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Montabaur 2

nach 15 m, wiederum rechtwinklig abknickend, jedoch in westlicher Richtung parallel zur Grabenparzelle 2o27 verlaufend auf einer Länge von 35 m die Nordseite der Zone I zu bilden. Hier wendet sieb die Grenze südlich ab, um nach ca. 7 m auf die verlängerte Linie der Nordostseite der Grabenparzelle 2o28, fl.:. 12 zu tiefb n. Hier knickt die Grenze der Zone I südöstlich r ; . üb-,iqui 1 1 nach 7 in die Grabenparzelle 2o27 und führt ent­lang il-: . Norilost.se ilr der Parzelle 2o28, Flur 12, über eine Länge 15 m ur Südseite der Parzelle 835, wendet sich hier nach

i . n im kehrt entlang dieser Parzellenseite nach 39 m zu ih­rem Ausgangspunkt zurück.

ZONE 11

Die Zone II umfaßt die Parzelle 834 und Teile der Grabenparzel­le 2o28, Flur 12, die Parzellen 1273-76 und Teile der Feldwege­parzelle 2o68, Flur 1 7 sowie Teile der Parzelle 11/1898, Flur 27 in der Gemarkung Stahlhofen.

Ausgehend vom östlichsten Punkt der Zone I führt die Grenze der Zone II südöstlich entlang der Nordostseite der Parzelle 834, Flur 17, knickt nach 19 m westlich ab und führt entlang der Sudseite der Parzelle 834 zur Grabenparzelle 2o28, über­quert diese und trifft, hier südöstlich abknickend, nach 9 m entlang der Südwestseite dieser Parzelle auf die Südostseite der Parzelle 1273, Flur 12, der Gemarkung Stahlhofen. Hier wendet sich die Grenze der Zone II entlang der Südostseite dieser Par­zellen gen Südwesten, knickt nach 5o m in nordwestlicher Rich­tung ab und führt nach 72 m entlang der Südwestseite der Par­zelle 1276 zur Südostseite der Wegeparzelle 2o67.

Diese Wegeparzelle bildet nördlich abknickend bis zum Schnitt­punkt mit der Feldwegparzelle 2o68, die Grenze der Zone II, die, die Feldwegparzelle 2o68 überquerend, weiter entlang der Oslscitc der Wegeparzelle 5/1898, Flur 27 führt.

Nach 35 m knickt die Grenze der Zone II in östlicher Richtung und führt, parallel zur Wegepatvellc 2o68 verlaufend, 8o m weit in die Waldparzelle 18/1898, knickt hier rechtwinklig ab und trifft nach 2o m auf die nördliche Grenze der Zone I.

zonf: hi

Die Zone III umfaßt die Parzellen 832, 833, 837-84o, Flur 12,

1 27o - 1283, 1262 - 1272,1277 - 128.3, die Wegeparzellen 2o67 und 2o68 und die Parzellen 1284 - 87, Flur 12 sowie Teile der Parzelle 1 1 /1898, 1899 und 5/1898, Flur 27, Gemarkung Stahlhofen.

Beginnend am Schnittpunkt der Nordwestseite der Wegeparzelle 2o68. Flur 17 und der Grabenparzelle 2o28, Flur 12, der Gemar­kung Stahlhofen, führt die Grenze der Zone III in nordwestlicher Richtung entlang der Parzelle 1262, knickt nach 35 m östlich ab, überquert die Grabenparzelle 2o28, Flur 17 und läuft entlang der Nordseite der Grabenparzelle 2o26 über eine Länge von 72 m zur Nordostseite der Parzelle 837 und wendet sich hier gen Nordwesten. Fmtlang der Nordostseite der Parzelle 837 -84o über­quert sie die Grabenparzelle 2o27 und führt , gradlinig weiter­laufend, 71 m in die Parzelle 1 1/1898, Flur 27. Hier knickt die Grenze der Zone III in westlicher Richtung ab und trifft nach ca. 33o m, parallel im Abstand von 65 m zur Grabenparzclle 2o27, Flur 12 und der Feldwcgparzelle 2o68, Flur 17, verlaufend in der Parzelle 1899, Flur 27 auf die Nordostseite der Wegepar­zelle 2/2o64, wendet sich hier nach Südosten und trifft nach ca. 33o m auf den Schnittpunkt der Wegeparzellen 2/2o64 und der Nordwestseite der Wegeparzelle 2o68 und führt entlang dieser Wegeseite nach 166 m zu ihrem Ausgangspunkt zurück.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß ein Lageplan, ein Auszug aus dem Flurbuch- und Eigentümer­verzeichnis, aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben, und ein Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den für die einzel­nen Schutzzonen maßgeblichen Verboten und üuldungspflich- ten während der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffent­lich ausliegen.

