauausführung zu beachten.
1.2.2. Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Wasserwirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.
1.2.3.. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaffenheit. Insbesondere sind Trübungen , die durch Unterhaltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.
1.2.4. Der Mindestabfluß im Gewässer muß so sein, daß bei geringster Wasserführung für den Fischaufstieg genügend Wasser verbleibt.
1.2.5. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Entnalnnebau 1 werk so zu warten und zu betreiben, daß dem Gewässer (Hellbach) zu keiner Zeit - auch nicht bei Niedrigwasser - mehr als die Hälfte der Gcsanitwnsser- menge entzogen werden. Die Anlage darf mir in nieder- schlagsreichen Zeiten gefüllt werden, um eine ausreichende Wasserführung im Gewässer zu gewährleisten.
1.2.6 Ein Aufstau über das in den Unterlagen angegebene Stauziel hinaus ist nicht zulässig.
1.2.7 Die Leiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und einmal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzelfall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Aultu- tende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Bezirksrc- gierung Koblenz anzuzcigen.
1.2.8 Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen nicht entstehen und die Ausübung von Wasserbenut/.in'S s
Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt’: Amtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittioh, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorl, Postfach l Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Hausha ■ der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich rum Einzelpreis nn DM 1 '-n Verlag er» ;. len

