Grabblock aufgestellt.
Seite 5 -SATZUNG der Ortsgemeinde Simmem über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(7) Erworbene Nutzungsrechte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung aus triftigen Gründen Ausnahmen bei unbenutzten Wahlgrabstätten zulassen, insbesondere:
a) bei dauernder Verlegung des Wohnsitzes nach auswärts,
b) bei Erwerb des Nutzungsrechts an einer größeren Wahlgrabstätte des Friedhofs,
c) bei völliger Verarmung.
Es wird nur der Anteil der Nutzungsgebühren für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer erstattet. Für die Berechnung der Erstattung ist das Ausstellungsdatum der Urkunde über den Erwerb der Wahlgrabstätte maßgebend. Angefangene Jahre werden als voll genutzt berechnet.
§ 16
URNENREIHENGRABSTÄTTEN UND URNENWAHL* GRABSTÄTTEN
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(siehe § 14, Absatz 4 u. § rä Abs. 4).
(2) Aschenreste werden in einem festverschlossenen Behälter beigesetzt. Die Bestattung ist nur unterirdisch erlaubt Hierbei muß die Oberkante der Urne mindestens o.5o m unter der Erdoberfläche liegen.
(3) Die Ruhefrist oder Nutzungszeit Aschenreste in Ur- r- nengrabblocks, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten angelegt sind, entspricht der Ruhefrist bei Reihen • oder Wahlgrabstätten für Erdbestattung.
Erfolgt eine Aschenbeisetzung in bereits belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattung, so gelten die für diese Grabstättenarten vorgeschriebenen Belegungszeiten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit bei Reihen- und Wahlgrabstätten hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Urne zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Besondere Nachweise über den Verbleib werden nicht mehr geführt.
(5) Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten sinngemäß auch für Urnengrabstätten, soweit in dieser Friedhofssatzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(6) Bei der Neuanlage von Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten gelten die Vorschriften des § 22 Absatz
6 Buchstabe e.
§ 17
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR REIHEN—
UND WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Die beabsichtigte Räumung von Grabblocks wird 6 Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht. Auch bei einer teilweisen Räumung eines Grabblocks ist die Bekanntmachungsfrist einzuhalten. Außerdem wird ein Hinweisschild auf dem zur Räumung vorgesehenen
(2) Eine Verlängerung der Ruhefrist der in Reihengrabstätten Beigesetzten wird grundsätzlich nicht gewährt.
In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, die Räumungsfrist um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn innerhalb dieser Frist die Umbettung in eine Wahlgrabstätte vorgenommen und die Neuanlage des Grabblocks nicht behindert wird.
(3) Nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunktes können die Verfügungsberechtigten die Grabzeichen und Grabeinfassungen auf ihre Kosten entfernen lassen. Grabmalanlagen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Räumungsfrist nicht von den Verfügungsberechtigten entfernt wurden, werden durch die Friedhofsverwaltung beseitigt. Das anfallende Material geht in diesem Falle ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt
der Ortsgemeinde über.
(4) Grabmale, Einfassungen und sonstige wesentliche Grabgestaltungselemente, dürfen nicht vor Ablauf der Nutzungszeit - bei Reihengrabstätten der Ruhefrist - entfernt werden (siehe § 27 Absatz 1).
Hierunter fallen auch die auf Grabstätten eingepflanzten Bäume und größere Ziergewächse. Zur Entfernung ist in allen Fällen die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 18
ALLGEMEINE GESTATTUNGSGRUNDSÄTZE
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Grabstätten sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit in Ordnung zu halten.
(3) Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der Steineinfassung.
Bei Grabstätten ohne Einfassung darf der Grabhügel höchstens 2o cm hoch sein.
§ 19
BEPFLANZUNG, GRABPFLEGE
(1) Alle Grabstätten sind zu bepflanzen und zu pflegen.
(2) Sträucher und größere Gewächse, z.B. Koniferen, die auf den Grabstätten gepflanzt werden, gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Sie dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen. Nach erfolgloser Mahnung können diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchgeführt werden.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung diese Gegenstände beseitigen lassen, wenn die Friedhofsordnung dadurch gestört wird.

