Seite 4 - SATZUNG der Ortsgemeinde Simmern über das Friedhofs- und Bestattungswesen
IV. GRABSTÄTTEN
§ 12
ALLGEMEINES, EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Simmern. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§ 13
GRABSTÄTTENARTEN, GRABSTÄTTENMASSE, ZWISCHENWEGE
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeisetzung,
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeisetzung.
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Stätten zu verstehen, die für die Dauer der Ruhefrist ! nach § 8 dieser Satzung abgegeben werden. 1
Reihengrabstätten können erst im Todesfälle für die j ;
Dauer der Ruhefrist erworben werden. ! 1
(2) Zu den Reihengrabstätten zählen auch die Kindergrab- ]
Stätten. |
(3) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine ! Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann I' jedoch zulassen, daß bei gleichzeitigem Tod Leichen von Kindern unter 3 Jahren zusammen oder Kinder unter 1 jv Jahr auch mit den Eltern oder nahen Verwandten in H einer Reihengrabstätte bestattet werden.
(4) Urnen dürfen in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist beigesetzt werden. ^ wenn es sich um nahe Angehörige im Sinne des § 15 Absatz 3 handelt.
In einer Reihengrabstätte darf jeweils nur eine Urne aufgenommen werden. i.
(2) Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) Reihengrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren
Äußere Umrandung der Grabstätte:
Länge 1.2om
Breite o.6o m
Innenmaß des Grabes Länge l.oo m
Breite o.5o m
Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre
Äußere Umrandung der Grabstätte Länge 2.2o m
Breite l.oo m
Innenmaß des Grabes:
Länge 2.1om
Breite o.9o m
b) Wahlgrabstätten
bei einer Grabstätte Länge 2.5o 2.5o m
Breite l.oo m
bei zwei Grabstätten Länge 2.5o m
Breite 2.3o m
bei drei Grabstätten Länge 2.5o m
Breite 3.6o m
bei Mehrfachwahlgrabstätten muß die Stärke der Grabzwischenwand o.3o m betragen.
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrab
stätten - Äußere Umrandung der Grabstätte: Länge l.oo m
Breite o.6o m
(3) Der Abstand zwischen benachbarten Grabstätten (Zwischenwege) beträgt bei Reihen- und Wahlgrab- stätten o.4o m. Abweichungen von dem angegebenen Maß sind möglich.
(4) Zu den vorgenannten Grabstättenmaßen siehe § 3o.
§ 14
REIHENGRABSTÄTTEN
(1) Unter Reihengrabstätten sind die allgemeinen Grab-
§ 15
WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Wahlgrabstätten sind solche Grabstätten, für die im Todesfall ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 5o Jahren ■ verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts f
wird eine Urkunde ausgestellt. 1
Verlängerungen des Nutzungsrechtes sind grundsätzlich ;
zulässig. i
Ein Anspruch auf Verleihung dieses Rechtes oder auf die Zuteilung einer bestimmten Grabstätte doder auf j die Unveränderlichkeit der Grabstättenumgebung besteht ; nicht.
( 2 )
(3)
( 4 )
Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten muß für den zuletzt Verstorbenen die 3o-jährige Ruhefrist nach § 8 Absatz 1 gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, muß die Grabstätte für einen Restbelegungszeitraum von 3o Jahren erneut erworben werden.
Bis zu 3 Grabstätten können als Wahlgrabstätten vergeben werden. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Fällen möglich, wenn z.B. zwischen den Erwerbern nur ein geringer Altersunterschied besteht.
In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhof sverwal- tung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Adoptiv- und Stiefkinder, Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) Bezeichneten.
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Urnen dürfen in belegten Wahlgrabstätten beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige im Sinne der Absatz 3 handelt.
In die einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als 2 Urnen aufgenommen werden.
(5) Personen, die das 7o. Lebensjahr vollendet haben und
in Simmern wohnhaft sind, können schon zu Lebzeiten ■■ die Anwartschaft auf eine Wahlgrabstätte erwerben.
(6) Die Übertragung oder Abtretung des Nutzungsrechts ^ an Wahlgrabstätten auf dritte Personen ist nicht zulässig Die Anwartschaft bzw. das Nutzungsrecht entsteht nach j Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Ver- § lehungsurkunde.

