Einzelbild herunterladen

I -SATZUNG der Ortsgemeinde Simmem über die Erhebung von Gebühren des Friedhofs- und Bestattungs­wesens _

b) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren und anmeldepflichtigen Totgeburten keine Gebühr

für Ortsfremde DM 75.oo

12 ) Für die Nutzung von Wahlgrabstätten, während der in der Friedhofssatzung be­stimmten Nutzungszeit werden berechnet: für eine Einzelwahlgrabstätte DM 2oo.oo

für jede weitere Wahlgrabstätte DM 2oo.oo

( 3 ) Bei Feuerbestattungen werden für die Nutzung von Urnengrabstätten für die in der Friedhofssatzung be­stimmte Ruhefrist als Einmalige Gebühr berechnet;

(4) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhe­frist oder Nutzungszeit auf Antrag der Unter­haltungsverpflichteten durch die Friedhofsver­waltung eingeebnet oder aufgehoben werden, sind bei

Urnengrabstätten DM 2o.oo >

Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrab­stätten DM loo.oo

Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten DM 15o.oo

zu zahlen.

(5) Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofs­verwaltung, die insbesondere durch unabwend- >

bare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen

Kosten festgesetzt.

V. AUSGRABUNGEN

a) bei Reihengrabstätten keine Gebühr

für Ortsfremde DM 75.oo

b) bei Wahlgrabstätten (je Grabstätte) DM 2oo.oo

c) für die Mitbenutzung einer bereits

durch Erdbestattung genutzten Rei­hengrabstätte keine Gebühr

für Ortsfremde DM 5o.oo

d) für die Mitbenutzung einer bereits

durch Erdbestattung genutzten Wahl- grabstätte jede Urne DM loo.oo

(4) Für die Umschreibung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Gebühr

von DM 15.oo

erhoben.

Für die Verlängerung eines Nutzungs­rechtes sind für je volle lo Jahre 1/5 der Gebühr zu entrichten.

(5) Die Gebühr für die Anfertigung einer Zweit­

schrift der in Verlust geratenen Grabanwei­sung beträgt DM 5.oo.

IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN

§ 5

(1) Für die Benutzung der Abraumhalde zur Beseitigung abgängiger Blumen und Kränze oder der Abfuhr überflüssiger Erdmassen nach erfolgtem Grabaushub wird zusammen mit den Bestattungs­gebühren ein einmaliger Betrag von erhoben.

Bei der Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.

(2) Für die Benutzung der Einsegnungshalle bei Trauerfeierlichkeiten wird für Ver­storbene, die nach auswärts überführt werden, eine Gebühr von erhoben.

(3) Für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht auf dem gemeindeeigenen Friedhof be­stattet wird, sind für die Benutzung des Aufbahrungsraumes

für den ersten Tag DM 2o.oo

für jeden weiteren Tag DM lo.oo

zu zahlen.

Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.

DM 2o.oo

DM 3o.oo

§ 6

(1) Für die Ausgrabung von Leichen sind, ausschließlich

evtl. Gebühren für die Gesundheitsfürsorge, den Amtsarzt und sonstige Stellen, grundsätzlich die entstandenen Lohn- und Sachkosten zu zahlen, jedoch mindestens nachstehende Gebühren:

a) bis zu zehnjähriger Ruhefrist

b) nach zehn- bis dreißigjähriger Ruhefrist c) nach mehr als 3o Jahren

d)' bei Leichen und Leichenresten von Kindern bis zu lo Jahren

(2) Für die Ausgrabung von Urnen beträgt die Gebühr

DM 600.00 DM 4oo.oo DM 3oo.oo

DM 2oo.oo

DM 4o.oo.

(3) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche An­ordnung trägt die anordnende Dienststelle die Kosten gemäß Abs. 1.

VI. GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFASSUNGEN

§ 7

(1) Die Genehmigungsgebühren für Gedenkzeichen aus Stein, Holz, Eisen oder Bronze betragen

bei Reihengrabstätten DM lo.oo

(2) Die Genehmigungsgebühren für die glei­

chen Gedenkzeichen betragen für eine Ein­zelwahlgrabstätte und jede weitere Wahl­grabstätte DM 15.00

(3) Die Genehmigungsgebühren für Steinein­fassungen betragen:

a) für Kindergrabstätten

b) für Reihengrabstätten

c) für eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

DM 3.00 DM 5.00

DM lo.oo

VII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHRENERMÄSSIGUNG

§ 8

(1) Alle Gebühren sind von den Angehörigen bzw. Nutzungs­berechtigten auf Anforderung an die Verbandsgemein­de zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. lol).

(2) Die in den nachgenannten Paragraphen bezeichneten Gebühren gelten für alle Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Simmem waren oder ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nachweisen können.