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Seite 2 - SATZUNG der Ortsgemeinde Simmem über das Friedhofs- und Bestattungswesen

(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit die in Wahlgrab­stätten Beigesetzten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Ortsgemeinde Simmem in andere gleichwer­tige Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienst­stellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Ent­widmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl­grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberech­tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrab­stätten zur Verfügung zu stellen.

(6) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 4 und 5 sind von der Ortsgemeinde Simmem kostenfrei in ähnlicher Wei­se wie die außer Dienst gestellten entwidmeten Grab­stätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(7) Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten, die der Be­nutzung entzogen waren, können erneut für Beisetzun­gen freigegeben werden.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4

ÖFFNUNGSZEITEN

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs können an den Ein­gangstoren bekanntgemacht werden. Nur während dieser Zeiten ist dann die Anlage für Besucher geöff­net.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Fried­hofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 5

VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord * nungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten; Druckschriften

zu verteilen,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Be­stattung Arbeiten auszuführen, gewerbsmäßig zu fotografieren oder als unbeteiligter Zuschauer Be­erdigungsfeierlichkeiten aus Neugierde zu stören,

d) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände abzureißen oder mitzunehmen,

e) Gefäße, Arbeitsgeräte u.ä. hinter Grabmalen, Bäu­men und Sträuchern aufzubewahren,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anla­gen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfrie­digungen und Hecken zu übersteigen und Rasen­flächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu be­treten sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

g) eine Wasserentnahme aus den Zapfstellen des Fried- '

hofes, wenn sie nicht dem Besprengen der Grabstätten dient, !

h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) den Einsegungsraum außer bei Beerdigungen ohne Er­laubnis zu betreten.

Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem : Ortsbürgermeister Ausnahmen zulassen, soweit sie mit de Friedhofszweck und den Ordnungsvorschriften vereinbar sind. |

(4)Besondere Gedenkfeiern sind drei Tage vorher beim Orts- jj

bürgermeister zwecks Erlaubnis anzumelden. j

§ 6

GEWERBETREIBENDE - AUSFÜHRUNG GEWERBLICHE!)!

ARBEITEN AUF DEM FRIEDHOF .

(1) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner, die in fachlicher ; betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, können ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Fried : hof nach vorheriger Zulassung durch die Friedhofsver- j waltung ausüben.

(2) Die auf dem Friedhof arbeitenden Gewerbetreiben­den sind verpflichtet, den Bediensteten der Friedhofs Verwaltung oder den mit der Aufsicht betrauten Per­sonen jede gewünschte Auskunft zu erteilen, die sich auf die Arbeitsausführung bezieht. Die Aufsichtspersonen sind den auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden j gegenüber weisungsberechtigt wenn Verstöße gegen j die Friedhofssatzung festgestellt oder Arbeiten werden, für die keine Genehmigung vorliegt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben bei der Ausführung ihrer Arbeiten die Bestimmungen die Friedhofssatzung zu beachten.

Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate­rialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend

gelagert werden. Eine Behinderung oder Gefährdung dev Friedhofsbesucher darf dabei nicht entstehen. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze vorher von Werkzeugen und Materialien zu räumen.

Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kei­nerlei Abraum ablagern.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser­entnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Für die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof ist der Betriebsinhaber verantwortlich.

(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden ge­stattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit Arbeits­fahrzeugen zu befahren. Die Benutzung von Fahrrädern und Motorrädern ist nicht gestattet.

Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Pflanzen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseiti­gen.

Bei Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Wege für alle Fahrzeuge untersagen.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 ver- >. stoßen, kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Zulassung auf Zeit oder auf