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Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

U

und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Helllgenroth, Holler, Horbach, Hüblngen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

Jahrgang 3

Freitag, den 27. Juni 1975

Nummer: 26

Amtl. Bekanntmachungen

Satzung über die Anwendung von Vorschriften der Abgaben­ordnung bei der Erhebung von kommunalen Steuern der Ver­bandsgemeinde Montabaur vom 19.6.1975

Der Verbandsgemeinderat hat auf grund des § 24 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmi­gung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom lo.6.1975 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

ANWENDUNG VON VORSCHRIFTEN DER ABGABENORD­NUNG

Bei der Erhebung von Steuern gelten ergänzend zu den in § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz und § 3 Abs. 3 Abgabenord­nung aufgezählten Vorschriften auch die Regelungen der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern (§§ 16o bis 227) sinngemäß.

1975 bei der Stadt-, Verbandsgemeinde- bzw. Gemeindever­waltung abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ver­langten Angaben ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Die Weiter­leitung von Einzelangaben an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimm­ten Stellen ist ohne Nennung des Namens des Befragten jedoch zugelassen.

Ihre Benutzung zu steuerlichen Zwecken sowie für die Fest­setzung anderweitiger Leistungen ist unzulässig. Die mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Personen sind ver­pflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebsver­hältnisse Verschwiegenheit zu wahren.

543 Montabaur, den 27. Juni 1975

Verbandsgemeindeverwaltung Im Aufträge: gez. Unterschrift.

§ 2

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Montabaur, den 19.6.1975 gez. Mangels, Bürgermeister.

Vorstehende Satzung wird gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgaben­gesetz für Rheinland-Pfalz genehmigt.

Montabaur, den lo. Juni 1975

Siegel Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. la, Az. o29/963-oo I.V. gez. Hannuschke, Regierungsrat.

Erhebung über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zier­pflanzen zum Verkauf

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhe­bung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 4o5), zuletzt geändert durch das Agrarberichterstattungsgesetz vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3161), findet vom 2. bis 9. Juli 1975 eine Erhebung statt über den

Anbau von Gemüse und Erdbeeren beabsichtigten Anbau von Wintergemüse _ Anbau von Zierpflanzen (einschl. Blumen).

I Die Ergebnisse der Erhebung dienen zur Ermittlung der Ernte and als Unterlagen für agrar- und handelspolitische Zwecke. Die richtige und rechtzeitige Feststellung des Anbaues liegt daher im eigenen Interesse der Anbauer.

Auskunftspflichtig sind ALLE PERSONEN, die Gemüse oder Erdbeeren anbauen, um sie in unverarbeitetem, be- oder verarbei­tetem Zustand zu verkaufen sowie ALLE PERSONEN, die Zier­pflanzen zum Verkauf anbauen. Der Erhebungsbogen ist wahr- Jneitsgemäß und vollständig auszufüllen und spätestens am 9.Juli

Bezirksregierung Koblenz

55 - 61 -13 - 1/75 Koblenz, den 22. Mai 1975

1. Die Gemeinde Stahlhofen, Westerwaldkreis, hat auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. lllo ) WHG- sowie der §§ 22, loo Abs. 2 und lo9 ff. des Landeswasser­gesetzes Rheinland-Pfalz vom 1.8.I96o (GVB1. S. 153)

LWG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung für die öffent­liche Wasserversorgung beantragt, nach Maßgabe der vorge­legten Planunterlagen ein Wasserschutzgebiet mit verschie­denen Zonen festzusetzen.

Das Wasserschutzgebiet soll in der Gemarkung Stahlhofen, Flur 12 und 27 mit den

Zonen I = Fassungsbereich (blaue Umrandung)

II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung)

III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.

2. Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Zonen werden wie folgt beschrieben :

Zone I

Die Zone I umfaßt die Parzellen 835 und 836, Flur 12 der Gemarkung Stahlhofen sowie Teile der Parzelle 11/ 1898

Flur 27. Beginnend an der Ostecke der Parzelle 835, führt die Grenze der Zone I entlang der Nordostseite der Parzel­len 835 und 836 über eine Strecke von 31m zur Südseite der Grabenparzelle 2o27 und knickt hier in westlicher Rich­tung ab. Nach lo m entlang der Südseite dieser Parzelle führt die Grenze der Zone I, rechtwinklig abknickend, in nörd­licher Richtung in die Parzelle 11/1898, Flur 27, um

^STUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, .00-18.30 Uhr, Bauamt, (Gelbachstraße) und Wasserwerk, (Neubau an der Eichwiese); Dienstag 8.00- 12.00 Uhr, 16.00- 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, bonnerstag 8.00-12.00 Uhr.

fERNSPRECHANSCmüSSE, Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041}, Bürgermeister Mangels w2/2044, Verbandsbeigeordneter Reusch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/2046.

VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur ,108 ' Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.