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Satzung d.VB Montabaur, Wasserversorgung - 3 -

Begründete Wünsche des Anschlußnehmers sind dabei soweit wie möglich zu berücksichtigen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Verbandsgemeinde die Einrichtungen mindestens noch fünf Jahre zu belassen oder ihre Ent­fernung zu gestatten. Diese Verpflichtungen sind auf Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Verbandsgemeinde kann eine dingliche Sicherung ihrer Rechte verlangen. Die dafür entstehenden Kosten werden von der Verbands­gemeinde übernommen. Vorstehende Verpflichtungen gelten auch für Grundstückseigentümer, die nach Abs. 3 die AVB-Wasser anerkannt haben.

(7) Absatz 6 gilt auch für Versorgungsleitungen, jedoch gegen angemesse­ne Entschädigung.

(8) Der Anschlußnehmer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die auf Mängel an den von ihm zu erstellenden und zu unterhaltenden Ver­braucherleitungen zurückzuführen sind.

(9) Für Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Versorgungsleitung ist von dem Anschlußnehmer ein Baukostenzu­schuß zu leisten. Seine Höhe ergibt sich aus Anlage 2 dieser AVB-Wasser.

§3

Art und Umfang der Versorgung

(1) Die Verbandsgemeinde liefert das Wasser zu den Entgelten gemäß An­lage 1 dieser AVB-Wasser.

(2) Die Verbandsgemeinde liefert das Wasser mit dem Druck und in der Beschaffenheit, die in den jeweiligen örtlichen Versorgungsbereichen üb­lich sind. Stellen Abnehmer höhere Anforderungen an den Wasserdruck, als die Verbandsgemeinde in diesem Gebiet allgemein vorhält, so muß der Abnehmer eine Druckerhöhungsanlage auf seine Kosten einrichten. Der technischen Gestaltung der Druckerhöhungsanlage muß vorher von der Verbandsgemeinde zugestimmt werden. Der Einbau von Pumpen, die aus der Versorgungsleitung Wasser absaugen, ist nicht zulässig. Die Verbands­gemeinde übernimmt keine Gewähr für gleichbleibenden Druck und gleich­bleibende Beschaffenheit des-Wassers.

(3) Die Verbandsgemeinde stellt während der Dauer des Versorgungsvertra­ges Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tages- und Nacht­zeit am Ende der Anschlußleitungen zur Verfügung. Sollte die Verbandsge­meinde durch höhere Gewalt, durch behördliche Verfügungen, durch Be­triebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftli­che Umstände an der Wasserversorgung ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht Ihre Verpflichtung zur Versorgung, bis die Hindernisse oder Störun­gen und deren Folgen beseitigt sind. Die Verbandsgemeinde darf ferner die Versorgung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen. Dauert die Unterbrechung über einen Monat, so wird die Grundgebühr für diesen Zeitraum nicht erhoben.

(4) Absperrungen und Unterbrechungen der Wasserversorgung wird die Verbandsgemeinde nach Möglichkeit vorher öffentlich bekanntgeben.

(5) Schadenersatzansprüche wegen Einschränkungen oder Unterbrechun­gen der Wasserlieferung, der Beschaffenheit des Wassers, vorübergehender Mängel oder aus sonstigen Gründen der typischen Betriebsgefahren sind ausgeschlossen, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachge­wiesen wird.

(6) Die Verbandsgemeinde kann die Lieferung von Wasser aus betrieblichen Gründen ablehnen, mengenmäßig oder zeitlich beschränken oder von dem Abschluß besonderer Vereinbarungen abhängig machen.

(7) Die Überleitung von Wasser in ein anderes dem Grundstückseigentümer gehörendes Grundstück bedarf der Einwilligung durch die Verbandsgemein­de.

(8) Die Abgabe von Wasser an andere Grundstücke - sei es entgeltlich oder unentgeltlich - ist ohne Einwilligung der Verbandsgemeinde unzulässig.

In Sonderfällen ist die Verbandsgemeinde berechtigt, widerruflich zu den nach den besonderen Verhältnissen zu treffenden Bestimmungen die Über­leitung zu gestatten.

§4

Art des Anschlusses

(1) Jedes Grundstück soll in der Regel eine unmittelbare Verbindung mit der Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück ver­sorgt werden.

Die Verbandsgemeinde behält sich jedoch bei Vorliegen besonderer Ver­hältnisse, wie zum Beispiel bei Kleinsiedlung*- und ähnlichen Anlagen vor, mehrere Grundstücke durch eine Anschlußleitung zu versorgen.

(2) Wird eine gemeinsame Anschlußleitung für mehrere Grundstücke zuge­lassen, so sollen die für die Benutzung gemeinsamer Anschlußleitungen er­forderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch dieser Grund­stücke eingetragen werden.

§5

Hausanschluß

(1) Die Stelle für den Eintritt der Anschlußleitung in das Grundstück und deren lichte Weite sowie die Art und Anzahl der Hausanschlüsse bestimmt die Verbandsgemeinde. Begründete Wünsche des Anschlußnehmers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(2) Die Verbandsgemeinde stellt die Anschlußleitung her. Anschlußleitung einschließlich Wasserzähler sind Eigentum der Verbandsgemeinde. Die Kosten der Anschlußleitung sind der Verbandsgemeinde vom Anschlußneh­

mer zu ersetzen.

