I -SATZUNG der Ortsgemeinde Simmem über die Erhebung von Gebühren des Friedhofs- und Bestattungswesens _
b) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren und anmeldepflichtigen Totgeburten keine Gebühr
für Ortsfremde DM 75.oo
12 ) Für die Nutzung von Wahlgrabstätten, während der in der Friedhofssatzung bestimmten Nutzungszeit werden berechnet: für eine Einzelwahlgrabstätte DM 2oo.oo
für jede weitere Wahlgrabstätte DM 2oo.oo
( 3 ) Bei Feuerbestattungen werden für die Nutzung von Urnengrabstätten für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhefrist als Einmalige Gebühr berechnet;
(4) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit auf Antrag der Unterhaltungsverpflichteten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder aufgehoben werden, sind bei
Urnengrabstätten DM 2o.oo >
Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten DM loo.oo
Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten DM 15o.oo
zu zahlen.
(5) Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die insbesondere durch unabwend- >
bare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen
Kosten festgesetzt.
V. AUSGRABUNGEN
a) bei Reihengrabstätten keine Gebühr
für Ortsfremde DM 75.oo
b) bei Wahlgrabstätten (je Grabstätte) DM 2oo.oo
c) für die Mitbenutzung einer bereits
durch Erdbestattung genutzten Reihengrabstätte keine Gebühr
für Ortsfremde DM 5o.oo
d) für die Mitbenutzung einer bereits
durch Erdbestattung genutzten Wahl- grabstätte jede Urne DM loo.oo
(4) Für die Umschreibung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Gebühr
von DM 15.oo
erhoben.
Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes sind für je volle lo Jahre 1/5 der Gebühr zu entrichten.
(5) Die Gebühr für die Anfertigung einer Zweit
schrift der in Verlust geratenen Grabanweisung beträgt DM 5.oo.
IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN
§ 5
(1) Für die Benutzung der Abraumhalde zur Beseitigung abgängiger Blumen und Kränze oder der Abfuhr überflüssiger Erdmassen nach erfolgtem Grabaushub wird zusammen mit den Bestattungsgebühren ein einmaliger Betrag von erhoben.
Bei der Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
(2) Für die Benutzung der Einsegnungshalle bei Trauerfeierlichkeiten wird für Verstorbene, die nach auswärts überführt werden, eine Gebühr von erhoben.
(3) Für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht auf dem gemeindeeigenen Friedhof bestattet wird, sind für die Benutzung des Aufbahrungsraumes
für den ersten Tag DM 2o.oo
für jeden weiteren Tag DM lo.oo
zu zahlen.
Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.
DM 2o.oo
DM 3o.oo
§ 6
(1) Für die Ausgrabung von Leichen sind, ausschließlich
evtl. Gebühren für die Gesundheitsfürsorge, den Amtsarzt und sonstige Stellen, grundsätzlich die entstandenen Lohn- und Sachkosten zu zahlen, jedoch mindestens nachstehende Gebühren:
a) bis zu zehnjähriger Ruhefrist
b) nach zehn- bis dreißigjähriger Ruhefrist ♦ c) nach mehr als 3o Jahren
d)' bei Leichen und Leichenresten von Kindern bis zu lo Jahren
(2) Für die Ausgrabung von Urnen beträgt die Gebühr
DM 600.00 DM 4oo.oo DM 3oo.oo
DM 2oo.oo
DM 4o.oo.
(3) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung trägt die anordnende Dienststelle die Kosten gemäß Abs. 1.
VI. GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFASSUNGEN
§ 7
(1) Die Genehmigungsgebühren für Gedenkzeichen aus Stein, Holz, Eisen oder Bronze betragen
bei Reihengrabstätten DM lo.oo
(2) Die Genehmigungsgebühren für die glei
chen Gedenkzeichen betragen für eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte DM 15.00
(3) Die Genehmigungsgebühren für Steineinfassungen betragen:
a) für Kindergrabstätten
b) für Reihengrabstätten
c) für eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte
DM 3.00 DM 5.00
DM lo.oo
VII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHRENERMÄSSIGUNG
§ 8
(1) Alle Gebühren sind von den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten auf Anforderung an die Verbandsgemeinde zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. lol).
(2) Die in den nachgenannten Paragraphen bezeichneten Gebühren gelten für alle Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Simmem waren oder ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nachweisen können.

