Seite 7 - SATZUNG der Ortsgemeinde Simmem über das Friedhofs- und Bestattungswesen
hier sind nur liegende Grabplatten oder Kissensteine zulässig.
Stehende Grabmale sollen auf Reihengrabstätten mindestens 15 cm, auf Wahlgrabstätten zwischen 18 cm und höchstens 25 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen in der Ansichtsfläche nicht größer als o.4o qm sein.
In Verbindung mit stehenden Grabmalen sind sie nur zulässig nach Absatz 4.
(7) Die Maßfestsetzung für Grabmale sind in der Regel Kernmaße. Als größte zulässige Höhe und Breite der Grabsteine gilt bei Erdbestattungen:
a) Reihengrabstätten
Höhe o.9o m
Breite o.8o m
b) Einzelwahlgrabstätten
Höhe 1.2o m
Breite l.oo m
c) zweistelligen Wahlgrabstätten
Höhe 1.3o m
Breite 1.5o m
d) auf mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten
Höhe 1.4om
Breite 1.8o m
Die Höhen- und Breitenmaße können bis zu 2o % unterschritten werden, wenn dadurch die Grabmalgestaltung verbessert werden ^Grundsätzlich soll das Ver hältnis der Hohe zur Breite des Grabsteins dem goldenen Schnitt entsprechen.
(8) Bei der Errichtung von Stelen und vollplastischen Fi - guren gelten nur die Maßfestsetzungen nach Absatz
6 Buchstabe a) bis c).
(9) Grabkreuze dürfen Grabmale überragen. Dier Oberkante des Querbalkens darf jedoch das unter Absatz 7 in
der Höhe angegebene Maß nicht überschreiten.
§ 23
EINFASSUNGEN
(1) Alle Grabstätten sollen mit Steinumrandungen eingefaßt sein.
(2) Einfassungen an Reihengrabstätten haben ein vorgeschriebenes Breitenmaß von 7 cm.
(8) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten dürfen Steineinfassungen höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen. Wo die Geländebeschaffenheit dies nicht zuläßt, sind Abweichungen statthaft.
H) Die Angaben zu Absatz (3) gelten nicht für Urnenerdgrabstätten.
§ 24
ANLIEFERUNG
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß die Friedhofsverwaltung
die notwendigen Feststellungen wegen der Beschaffenheit des Materials an Ort und Stelle treffen kann.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger
Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fun- damentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26
UNTERHALTUNG
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Empfänger der Grabanweisung oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Standsicherheit ist jährlich zu überprüfen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzügliche Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefährt im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabma^die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entferne n.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 27
ENTFERNUNG
(1) Sollen Grabstätten aut Antrag des Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsver waltung abgeräumt werden, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers.
Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.
VII. EINSEGUNGSRAUM - AU 1-BEWAHRUNGRÄUME - OBDUKTIONSRAUM
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TRAUERFEIERN IM EINSEGNUNGSRAUM
(1) Trauerfeiem können im Einsegnungsraum und auf dem

