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I Montabaur 5

I Apothekendienst

[von Samstag, den 19.4.1975 bis Samstag, den 26.4.1975 lAmts-Apotheke Montabaur, Bahnhofstr. Tel.o26o2/42o6 [mittwochs von 13 - 18 Uhr [ Amts- und Marien-Apotheke, Montabaur.

[Krankenwagen 19.4. bis 2o.4.l975: jDRK-Rettungswache Montabaur IDRK-Rettungswache Herschbach [üRK-Rettungswache Höhr-Grenzh.

Tel.o26o2/3777 Tel. 02626/5166 Tel. o2624/7olo

Tel. llo Tel. 5oil/2o42

[Notrufe:

[überfall/Verkehrsunfall,

| Feuerwehr Montabaur, , _

IFeuerwehr Augst (Neuhäusel, Eitelborn, Simm^rn, Kadenbach) IFeuermelder am jeweiligen Feuerwehrhaus auslösen Feuerwehr Nentershausen, Tel. o6485/261 und 849 Ischutzpolizei-Inspektion Montabaur, Bahnhofstr. 32,

Tel. o26o2/5o 11-12-13

JGend.Kommando Montabaur, Tel. o26o2/3o5o-3o61 Deutsches Rotes Kreuz mit Krankentransport , Tel. 3777

[Sozialstation Montabaur

iRufbereitschaften:

|l9.4. und 2o.4.1975: Schwester Placidia 543, Montabaur,

[Tel. o26o2/2ol 1

[Schwester Agnes, Dernbach,Tel. o26o2/2771

Aus den Gemeinden

An

MONTABAUR

[Amtl. Bekanntmachung

[üie nächste Stadtratssitzung findet am MITTWOCH, dem |23. April 1975, 15.oo Ulir im Sitzungssaal des Rathauses statt. Tagesordnung:

^öffentliche Sitzung:

II. Beratung und Beschlußfassung über vorgebrachte Bedenken und Anregungen zur Bebauungsplanerweiterung ,,Bornwiese II im Stadtteil Eigendorf

|2. Beschlußfassung als Satzung der Bebauungsplanerweiterung Bornwiese II im Stadtteil Eigendorf Beratung und Beschlußfassung über vorgebrachte Bedenken und Anregungen zum BebauungsplanSchul- und Sport­zentrum

Beschlußfassung als Satzung des BebauungsplansSchul- und Sportzentrum

Beratung und Beschlußfassung über vorgebrachte Bedenken und Anregungen zum Ausbau der Bahnhofstraße Beschlußfassung über die bauliche Fertigstellung von Er­schließungsanlagen sowie deren Widmung Für den öffent­lichen Verkehr

U' Zustimmung zur Leistung einer unerheblichen überplanmä­ßigen Ausgabe für das Rechnungsjahr 1974 Beratung und Beschlußfassung über den Sonderplan für neue Anlagen und Instandsetzungsarbeiten im Naturpark Nassau. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.

Pi- Nichtöffentliche Sitzung

Beratung und Beschlußfassung über Grundstücksangelegen­heiten.

Aussprache über die Einrichtung eines Ganztagskindergartens.

3. Beratung und Beschlußfassung über die Berücksichtigung der Sonderbeträge für Kinder nach dem Sonderzuwen­dungsgesetz und den Tarifverträgen über Zuwendungen für Angestellte und Arbeiter.

4. Übernahme von Ehrenpatenschaften durch den Herrn Bundespräsidenten.

5. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.

543 Montabaur, 15. April 1975 gez. Mangels, Bürgermeister.

Kulturamt Montabaur

ol-E. 2olo BESCHLUSS

Das Kulturamt Montabaur hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4 und 92 Abs.2 des Flurbereinigungsgesetzes -Flurbg - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591 ) wird das durch Beschluß des Kulturamtes vom 26. September 1974 festgestellte Zusammenlegungs­gebiet Eschelbach, Landkreis Westerwald, wie folgt geändert

I. Folgende Grundstück^ werden zugezogen:

a) GEMARKUNG ESCHELBACH Flur 35 Flurstücke 64, lo5 und lo9

b) GEMARKUNG STAUDT

Flur lo, Flurstücke 1117 - 1135 und 2478 Flur 15, Flurstücke 1725 - 1732, 2549 und 2553

II. Die Änderung des bisher festgestellten Verfahrensgebietes wird hiermit angeordnet und das Zusammenlegungsgebiet nunmehr wie folgt festgelegt:

1. aus dem Gemeindebezirk Montabaur, Westerwaldkreis Teile der Gemarkung Eschelbach, und zwar die Fluren 6 bis 8, 16, 27, 28, 3o bis 32,

36 ganz,

sowie von der Flur 33 das Flurstück 26o7 und von Flur 35 die Flurstücke 64, lo5 und lo9

2. aus der Gemarkung STAUDT

Flur lo, Flurstücke 1117 bis 1135 und 2478 Flur 15 Flurstücke 1725 bis 1732, 2549 und 2553 Flur 22 ganz

III. Gleichzeitig wird die sofortige Vollziehung dieses Ver­waltungsaktes angeordnet.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekannt­machung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Zusammenlegungsverfahren berechtigen, bei der

Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Montabaur anzumelden.

Werden Rechte nach Ablauf der Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, lo, 14 FlurbG)

Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusses bis Zur Rechtskraft (Fes Zusammenlegungsplanes gelten folgende Einschränkungen :

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vor­genommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschafts­betrieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neuanpflanzung von Rebstöcken der vorherigen ausdrück­lichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich

verändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfifnstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbe­reinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.