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(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Die Satzungen über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser
dar Gemeinde Boden v. 16.7.1966 i.d.F. v. 15.9.1973 der Gemeinde Daubach v. 10.1.1970 i.d.F. v. 24.3.1973 der Gemeinde Holler v. 6.1.1970 i.d.F. vom 10.4.1972 dg- Gemeinde Kadenbach v. 21.3.1963 i.d.F. v. 26.3.1973 dar Gemeinde Niederelbert v. 28.8.1967 i.d.F. v. 12.12.1973 der Gemeinde Niedererbach v. 16.4.1966 i.d.F. v. 19.5.1973 de> Gemeinde Oberelbert v. 30.8.1967 i.d.F. v. 26.4.1973 der Gemeinde Stahlhofen v. 27.12.1969 i.d.F. v. 21.12.1972 der Gemeinde Untershausen v. 22.6.1968 i.d.F. v. 19.6.1972 der Gemeinde Welschneudorf v. 9.8.1965 i.d.F. v. 23.4.1972
der Wasserzweckverbinde
Höilberscheid-Nomborn v. 16.2.1971 i.d.F. v. 1.8.1972 ^uchfinkenland" v. 14.6.1967 i.d.F. v. 8.10.1971 Ippach-Goldhausen v. 4.9.1956 i.d.F. v. 30.1.1974 irgeshausen-Nentersitausen v. 14.12.1967 —ujgst" v. 27.8.1968 der Stadt Montabaur v. 20.4.1966
die Satzung vom 14.12.1967 des Wasserzweckverbandes Görgeshausen- Bntershausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen in der z.Z. geltenden Fassung,
die Satzung vom 7.2.1972 über die Gebühren und Beiträge des Wasser- zÄeckverbandes „Augst",
die Satzungen über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluß an die
öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
der Gemeinde Daubach v. 29. Mai 1971
der Gemeinde Niederelbert v. 16.1.1974
der Gemeinde Niedererbach v. 26.5.1973
der Gemeinde Oberelbert v. 27.4.1973
der Gemeinde Stahlhofen v. 30.7.1971
der Gemeinde Untershausen v. 27.5.1972
des Wasserzweckverbandes Heilberscheid-Nomborn v. 17.2.1971 des Wasserzweckverbandes „Buchfinkenland" v. 8.10.1971 i.d.F. v. 7.11.1974
des Wasserzweckverbandes Ruppach-Goldhausen v. 30.1.1974
des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nentersh. v. 14.11.1971 in der
z5, geltenden Fassung,
der Stadt Montabaur vom 21.12.1971,
die Satzungen der ehemals selbständigen Gemeinden über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser
für Bladernheim v. 15.3.1969 mit Ausnahme des § 16
für Eigendorf v. 27.3.1961 i.d.F. v. 22.8.1972 mit Ausnahme des § 16
für Eschelbach v. 19.3.1960 i.d.F. v. 19.3.1968 mit Ausnahme des § 16
für Ettersdorf v. 24.5.1965 i.d.F. v.22.8.1972 mit Ausnahme des § 16
für Horressen v. 9.6.1962 mit Ausnahme des § 16 Abs. 1
für Reckenthal v. 14.7.1965 i.d.F. v. 29.3.1966 mit Ausnahme des § 16
für Wirzenborn v. 18.5.1966 mit Ausnahme des § 16 Abs. 1.
Der § 16 der Satzungen über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser der ehemals selbständigen Gemeinden Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf, Horressen, Recken- tlfal und Wirzenborn tritt mit Wirkung vom 31.12.1975 außer Kraft.
*543 Montabaur, 3. Febr. 1975
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
Erstehende Satzung wird hiermit genehmigt.
I3 Montabaur, 29.1.1975
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt.: 1 a, Az.: 815-10 In Vertretung: Hanuschke,
Regierungsrat z.A.
