Seite 3 - SATZUNG der Ortsgemeinde Simmem über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
bis zur Oberkante des Sarges mindestens o.7o m betragen.
Aschenumen müssen von der Oberkante der Urne gerechnet, o.5o m unter der Erdoberfläche liegen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7
allgemeines
(1) Beerdigungsfälle sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Erfolgt die Anmeldung eines Beerdigungsfalles vorher beim zuständigen Standesamt, ist auch die Sterbeurkunde der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Nach den Bestimmungen der Landespolizeiverordnung über das Leichenwesen vom 21. Oktober 1974, sind bei Leichenüberführungen von außerhalb auf den Friedhof nach Simmem von der Begleitperson des Transportes mitzuführen:
a) die Todesbescheinigung oder der Leichenpaß,
b) gegebenenfalls die Erlaubnis des Gesundheitsamtes oder der Ortspolizeibehörde.
Die Leiche ist am Bestattungsort unmittelbar nach der Ankunft auf den Friedhof zu überführen. Die Begleitpapiere werden auf der Ortspolizeibehörde bzw. auf der Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde vorgelegt.
(3) Die einzelnen Grabstätten müssen durch eine aufrecht stehende, mindestens o.3o m starke Erdwand voneinander getrennt sein.
Es ist untersagt, Grabstätten auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.
§ lo
SÄRGE UND URNEN
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, es sei denn, daß dies durch die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2.o5 m lang, o.65 m hoch und mit Mittelmaß o.65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim mung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11
UMBETTUNGEN
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden
(3) Eine Leiche darf nicht ohne schriftlich erteilte Genehmigung (Beerdigungsschein) der Ortspolizeibehörde bestattet werden.
(4) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 1 2 * * 5 ) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Be
stattung fest.
Wird der Bestattungstermin mit der Geistlichkeit vereinbart, ist dies bei der Anmeldung des Sterbefalles der Friedhofsverwaltung mitzuteilen - Absatz (1) -. Erdbestattungen sollen in der Regel bis zum 4. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen.
(6) Die Beisetzung von Aschen erfolgt nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
§8
RUHEFRIST
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegungeiner Grabstätte beträgt 3o Jahre.
(2) Bei Kindern bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 2o Jahre.
§ 9
AUSHEBEN UND HERRICHTEN DES GRABES, GRABTIEFE BEI ERD- UND ASCHENBESTATTUNGEN
(1) Die Grabstätten werden durch den Totengräber ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Jedes Grab muß eine angemessene Tiefe haben. Den Grabhügel nicht mitgerechnet, muß die obere Kante
des Sargdeckels mindestens o.9o m unter der Erdober
fläche liegen.
Bei Kinder unter 5 Jahren muß die Tiefe des Grabes
(2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen vor Ablauf der Ruhefrist, soweit sie nicht auf Anordnung einer zuständigen Behörde erfolgen, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Ortspolizeibehörde. Die Friedhofsverwaltung hat das Einvernehmen mit der Ortsgemeinde herzustellen. Im übrigen sind für Umbettungen die Bestattungsinstitute zuständig. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen ein- nes wichtigen Grundes erteilt werden. Eine vorherige Stellungnahme des Gesundheitsamtes wird durch die Ortspolizeibehörde eingeholt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen Verstorbener oder die Nutzungsberechtigten an einer Grabstätte.
(4) Entstehen durch eine Umbettung Schäden an benachbarten Grabstätten oder an Friedhofsanlagen, muß durch den Verursacher bzw. dessen Auftraggeber Ersatz geleistet werden.
(5) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen, als zu Umbettungszwecken , bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(6) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte werden grundsätzlich nicht gestattet.
(7) In der Zeit vom 1. Mai bis 3o. September werden keine Umbettungen oder Ausgrabungen vorgenommen. Ausnahmen hiervon bilden Anordnungen nach Absatz 5.
(8) Durch die Umbettungen wird der Ablauf der Ruhefrist nicht unterbrochen oder gehemmt.