(3) Die Anschlußleitung wird von der Verbandsgemeinde Unterhalts] geändert, erneuert und beseitigt. Soweit die Unterhaltung oder An der Anschlußleitung im öffentlichen Verkehrsraum erforderlich wm trägt die Verbandsgemeinde die Kosten, im übrigen der Anschlußn] mer.

(4) Zusätzliche Anschlußleitungen, Verbesserungen oder Erweitern] bestehender Anschlußleitungen, Veränderungen oder Beschädig^ von Anschlußleitungen, die der Anschlußnehmer beantragt, zu vert ten hat oder sonst von ihm veranlaßt werden, werden ausschließlich! der Verbandsgemeinde installiert oder repariert. Die Kosten hierfj sind von dem Anschlußnehmer zu tragen.

(5) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde ja Schaden an der Anschlußleitung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Anschlußnehmer ist auf Verlangen der VerbandsgemeindeJ pflichtet, einen Kostenvorschuß oder Sicherheit für die von ihmnj den Abs. 2 bis 4 zu tragenden Kosten zu leisten

§6

Verbraucherleitungen

(1) Die Verbraucherleitungen sind von dem Anschlußnehmer aufs Kosten zu errichten, zu erneuern und zu unterhalten.

(2) Die Ausführung der Leitung muß den jeweils geltenden technld Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien des Deutschen Vereil von Gas-und Wasserfachmännern e.V. (DVGW).den Vorschriften! Deutschen Normenausschusses und den besonderen Anforderungen Verbandsgemeinde entsprechen. Letztere werden den Anschluftnelr bei Antragstellung bekanntgegeben.

(3) Die Verbraucherleitungen dürfen erst nach Abnahme durch diel bandsgemeinde genutzt werden, es sei denn, die Verbandsgemeind! nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderungf geworden. Satz 1 gilt auch für Erneuerungen. Die entstehenden Koj sind vom Anschlußnehmer zu zahlen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann die Verbraucherleitungen und diel stigen Wasseranlagen des Grundstückseigentümers jederzeit prüfen! betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen!

dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so Istdf bandsgemeinde zur sofortigen Sperrung oder Änderung und zur Inf Setzung auf Kosten des Änschlußnehmers berechtigt. Durch die Vf me oder Unterlassung der Prüfung der Anlagen sowie durch Ihren] Schluß an die Versorgungsleitung übernimmt die Verbandsgemeira keinerlei Haftung.

(5) Die Verbraucherleitungen müssen so beschaffen sein,daß Störl anderer Abnehmer oder der Versorgungseinrichtungen ausgeschlos sind. Eine Erdung von Blitzableitern än den Wasserleitungen Ist NI] gestattet. Die Erdung elektrischer Anlagen an Wasserleitungen! lässig.

§7

Wasserzählung

(1) Der Wasserverbrauch wird grundsätzlich durch Wasserzähler fol stellt. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassern] gilt stets als zahlungspflichtig verbraucht.

(2) Die Verbandsgemeinde stellt für jede Anschlußleitung nur eine] Hauptzähler zur Verfügung. Die Verwendung von weiteren Zähler ter dem Hauptzähler durch den Anschlußnehmer ist zulässig. Die8 Schaffung, der Einbau, die Unterhaltung und das Ablesen bleiben« schließlich dem Anschlußnehmer überlassen, wobei er die Vorsctif des § 6 zu beachten hat.

(3) Die Verbandsgemeinde bestimmt ausschließlich die Art, Grötil baustelle, Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unteif Auswechslung und Entfernung des Wasserzählers. Begründete WM des Anschlußnehmers sind dabei nach Möglichkeit zu berückslchtl

(4) Bel unbebauten Grundstücken, bei Anschlußleitungen unterSf mauern oder bei sonstigen Erschwerungen sowie bei Vorhandenst günstiger Bodenverhältnisse ist der Wasserzähler In einem nach Aid der Verbandsgemeinde anzulegenden Wasserzählerschacht an dertj stücksgrenze unterzubringen. Die Entfernung vom Schacht zurGi! stücksgrenze darf nicht mehr als 3 m betragen. Dasselbe gilt, wen»| dem Grundstück kein zur frostsicheren Unterbringung des Wass geeigneter Raum vorhanden ist. Der Anschlußnehmer hat den Sek der in seinem Eigentum bleibt, auf eigene Kosten herstellen zu M und ihn stets zugänglich, rein und in gutem baulichen und wasser^ tem Zustand zu halten.

(5) Der Anschlußnehmer darf Änderungen an dem Wasserzähler^ seiner Aufstellung weder vornehmen noch dulden. Änderungend nur durch Beauftragte der Verbandsgemeinde vorgenommen wert! Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Best" insbesondere vor Einwirkungen dritter Personen, vor Abflußwa® Schmutz und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Er haWl Beschädigungen, es sei denn, daß der Schaden nachweislich ohne] Verschulden eingetreten ist.

(6) Der Zutritt zu den Zählern, ihre Aufstellung und Abnahme* das Ablesen muß ohne Behinderung möglich sein. Ist eine Ablesel

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