Amtliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Simmern
über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26. April 1975
INHALTSÜBERSICHT:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck- und Friedhofsverwaltung § 3 Friedhofsbelegung, Außerdienststellung und Entwidmung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbetreibende - Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 7 Allgemeines
§ 8 Ruhefrist
§ 9 Ausheben und Herrichten des Grabes, Grabtiefe, bei Erd- und Aschenbeisetzungen § lo Särge und Urnen § 11 Umbettungen
IV. GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines, Eigentumsverhältnisse § 13 Grabstättenarten, Grabstättenmaß , Zwischenwege
§ 14 Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrab- stätten
§ 17 Gemeinsame Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 19 Bepflanzung, Grabpflege
§ 2o Vernachlässigung
VI. GRABMALE UND EINFRIEDUNGEN § 21 Zustimmungserfordernis
§ 22 Grabmale - Bearbeitung - Maßfestsetzung § 23 Einfassungen § 24 Anlieferung
§ 25 Fundamentierung und Befestigung § 26 Unterhaltung § 27 Entfernung
VII. EINSEGNUNGSRAUM—AUFBEWAHRUNGS
RÄUME—OBDUKTIONSRAUM § 28 Trauerfeiern im Einsegnungsraum § 29 Benutzung der Aufbahrungsräume und des Obduktionsraumes
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 3o Alte Rechte
§ 31 Haftung § 3 2 Gebühren
§ 33 Geldbuße und Zwangsmaßnahmen § 34 Inkrafttreten
***********************
Aufgrund der §§24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) wird nach dem Beschluß des Gemeinderates vom 31.1.1975 folgende Satzung erlassen.:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
GELTUNGSBEREICH:
(1) Der Friedhof der Ortsgemeinde Simmern liegt in der Gemarkung Simmern Flur 2, Flurstück 174„ 47,34 ar; eingetragen beim Amtsgericht Montabaur Grundbuch Simmern, Band 18, Blatt 692;
§ 2
FRIEDHOFSZWECK - FRIEDHOFSVERWALTUNG
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben,
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind,
tot aufgefunden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.
Friedhofsverwaltung ist die Verbandsgemeindeverwaltung. 543 Montabaur, Rathaus.
Stellt die Ortsgemeinde Simmern Verstöße gegen die Friedhofssatzung fest, erstattet diese Meldung an die F riedhofsverwaltung.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzungen von Aschenresten.
§ 3
FRIEDHOFSBELEGUNG, AUSSERDIENSTSTELLUNG UND ENTWIDMUNG
(1) Für die Belegung der Friedhofs ist der aufgestellte Friedhofsplan maßgebend. Für jeden Grabblock ist durch die Friedhofsverwaltung eine Belegungsordnung aufzustellen.
(2) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(3) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von Grabstätten ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
Werden nur einzelne Wahlgrabstätten außer Dienst gestellt oder entwidmet, so erhalten die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten soweit sie bekannt sind, einen schriftlichen Bescheid.

