Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Montabaur
U
und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Helllgenroth, Holler, Horbach, Hüblngen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
Jahrgang 3
Freitag, den 27. Juni 1975
Nummer: 26
Amtl. Bekanntmachungen
Satzung über die Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung bei der Erhebung von kommunalen Steuern der Verbandsgemeinde Montabaur vom 19.6.1975
Der Verbandsgemeinderat hat auf grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom lo.6.1975 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
ANWENDUNG VON VORSCHRIFTEN DER ABGABENORDNUNG
Bei der Erhebung von Steuern gelten ergänzend zu den in § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz und § 3 Abs. 3 Abgabenordnung aufgezählten Vorschriften auch die Regelungen der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern (§§ 16o bis 227) sinngemäß.
1975 bei der Stadt-, Verbandsgemeinde- bzw. Gemeindeverwaltung abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die verlangten Angaben ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Die Weiterleitung von Einzelangaben an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ist ohne Nennung des Namens des Befragten jedoch zugelassen.
Ihre Benutzung zu steuerlichen Zwecken sowie für die Festsetzung anderweitiger Leistungen ist unzulässig. Die mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebsverhältnisse Verschwiegenheit zu wahren.
543 Montabaur, den 27. Juni 1975
Verbandsgemeindeverwaltung Im Aufträge: gez. Unterschrift.
§ 2
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Montabaur, den 19.6.1975 gez. Mangels, Bürgermeister.
Vorstehende Satzung wird gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz genehmigt.
Montabaur, den lo. Juni 1975
Siegel Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. la, Az. o29/963-oo I.V. gez. Hannuschke, Regierungsrat.
Erhebung über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen zum Verkauf
Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 4o5), zuletzt geändert durch das Agrarberichterstattungsgesetz vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3161), findet vom 2. bis 9. Juli 1975 eine Erhebung statt über den
Anbau von Gemüse und Erdbeeren beabsichtigten Anbau von Wintergemüse _ Anbau von Zierpflanzen (einschl. Blumen).
I Die Ergebnisse der Erhebung dienen zur Ermittlung der Ernte and als Unterlagen für agrar- und handelspolitische Zwecke. Die richtige und rechtzeitige Feststellung des Anbaues liegt daher im eigenen Interesse der Anbauer.
Auskunftspflichtig sind ALLE PERSONEN, die Gemüse oder Erdbeeren anbauen, um sie in unverarbeitetem, be- oder verarbeitetem Zustand zu verkaufen sowie ALLE PERSONEN, die Zierpflanzen zum Verkauf anbauen. Der Erhebungsbogen ist wahr- Jneitsgemäß und vollständig auszufüllen und spätestens am 9.Juli
Bezirksregierung Koblenz
55 - 61 -13 - 1/75 Koblenz, den 22. Mai 1975
1. Die Gemeinde Stahlhofen, Westerwaldkreis, hat auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. lllo ) WHG- sowie der §§ 22, loo Abs. 2 und lo9 ff. des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1.8.I96o (GVB1. S. 153)
LWG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung für die öffentliche Wasserversorgung beantragt, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen ein Wasserschutzgebiet mit verschiedenen Zonen festzusetzen.
Das Wasserschutzgebiet soll in der Gemarkung Stahlhofen, Flur 12 und 27 mit den
Zonen I = Fassungsbereich (blaue Umrandung)
II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung)
III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.
2. Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Zonen werden wie folgt beschrieben :
Zone I
Die Zone I umfaßt die Parzellen 835 und 836, Flur 12 der Gemarkung Stahlhofen sowie Teile der Parzelle 11/ 1898
Flur 27. Beginnend an der Ostecke der Parzelle 835, führt die Grenze der Zone I entlang der Nordostseite der Parzellen 835 und 836 über eine Strecke von 31m zur Südseite der Grabenparzelle 2o27 und knickt hier in westlicher Richtung ab. Nach lo m entlang der Südseite dieser Parzelle führt die Grenze der Zone I, rechtwinklig abknickend, in nördlicher Richtung in die Parzelle 11/1898, Flur 27, um
^STUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, .00-18.30 Uhr, Bauamt, (Gelbachstraße) und Wasserwerk, (Neubau an der Eichwiese); Dienstag 8.00- 12.00 Uhr, 16.00- 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, bonnerstag 8.00-12.00 Uhr.
fERNSPRECHANSCmüSSE, Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041}, Bürgermeister Mangels w2/2044, Verbandsbeigeordneter Reusch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/2046.
VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur ,108 ' Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.

