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ISatzung d.VB Montabaur, Wasserversorgung - 4 -
■nicht möglich, kann der Verbrauch geschätzt werden.
1(7) Wird Wasser entgegen den AVB-Wasser oder unter Umgehung, Beein- Iflussung oder vor Anbringung des Wasserzählers entnommen, so ist die IVerbandsgemelnde berechtigt, für die Dauer des unberechtigten Wasserzuges eine Schätzung des Wasserverbrauches vorzunehmen und diesen zu berechnen. Kann die Dauer der unberechtigten Entnahme nicht er- Imittelt werden, so wird der Wasserverbrauch für zwei Jahre berechnet,
■mindestens jedoch 100 cbm.
■18) Die Wasserzähler werden von der Verbandsgemeinde von Zeit zu Zeit lauf ihre Kosten geprüft und neu eingestellt oder ausgewechselt. Bezweifelt der Anschlußnehmer die Richtigkeit der Angaben eines Wasserzählers so ist der Wasserzähler durch eine nach dem Eichgesetz zuständige Stelle zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung Ist für beide Teile maßgebend. Igrgibt sich bei der Prüfung, daß der Wasserzähler innerhalb der zulässigen ■Fehlergrenze i 5 vom Hundert anzeigt, so hat der Anschlußnehmer die ■Kosten der Prüfung und die Kosten, die durch die Abnahme und Wieder- "anbrlngung des Wasserzählers entstanden sind, zu tragen. Ergibt sich, daß der Wasserzähler über eine Fehlergrenze von 5 vom Hundert hinaus (falsch anzeigt, so trägt die Verbandsgemeinde die Kosten. Der Anschluß- hehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Zurückzahlung des Wasserpret- sfür die zuviel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung des Nasserpreises für die zuwenig gemessene Wassermenge. Anspruch und Verpflichtung beschränken sich auf den Zeitraum des laufenden und vorhergehenden Ableseabschnittes. Ist ein Wasserzähler stehengeblieben, so chätzt die Verbandsgemeinde den Verbrauch unter Berücksichtigung hes Verbrauchs des entsprechenden Zeitraumes im letzten Jahr. Die Angaben des Eigentümers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
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Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke Die Abgabe von Wasser für sonstige vorübergehende Zwecke - mit Ausnahne für Feuerlöschzwecke - aus öffentlichen Hydranten oder Anschlußlei- [tungen, die nicht mit einem Wasserzähler versehen sind, erfolgt nur nach pesonderer Zulassung und Vereinbarung durch und mit der Verbandsge- nelnde. In der Vereinbarung ist auch die Höhe des Entgeltes zu regeln.
Anschlüsse und Benutzung der Versorgungsleitung für Feuerlöschzwecke 1(1) Sollen auf einem Grundstück besondere Löschwasser-Entnahmeein- rlchtungen, Über- oder Unterflurhydranten angebracht werden, so sind pber ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen nltder Verbandsgemeinde zu treffen. Die Löschwasserentnahmestellen «erden von der Verbandsgemeinde durch Plomben verschlossen. Die Kosten für die gesamten Anschlüsse und die Unterhaltung ab der Versor- ungsleltung sowie die Kosten der Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsraumes trägt der Anschlußnehmer. Dieser darf nur zu Feuer- löschzwecken Wasser entnehmen und hat den Anschlciß auf Verlangen Im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder Beschädigung der Kontroll-Plomben ist vom Anschlußnehmer sofort der Verbandsgemeinde zu melden.
■2) Bei Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Fällen gemeiner Gefahr lind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben Pie Abnehmer ihre Leistungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen und die eigene Wasserentnahme zu unterlassen. Die Verbandsgemeinde kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 die Was- »rlleferung ohne vorherige Ankündigung vorübergehend einstellen. Den Ion der Einstellung betroffenen Abnehmern steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
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Bonderabnehmerverträge pel Anschlußnehmern
) mit einem Wasserbedarf in der Spitze von mehr als 100 cbm täglich, oder
P) deren Belieferung besonderer technischer Hilfsmittel bedarf, oder I) die nicht zum Versorgungsgebiet gehören,
Kann der Anschluß and die Lieferung von Wasser vom Abschluß besonderer Vereinbarungen (Sonderabnehmerverträge) abhängig gemacht werden.
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Eigen-, Reserve- und Zusatzversorgung
ID Eigen-, Reserve- und Zusatzversorgungsanlagen sind alle Wasserver- lorgungsanlagen, die nicht Im Eigentum der Verbandsgemeinde stehen lind von dieser auch nicht überwacht werden. Diese Anlagen müssen von Ber Verbandsgemeinde zugelassen sein.
12) Die genannten Anlagen müssen derart ausgeführt sein, daß eine Beein- Tächtigung des Wassers der öffentlichen Wasserversorgung in hygienischer Bnd chemischer Hinsicht ausgeschlossen ist.
|3I Zwischen dem Rohrsystem der genannten Anlagen und der öffentli- jhen Wasserleitung darf keine unmittelbare Verbindung bestehen. Eine Trennung mittels Schieber ist nicht ausreichend. Wird in Ausnahmefäl- f n , insbesondere bei Katastrophen, eine Verbindung beider Systeme Inwendig, so darf diese nur im Einvernehmen mit der Verbandsgemeln- pund nach deren Anweisung erfolgen.
