II. BESTATTUNGSGEBÜHREN
Amtliche Bekanntmachung
der Satzung der Ortsgemeinde Simmern
über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26. April 1975
INHALTSÜBERSICHT
I.
GEBÜHRENPFLICHT §§ 1,2
II.
BESTATTUNGSGEBÜHREN § 3
III.
GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZUNGSRECHTES AN REIHEN-,WAHL- UND URNENGRABSTÄTTEN (NUTZUNGSGEBÜHREN)
§4
IV.
GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN § 5
V.
AUSGRABUNGEN § 6
VI.
GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMÄLERN UND GRABEINFASSUNGEN § 7
VII.
GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHRENER- MÄSSIGUNG § 8
VIII.
RECHTSMITTEL § 9
IX.
INKRAFTTRETEN
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Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. 12.1973 (GVBL S. 419) und der §§ 1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Nov. 1954 (GVBL S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 31. Januar 1975 folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Simmern sowie für die Inanspruchnahme anderer Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.
(1) Gebührenpflichtig füf firdbestattungen ist:
wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen oder
wer sich der Ortsgemeinde Simmern gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat.
(2) Als Gebührenpflichtige kommen weiter infrage:
a) der jeweilige Antragsteller für die Bestattung,
' Umbettung oder Überführung einer Leiche,
b) die Erben,
c) die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie.
Ob die Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltungsbedürftig waren ist dabei ohne Belang.
§ 3
(1) Die Gebühren für Erstbestattungen von Leichen J dem Gemeindefriedhof betragen:
a) für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr j|||
b) für Kinder bis zum 5. Lebensjahr und an- *
meldepflichtige Totgeburten Dj|l
(2) Für die Beisetzung von Urnen in:
a) Reihengräbstätten
im Urnenreihengrabblock und in Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen p
b) Wahlgrabstätten
im Urnenwahlgrabblock und in Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen DM |
(3) Für die Bestattung von standesamtlich nicht
anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel), unter Vorlage des Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden DM ]
(4) Für die Beisetzung einer Mutter, die gleichzeitig mit ihrem neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kind stirbt und mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt wird, ist nur die Gebühr nach Abs.
1, Buchstabe a) zu zahlen.
(5) Für Geschwister unter drei Jahren, die bei gleichzeitigem Tod gemeinsam in einem Sarg beigesetzt werden, wird eine Gebühr nach Abs. 1, Buchstabe b) berechnet.
(6) Für die Wiederbestattung von Leichen, die nach der Ausgrabung von einem auswärtigen Friedhof auf den Gemeindefriedhof überfuhrt werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten. Bei der Gebührenfestsetzung ist jedoch § 8 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(7) Für die unter Abs. 1 genannten Gebühren, werden! einem Begräbnis folgende Leistungen erbracht:
a) die Grabbereitung,
b) das Schließen des Grabes,
c) die Errichtung eines Erdlagers,
d) die Benutzung des Aufbahrungsraumes und dal Einsegnungshalle (Friedhofskapelle).
(8) Eine Ermäßigung der Gebühren tritt nicht ein.wtj auf eine der vorgenannten Leistungen freiwillig vöj zichtet wird oder ein Beerdigungsinstitut die Leica aufbahrung durchführt.
Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Abs. 7 Buci stabe d) nicht erbracht werden.
III. GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZUNGS-j RECHTES AN REIHEN-, WAHL- UND URNEN- GRABSTÄTTEN (Nutzungsgebühren)
84 hl
(1) Für die Nutzung von Reihengrabstätten werden bei
Erdbestattungen für die in der Friedhofssatzung kf
stimmte Ruhefrist als einmalige Gebühr berechnet-j
a) bei verstorbenen Personen nach vollen- ]
detem 5. Lebensjahr keine Gfl
für Ortsfremde DM
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