Amtl. Bekanntmachungen
Satzung
der Verbendsgemeinde Montabaur über den Anschluß an die äff entliehe Wasserversorgung - Wasserleitung und die Abgabe von Wasser - äff entliefe Wasserversorgung - vom 3, Februar 1975
die Verbandsgemeinde dem Grundstückseigentümer, der nach Abi 2ai- Aufwendungen und Kosten getragen hat, anteilig die Anschlußkalten, nach Abs» 3 auf hrnzuk am irrende Zwischenanlieger entfallen.
(5) Der Erstattungsanspruch besteht innerhalb von 10 Jahren vom «r. Schluß nach Abs. 2 an gerechnet unter der Voraussetzung, daß der Verbandsgemeinde die Kosten nach Abs. 3 erstattet worden sind.
Oer Verbandsgemeinderat hat aufgrund der 55 24,28 und 67 Abs. 1 der Gameindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419) In Varbindung mit § 17 der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden vom 2. Sept. 1974 sowie der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigVO) in der Fassung der Verordnung vom 14. Marz 1973 (GVBI. S, 91) in seiner Sitzung am 18. Dezember 1974 folgende Satzung erlassen:
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Allgemeines
(1) Die Verbandsgemeinde unterhält eine Wasserversorgungsanlage zu dem Zweck, dan Einwohnern im Versorgungsgebiet Trink-, und Brauchwasser, der Gesamtheit Wasser für öffentliche Zwecke zu liefern.
(2) Das Versorgungsgebiet umfaßt die Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Helllgenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Slmmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf und die Stadt Montabaur.
§8
Anschlußzwang
(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Was» verbraucht wird, an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, wenn $ Grundstücke an eine Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Vars gungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solcher Straße durch einen Privatweg haben.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauere, Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstückes ai schließen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat für rechtzeitige Antrag Stellung zu *?J gen. Bei Neu- oder Umbauten muß der Anschluß vor der Schlußabnahr des Baues ausgeführt sein.
(4) Auf Verlangen der Verbandsgemeinde ist der Anschluß zwecks gescr derter Berechnung des Bauwassers schon vor Beginn der Bauarbeiter % tigzustellen.
(5) In jedem Stockwerk mit Räumen zum dauernden Aufenthalt vor: \b' sehen muß wenigstens eine Zapfstelle vorhanden sein. Ausnahmen kö.-, s von der Verbandsgemeinde in begründeten Sonderfällen erteilt werden
(2) Gleichzeit Die Satzunger t £)er die Abga der Gemeinde der Gemeinde fä Gemeinde dgr Gemeinde Gemeinde der Gemeinde d k Gemeinde (jp Gemeinde der Gemeinde der Gemeinde
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§7
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Grundstück- Grundstückseigentümer
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften der Satzung angewandt werden,
(3) Die In dieser Satzung für den Anschlußberechtigten (Grundstückseigentümer) gegebenen Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte Im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes, Nießbraucher und für sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte sowie für Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
Befreiung vom Anschlußzwang
(1) Eine Verpflichtung zum Anschluß besteht nicht, wenn der Anschili des Grundstückes an die öffentliche Versorgungsleitung dem Grundstock eigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2) Will dar Grundstückseigentümer Befreiung vom Anschlußzwang a-. : gr und des Abs. 1 erlangen, so hat er dies binnen zwei Wochen nach de- schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung unter Angabe der Gründe der Verbandsgemeinde gegenüber schriftlich zu erklären.
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Versorgungsanlagen Versorgungsanlagen sind Im einzelnen:
Versorgungsleitung - Straßenleltung im Versorgungsgebiet, Anschlußleltung - Zuleitung von der Versorgungsleitung einschliesslich der Abzweigung und der hierfür dienenden Vorkehrungen bis zu 1 m hinter dem Wasserzähler, befinden sich bis zu 1 m hinter dem Wasserzähler Abzweige oder Armaturen des Anschlußnehmers, so endet die Anschlußleitung vor deren Verbindung,
Übergabestelle - Ende der Anschlußleitung,
Verbreucherleltungen - Leitungen auf dem Grundstück von der Übergabestelle an.
§8
Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Versorgungsleitung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Brauchwasser ausschließlich aus der Anschlußleitung zu decken.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Grundstückseigentümer sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude. Auf Verlangen der Verbands gemeinde haben die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und Leiter der Betriebe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschrift zu sichern.
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§9
Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Eine Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Versorgungsleitu
besteht nicht, wenn oder soweit diese Verpflichtung dem Abnehmer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. I
(2) Wer die Befreiung von der Benutzungspflicht geltend machen wlll.hsi dies der Verbandsgemeinde gegenüber unter Angabe der Gründe schrlf*) zu erklären.
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§ 10
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Anschluß- und Benutzungsrecht
Jeder Eigentümer eines tm Versorgungsgebiet liegenden bebauten Grundstückes Ist berechtigt, den Anschluß sälnes Grundstückes an die Versorgungsleitung und die Belieferung mit Trink- und Brauchwasser aus der Versorgungsleitung zu verlangen, soweit die §§ 5 und 7 diese Rechte nicht einschränken.
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Beschränkungen des Anschlußrechtes
(1) Die Grundstückseigentümer können die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Versorgungsleitung nicht verlangen.
(2) Die Verbandsgemeinde kann den Anschluß eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer die Mehrkosten für den Anschluß, der zur Versorgung seines Grundstückes erforderlich Ist, übernimmt und auf Verlangen der Verbandsgemeinde hierfür Sicherheit leistet.
(3) Die Verbandsgemeinde Ist berechtigt, von einem neuen Anschlußnehmer, der en eine Anschlußleltung nach Abs. 2 angeschlossen wird, anteilmäßig die Kosten zu verlangen, die auf die Mitbenutzung der gemeinsamen Anschlußleitung entfallen.
(4) Werden an einer Anschlußleitung, für die gern. Abs. 2 ein Grundstückseigentümer die Mehraufwendungen und Mehrkosten übernommen hat, später weitere Grundstückseigentümer angeschlossen, so erstattet
Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB-Wasser)
(1) Für die Durchführung des Wasseranschlusses, für die Abgabe von Ws ser und für die zu zahlenden Entgelte gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Verbar: gemeinde Montabaur (AVB-Wasser)" und deren Anlagen 1 und 2 In Ihre Jeweiligen Fassung.
(2) Die AVB-Wasser regeln das Verhältnis zwischen der Verbandsgemei» de und den Anschlußnehmern auf privatrechtlicher Grundlage. Sämtlich In den Anlagen 1 und 2 der AVB-Wasser festgesetzten Preise und Koste« stellen privatrechtliche Entgelte dar.
§ 11
Ordnungswidrigkelten und Zwangsmaßnahmen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6 oder 8 dieser Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollzlehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig Im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 1.000,- ahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24, Mal 1968 (BGBl. I Seite 48) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8, Juli 1957 (GVBI. S. 101).
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§ 12
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 1.1.1975 in Kraft.
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