Satzung ing ver- nelndfr
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llgemeine Bedingungen
ürdle Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Verbandsge- Itelnde Montabaur (AVB-Wasser)
INHALTSVERZEICHNIS Voraussetzungen für den Vertragsabschluß Vertragsabschluß und Verpflichtungen des Anschlußnehmers Art und Umfang der Versorgung Art des Anschlusses Hausanschluß Verbraucherl ei tu ngen Wasserzählung
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige Zwecke Anschlüsse und Benutzung der Versorgungsleitung ' für Feuerlöschzwecke
§ 10 Sonderabnehmerverträge § 11 Eigen-, Reserve- und Zusatzversorgung S 12 Zutritt zu den Wasserleitungsanlagen und Auskunftspflicht § 13 Wassergeld
§ 14 Beendigung der Versorgung § 15 Begriffsbestimmungen § 16 Sonstige Bestimmungen
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Verbandsgemeinde Montabaur (AVB-Wasser)
„Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Verbandsgemeinde Montabaur" finden Anwendung auf die Versorgung von Abnehmern, die nach öffentlich bekanntgegebenen Entgelten versorgt werden.
§ 1
Voraussetzungen für den Vertragsabschluß
(1) Die Verbandsgemeinde schließt auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einen Wasserversorgungsvertrag zu diesen Allgemeinen Bedingungen ab, wenn die Voraussetzungen für einen Anschluß nach der „Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserleitung - und über die Abgabe von Wasser - öffentliche Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Montabaur" vorliegen. In Ausnahmefäl- len kann die Verbandsgemeinde einen Vertrag mit dem Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher und sonstigen zur Nutzung des Grundstückes Berechtigten sowie den Inhabern von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten abschlleßen. Ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Eigentümerin des zu versorgenden Grundstückes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, einen Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, der den Versorgungsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Verbandsgemeinde abschließt. Die Wohnungseigentümer haften der Verbandsgemeinde gegenüber als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen als Gesamthandsgemeinschaft zusteht.
(2) Jedes Grundstück muß einen besonderen Anschluß an die Versorgungsleitungen der Verbandsgemeinde haben.
(3) Die AVB-Wasser liegen bei der Verbandsgemeinde zur Einsichtnahme aus, sie werden dem Anschlußnehmer auf Verlangen ausgehändigt.
§2
Vertragsabschluß und Verpflichtungen des Anschlußnehmers
(1) Die Herstellung oder Änderung einer Anschlußleitung Ist vom Anschlußnehmer unter Benutzung des bei der Verbandsgemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:
a) eine beweiskräftige Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage, insbesondere hinsichtlich Grundstücksfläche und cbm umbauten Raumes. Der Beschreibung Ist eine Grundriß-Skizze des amtlichen Katasterplanes beizufügen.
b) den Namen des zugelassenen Installateurs, durch den die Verbraucherleltungen ausgeführt werden sollen,
c) die Beschreibung des Gewerbebetriebes, für den auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll,
d) die Verpflichtung des Anschlußnehmers, für den Baukostenzuschuß (Abs. 9),für die Kosten der Anschlußleltung (§ 5 Abs, 2) und gegebenenfalls für die Übernahme der Kosten Im Falle des § 4 Abs. 2 der AVB- Wasser aufzukommen,
e) Angaben über eine etwaige Eigenwasserversorgung.
(2) Mit der Unterzeichnung des Antrages erkennt der Antragsteller die jeweils gültigen AVB-Wasser einschließlich der Anlagen als Vertragsinhalt an.
(3) Ist der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigentümer, so Ist dessen schriftliche Erklärung beizubringen, den Inhalt der jeweils gültigen AVB-Wasser einschließlich der Anlagen In vollem Umfange anzuerkennen.
(4) Durch die Annahme des Antrages, Insbesondere durch die Genehmigung des Hausanschlusses durch die Verbandsgemeinde, kommt der Vertrag zwischen der Verbandsgemeinde und dem Anschlußnehmer zustande. Der Wasserversorgungsvertrag bildet nach dem Willen der Parteien bis zu seiner rechtmäßigen Beendigung ein einheitliches, dauerndes Rechtsverhältnis.
(5) Jede Wasserentnahme gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser.
(6) Jeder Grundstückseigentümer, der In einem Versorgungsverhältnis zu der Verbandsgemeinde steht, Ist verpflichtet, die Verlegung, Veränderung, Unterhaltung, Erneuerung sowie den Betrieb von Rohrleitungen und den Einbau von Schächten, Schiebern, Hydranten und ähnlichen Einrichtungen zur Errichtung von Anschlußleitungen,auch soweit sie zugleich der Versorgung anderer Anschlußnehmer dienen, auf seinem Grundstück unenf- geltllch zu gestatten. Das gleiche gilt für das Anbringen von Hinweisschildern.

