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Seite 6 -SATZUNG der Ortsgemeinde Simmem über das Friedhofs- und Bestattungswesen

(4) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbar­grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) künstlichen Grabschmuck aus Glas, Porzellan, Blech u.ä, zu verwenden,

b) die Grabstätten vollständig mit Platten aus Beton oder anderen Werkstoffen in vollem Umfang abzu­decken. Eine Abdeckung aus Natur- bzw. Kunst­steinen ist erlaubt.

§ 2o

VERNACHLÄSSIGUNG

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerich­tet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schrift­liche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab­stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange­messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Ver­antwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, tritt an Stelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihen­grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung diese auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtig­ten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts wird der jewei­lige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufge­fordert, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, oder nicht zu ermitteln, kann nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung

die Wahlgrabstätte abgeräumt und eingeebnet werden.

In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Mo­naten zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, werden auf seine Kosten Grabmal und Grabeinfassung entfernt und die Grabstätte einge­ebnet.

Die Höhe der Kosten ist in der Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen festgelegt.

VI. GRABMALE UND EINFRIEDIGUNGEN

§ 21

ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Gabmalen, Einfriedigungen Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim­mung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Anträge sind durch den beauftragten Betrieb bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenan­sicht im Maßstab 1 : lo unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der

Ornamente und der Symbole sowie der Fund »--s rung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials und er Bear­beitung.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die ^ sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines J4j| res nach der Genehmigung des Antrages errichtet woi-' den sind.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß die ohntji j

vorherige Zustimmung widerrechtlich aufgestellten Grabmale vom Aufsteller oder Nutzungsberechtigten entfernt werden. Im Weigerungsfälle kann die Fried- hofsverwaltung die Beseitigung auf deren Kosten selbsii vornehmen. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Grabeinfassungen. {

(6) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale und :

Grabeinfassungen auf einer anderen Grabstätte bedarf j 1 der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, 11 Sie wird nur gewährt, wenn Grabmal und Grabein­fassung den für die neue Grabstätte geltenden Vor­schriften entsprechen. t j

§ 22

GRABMALE - BEARBEITUNG - MASSFESTSETZUNGE$

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Be-

arbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Maß-;: festsetzungen nach Absatz (6) und (7) müssen je- 1 doch eingehalten werden. |

1

(2) Zur Herstellung von Grabmalen können Natursteine, jr

Kunststeine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwandti werden. f

Nicht zugelassen sind Materialien aus Glas und Kunststol

(3) Grabzeichen, die nicht aus Stein gefertigt sind, müssen . in natürlichem Farbton gehalten werden. Ein buntfar­biger Anstrich von Grabzeichen ist nicht zulässig.

(4) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal j

zugelassen. Zum Gedenken gefallener oder vermißter Angehöriger können zusätzlich bescheidene Grab- '

Zeichen verwendet werden, wenn eine weitere Beschrif tung des vorhandenen Grabmals nicht möglich ist-

(5) Auf den nach der Belegungsordnung freigegebenen Grabblocks für Reihen- und Wahlgrabstätten sind stehciii de oder liegende Grabmale zulässig.

Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen gelten folgende Maßfestsetzungen nach der Ansichtsfläche

a) auf Reihengrabstätten

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten

c) auf zweistelligen Wahlgrabstätten

d) auf mehr als zwei­stelligen Wahlgrabstätten

e) auf Urnengrabstätten

bis zu o.8 o qm Ansichtsfläche bis zu o.8o qm Ansichtsfläche

bis zu 1.5o m Ansichtsfläche bis zu 2. m Ansichtsfläche

bis zu o.25 qm Ansichtsfläche