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I Montabaur 5
I Apothekendienst
[von Samstag, den 19.4.1975 bis Samstag, den 26.4.1975 lAmts-Apotheke Montabaur, Bahnhofstr. Tel.o26o2/42o6 [mittwochs von 13 - 18 Uhr [ Amts- und Marien-Apotheke, Montabaur.
[Krankenwagen 19.4. bis 2o.4.l975: jDRK-Rettungswache Montabaur IDRK-Rettungswache Herschbach [üRK-Rettungswache Höhr-Grenzh.
Tel.o26o2/3777 Tel. 02626/5166 Tel. o2624/7olo
Tel. llo Tel. 5oil/2o42
[Notrufe:
[überfall/Verkehrsunfall,
| Feuerwehr Montabaur, , _
IFeuerwehr Augst (Neuhäusel, Eitelborn, Simm^rn, Kadenbach) IFeuermelder am jeweiligen Feuerwehrhaus auslösen ■ Feuerwehr Nentershausen, Tel. o6485/261 und 849 Ischutzpolizei-Inspektion Montabaur, Bahnhofstr. 32,
■Tel. o26o2/5o 11-12-13
JGend.Kommando Montabaur, Tel. o26o2/3o5o-3o61 ■Deutsches Rotes Kreuz mit Krankentransport , Tel. 3777
[Sozialstation Montabaur
iRufbereitschaften:
|l9.4. und 2o.4.1975: Schwester Placidia 543, Montabaur,
[Tel. o26o2/2ol 1
[Schwester Agnes, Dernbach,Tel. o26o2/2771
Aus den Gemeinden
An
MONTABAUR
[Amtl. Bekanntmachung
[üie nächste Stadtratssitzung findet am MITTWOCH, dem |23. April 1975, 15.oo Ulir im Sitzungssaal des Rathauses statt. ■Tagesordnung:
^öffentliche Sitzung:
II. Beratung und Beschlußfassung über vorgebrachte Bedenken und Anregungen zur Bebauungsplanerweiterung ,,Bornwiese II“ im Stadtteil Eigendorf
|2. Beschlußfassung als Satzung der Bebauungsplanerweiterung „Bornwiese II“ im Stadtteil Eigendorf Beratung und Beschlußfassung über vorgebrachte Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan „Schul- und Sportzentrum“
Beschlußfassung als Satzung des Bebauungsplans „Schul- und Sportzentrum“
Beratung und Beschlußfassung über vorgebrachte Bedenken und Anregungen zum Ausbau der Bahnhofstraße Beschlußfassung über die bauliche Fertigstellung von Erschließungsanlagen sowie deren Widmung Für den öffentlichen Verkehr
U' Zustimmung zur Leistung einer unerheblichen überplanmäßigen Ausgabe für das Rechnungsjahr 1974 Beratung und Beschlußfassung über den Sonderplan für neue Anlagen und Instandsetzungsarbeiten im Naturpark Nassau. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.
Pi- Nichtöffentliche Sitzung
Beratung und Beschlußfassung über Grundstücksangelegenheiten.
Aussprache über die Einrichtung eines Ganztagskindergartens.
3. Beratung und Beschlußfassung über die Berücksichtigung der Sonderbeträge für Kinder nach dem Sonderzuwendungsgesetz und den Tarifverträgen über Zuwendungen für Angestellte und Arbeiter.
4. Übernahme von Ehrenpatenschaften durch den Herrn Bundespräsidenten.
5. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.
543 Montabaur, 15. April 1975 gez. Mangels, Bürgermeister.
Kulturamt Montabaur
ol-E. 2olo BESCHLUSS
Das Kulturamt Montabaur hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4 und 92 Abs.2 des Flurbereinigungsgesetzes -Flurbg - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591 ) wird das durch Beschluß des Kulturamtes vom 26. September 1974 festgestellte Zusammenlegungsgebiet Eschelbach, Landkreis Westerwald, wie folgt geändert
I. Folgende Grundstück^ werden zugezogen:
a) GEMARKUNG ESCHELBACH Flur 35 Flurstücke 64, lo5 und lo9
b) GEMARKUNG STAUDT
Flur lo, Flurstücke 1117 - 1135 und 2478 Flur 15, Flurstücke 1725 - 1732, 2549 und 2553
II. Die Änderung des bisher festgestellten Verfahrensgebietes wird hiermit angeordnet und das Zusammenlegungsgebiet nunmehr wie folgt festgelegt:
1. aus dem Gemeindebezirk Montabaur, Westerwaldkreis Teile der Gemarkung Eschelbach, und zwar die Fluren 6 bis 8, 16, 27, 28, 3o bis 32,
36 ganz,
sowie von der Flur 33 das Flurstück 26o7 und von Flur 35 die Flurstücke 64, lo5 und lo9
2. aus der Gemarkung STAUDT
Flur lo, Flurstücke 1117 bis 1135 und 2478 Flur 15 Flurstücke 1725 bis 1732, 2549 und 2553 Flur 22 ganz
III. Gleichzeitig wird die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes angeordnet.
Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Zusammenlegungsverfahren berechtigen, bei der
Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Montabaur anzumelden.
Werden Rechte nach Ablauf der Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, lo, 14 FlurbG)
Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusses bis Zur Rechtskraft (Fes Zusammenlegungsplanes gelten folgende Einschränkungen :
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neuanpflanzung von Rebstöcken der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich
verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfifnstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

