Seite 6 -SATZUNG der Ortsgemeinde Simmem über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(4) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) künstlichen Grabschmuck aus Glas, Porzellan, Blech u.ä, zu verwenden,
b) die Grabstätten vollständig mit Platten aus Beton oder anderen Werkstoffen in vollem Umfang abzudecken. Eine Abdeckung aus Natur- bzw. Kunststeinen ist erlaubt.
§ 2o
VERNACHLÄSSIGUNG
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, tritt an Stelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden.
(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung diese auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufgefordert, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, oder nicht zu ermitteln, kann nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung
die Wahlgrabstätte abgeräumt und eingeebnet werden.
In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, werden auf seine Kosten Grabmal und Grabeinfassung entfernt und die Grabstätte eingeebnet.
Die Höhe der Kosten ist in der Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen festgelegt.
VI. GRABMALE UND EINFRIEDIGUNGEN
§ 21
ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Gabmalen, Einfriedigungen Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Anträge sind durch den beauftragten Betrieb bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : lo unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fund »™--s rung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials und er Bearbeitung.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die ^ sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines J4j| res nach der Genehmigung des Antrages errichtet woi-' den sind.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß die ohntji j
vorherige Zustimmung widerrechtlich aufgestellten Grabmale vom Aufsteller oder Nutzungsberechtigten entfernt werden. Im Weigerungsfälle kann die Fried- hofsverwaltung die Beseitigung auf deren Kosten selbsii ■ vornehmen. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch ■ für Grabeinfassungen. {
(6) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale und :
Grabeinfassungen auf einer anderen Grabstätte bedarf j 1 der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, 11 Sie wird nur gewährt, wenn Grabmal und Grabeinfassung den für die neue Grabstätte geltenden Vorschriften entsprechen. t j
§ 22
GRABMALE - BEARBEITUNG - MASSFESTSETZUNGE$
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Be-
arbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Maß-;: festsetzungen nach Absatz (6) und (7) müssen je- 1 doch eingehalten werden. |
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(2) Zur Herstellung von Grabmalen können Natursteine, jr
Kunststeine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwandti werden. f
Nicht zugelassen sind Materialien aus Glas und Kunststol
(3) Grabzeichen, die nicht aus Stein gefertigt sind, müssen . in natürlichem Farbton gehalten werden. Ein buntfarbiger Anstrich von Grabzeichen ist nicht zulässig.
(4) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal j
zugelassen. Zum Gedenken gefallener oder vermißter Angehöriger können zusätzlich bescheidene Grab- '
Zeichen verwendet werden, wenn eine weitere Beschrif tung des vorhandenen Grabmals nicht möglich ist-
(5) Auf den nach der Belegungsordnung freigegebenen Grabblocks für Reihen- und Wahlgrabstätten sind stehciii de oder liegende Grabmale zulässig.
Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen gelten folgende Maßfestsetzungen nach der Ansichtsfläche
a) auf Reihengrabstätten
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten
c) auf zweistelligen Wahlgrabstätten
d) auf mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten
e) auf Urnengrabstätten
bis zu o.8 o qm Ansichtsfläche bis zu o.8o qm Ansichtsfläche
bis zu 1.5o m Ansichtsfläche bis zu 2.oö m Ansichtsfläche
bis zu o.25 qm Ansichtsfläche

