Seite 8 - SATZUNG der Ortsgemeinde Simmern über das Friedhofs- und Bestattungswesen
§ 33
GELDBUSSE UND ZWANGSMASSNAHMEN
Vorplatz an der Grabstätte Verstorbener abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung im Einsegungsraum kann untersagt werden, wenn ein Verstorbener an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 29
BENUTZUNG DER AUFBAHRUNGSRÄUME UND DES
OBDUKTIONSRAUMES
(1) Verstorbene werden in den zum Einsegnungsraum gehörenden Aufbahrungsräumen bis zur Bestattung oder Überführung aufgebahrt.
(2) Angehörige Verstorbener dürfen die Aufbahrungsräume nur nach vorheriger Verständigung des Friedhofswärters betreten. Anderen Personen ist der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen nicht gestattet.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das öffnen des Sarges zu verweigern, wenn die Leiche schon starke Verwesungserscheinungen zeigt.
Die Bestattung eines Toten kann in diesem Falle auch schon zu einem früheren Zeitpunkt, als ursprünglich vorgesehen war, von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Die Angehörigen sind hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen in geschlossenen Särgen in die Aufbahrungsräume gebracht werden. Die Särge sind verschlossen
aufzustellen und dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend geöffnet werden.
(5) Der Obduktionsraum steht grundsätzlich nur für gerichtlich angeordnete Obduktionen und für Untersuchungen von Leichen durch Versicherungsträger zur Verfügung.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
(1) Wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu l.ooo.-- DM geahndet werden.
(2) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personalgesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge- setzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. lol).
§ 34
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 3.6.1969 außer Kraft.
5411 Simmern, den 26.4.1975 gez. Schneider
Ortsbürgermeister
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KEINE BEDENKEN! !
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Montabaur, den 15. April 1975
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 a. - Az.: o29 - o2o
Im Aufträge: gez. Ruff
ALTE RECHTE
§ 3o
Für Grabstätten, über welche die Ortsgemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, gelten die bisherigen Bestimmungen.
HAFTUNG
§ 31
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 32
GEBÜHREN
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Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. i