(4) Wird der Behälter einer Eigenversorgungsanlage usw. mittels Schwimmerventil vom öffentlichen Netz gespeist, so muß der Überlauf des Behälters mindestens 30 cm unterhalb des Einlaufes liegen. Der Überlauf muß ferner so dimensioniert sein, daß bei vollem Einlauf die gesamte zuflies- sende Wassermenge ohne merklichen Überstau abfließen kann.
(5) Für die Einräumung eines Reserve- oder Zusatzwasseranschlusses neben einer bestehenden Eigenwasserversorgung erhebt die Verbandsgemeinde neben dem Baukostenzuschuß und den Hausanschlußkosten einen laufenden Bereitstellungpreis nach besonderer Vereinbarung.
§ 12
Zutritt zu den Wasserleitungsanlagen und Auskunftspflicht
(1) Den Beauftragten der Verbandsgemeinde Ist zur Nachschau aller Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften dieser AVB-Wasser ungehindert Zutritt in der Zeit von 8.00 Uhr vormittags bis 17.00 Uhr nachmittags an Werktagen, in besonderen Notlagen auch zu anderen Zeiten zu allen in Frage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren. Die Beauftragten führen einen von der Verbandsgemeinde ausgestellten Dienstausweis mit sich.
(2) Die Anschlußnehmer sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Errechnung der Entgelte und die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 13
Wassergeld
(1) Zahlungspflichtiger für das Wassergeld ist der Anschlußnehmer des angeschlossenen Grundstückes. Bei einem Wechsel des Anschlußnehmers geht die Zahlungspflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem folgenden Monatsersten über. Melden der bisherige oder der neue Zahlungspflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an, und erlangt die Verbandsgemeinde auch nicht auf andere Weise hiervon Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Wassergeldes von dem Rechtsübergang bis zum'Ende des Monats, in dem die Verbandsgemeinde hiervon Kenntnis erhält.
(2) Das Wassergeld setzt sich aus dem Jahresgrundpreis und aus dem Wasserpreis nach Verbrauch zusammen. Die Höhe ergibt sich aus der Anlage 1. Berechnungsgrundlage für den Wasserpreis ist der durch die Ablesung der Wasserzähler festgestellte Wasserverbrauch. Die mit einem Wasserzähler versehenen Anschlüsse werden einmal jährlich abgelesen.
(3) Die Rechnung wird dem Zahlungspflichtigen vorgelegt. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, neben dem berechneten Verbrauch vierteljährlich Abschlagszahlungen nach dem Verbrauch des Vorjahres im Voraus zu erheben. Bei Neuanschlüssen wird der Verbrauch geschätzt. Alle Rechnungsbeträge sind an die angegebene Stelle spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung werden Mahnkosten und Verzugszinsen erhoben. Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind ebenfalls nur in der angegebenen Frist zulässig. Sie berechtigen nicht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, zur Minderung oder zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung.
(4) Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall eine Vorauszahlung des Wassergeldes in Höhe bis zu einem Ableseabschnitt oder die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit verlangen. Nach einmaliger Mahnung kann die Verbandsgemeinde die zur Sicherheit hinterlegten Beträge zum Ausgleich ihrer Ansprüche verwenden. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Der Zahlungspflichtige hat auf Verlangen der Verbandsgemeinde die Sicherheit auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Die Sicherheit wird nach Beendigung des Vertrages und Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Anschlußnehmers dem Überbringer einer Empfangsbescheinigung zurückgegeben, wobei
die Verbandsgemeinde berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, dessen Vollmacht zu prüfen. Bei Abmeldung und Abrechnung des Wasserbezuges wird eine überschüssige Vorauszahlung und eine etwaige Sicherheit ohne Zahlung von Zinsen zurückgezahlt.
§ 14
Beendigung der Versorgung
(1) Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es vom Anschlußnehmer oder von der Verbandsgemeinde mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird oder die Versorgung gern. Abs. 5 endet.
Wenn ein Anschlußnehmer, der zu den Entgelten nach Anlage 1 versorgt wird, infolge Umzuges kein Wasser mehr beziehen kann, so ist er berechtigt, jederzeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aus dem Vertragsverhältnis auszuschelden.
(2) Wird der Bezug von Wasser ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so haftet der bisherige Anschlußnehmer für die Bezahlung des Grund- und Wasserpreises für den vom Wasserzähler angezeigten Verbrauch und die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen gegenüber der Verbandsgemeinde.
(3) Ein Wechsel in der Person des Anschlußnehmers ist von dem bisherigen Anschlußnehmer oder dem neuen Anschlußnehmer der Verbandsgemeinde zu melden. Melden der bisherige oder der neue Anschlußnehmer die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die vom Zeitpunkt des Rechts-