4. Einwendungen gegen die Festsetzung des Wasserschutz­gebietes sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungs frist bei den unter 7. erwähnten Behörden schriftlich tscler zur Niederschrift -dreifach - zu erheben. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend

5. Ein Termin gemäß § 11 2 LWG zur Verhandlung der fristge­recht erhobenen Einwendungen und sonstiger Anträge wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.

6. Die Planunterlagen liegen aus

vom 4.7.1975 bis 4.8.1975 einschließlich

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der

Gemeindeverwaltung in Stahlhofen.

7. Einwendungen müssen eingehen

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur spätestens am 18.8.1975.

In Vertretung:

Schulte Beckhausen

Siegel Beglaubigt:

gez. Machhausen, Reg.Oberinspektor.

Bezirksregierung Koblenz

55-873-13-22/74 Koblenz, den 16. Mai 1975

BEKANNTMACHUNG

1. Die Eheleute Günther Ferdinand, 543o Montabaur-Horres­sen, Ilauptstr. 52, beantragen gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 111 o) WHG sowie §§ 74, loo Abs. 2 und lo9 ff. des Landeswassergesetzes Rheinland Pfalz vom 1.8.196o (GVBI.

S. 153 ) LWG jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Plan­unterlagen.

1.1. bei der Bezirkstegierung Koblenz als oberer Wasserhe- hurde die Planleslstellung zur Durchführung der Arbei­ten für die Errit htung einer Fischteichanlage aut dem Grundstück, Gemarkung Horbach, Flur 1, Flurstückes und ti.

1.2. Folgende Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen:

1.2.1 Die Ausführung hat nach dem geprüften Entwurf des Ing. (grad.) Erwin Lenz, Siershahn, Goethestraßr l,vmn 4.2.1974 zu erfolgen. Die ingrün eingetragenen Abän­derungen sind bei Bauausführung zu beachten.

1.2.2. Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Wasser­wirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.

1.2.3.. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaf­fenheit. Insbesondere sind Trübungen , die durch Unter­haltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.

1.2.4. Der Mindestabfluß im Gewässer muß so sein, daß bei ge­ringster Wasserführung für den Fischaufstieg genügend Wasser verbleibt.

1.2.5. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Entnalnnebau 1 werk so zu warten und zu betreiben, daß dem Gewässer (Hellbach) zu keiner Zeit - auch nicht bei Niedrigwasser - mehr als die Hälfte der Gcsanitwnsser- menge entzogen werden. Die Anlage darf mir in nieder- schlagsreichen Zeiten gefüllt werden, um eine ausreichen­de Wasserführung im Gewässer zu gewährleisten.

1.2.6 Ein Aufstau über das in den Unterlagen angegebene Stauziel hinaus ist nicht zulässig.

1.2.7 Die Leiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und einmal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzelfall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Aultu- tende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Bezirksrc- gierung Koblenz anzuzcigen.

1.2.8 Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Gefah­ren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen nicht entstehen und die Ausübung von Wasserbenut/.in'S s

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Amtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittioh, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorl, Postfach l Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Hausha der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich rum Einzelpreis nn DM 1 '-n Verlag er» ;. len