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Satzung d.VB Montabaur, Wasserversorgung - 5 -
§ 15
Begriffsbestimmungen
(1) Als Grundstück Im Sinne dieser AVB-Wasser ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke geltenden Bedingungen angewandt werden.
(2) Anschlußnehmer sind der Grundstückseigentümer oder die in § 2 Abs. 1 genannten Personen.
(3) Abnehmer sind alle Anschlußnehmer sowie alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten und jeder, der aus Versorgungsanlagen der Verbandsgemeinde direkt oder indirekt Wasser entnimmt.
(4) Versorgungsanlagen sind im einzelnen:
Versorgungsleitung = Straßenleitung Im Versorgungsgebiet, Anschlußleitung = Zuleitung von der Versorgungsleitung einschließlich
der Abzweigung und der hierfür dienenden Vorkehrungen bis zu 1 m hinter dem Wasserzähler; befinden sich bis zu 1 m hinter dem Wasserzähler Abzweige oder Armaturen des Anschlußnehmers, so endet die Anschlußleitung vor deren Verbindung.
Übergabestelle = Ende der Anschlußleitung,
Verbraucherleitungen = Leitungen auf dem Grundstück von der Übergabestelle an.
§ 16
Sonstige Bestimmungen
(1) Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus diesen AVB-Wasser einschließlich der Anlagen Ist das für die Verbandsgemeinde sachlich und örtlich jeweils zuständige Gericht.
(2) Diese Allgemeinen Bedingungen und die Anlagen 1 und 2 werden öffentlich bekanntgemacht. Sie gelten ab 1.1.1975.
(3) Die AVB-Wasser einschließlich der Anlage können geändert oder ergänzt werden. Die Änderungen oder Ergänzungen werden öffentlich bekanntgemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Vertrages. Die Rechtsfolgen aus den Änderungen oder Ergänzungen gelten erstmals für die Ableseperlode, die dem Beschluß zur Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen folgt.
543 Montabaur, 3,2.1975
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
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Überganges bis zum Ende des Monats, in dem die Verbandsgemeinde hiervon Kenntnis erhält, bestehen oder entstehen.
(4) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Anschlußleitung eines Grundstückes von der Versorgungsleitung abzutrennen, ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis abgelaufen Ist oder wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen für Neuänschlüsse.
(5) Die Verbandsgemeinde Ist berechtigt, die Versorgung nach Androhung einzustellen, wenn der Anschlußnehmer diesen AVB-Wasser einschließlich der Anlagen oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Vorschriften zuwiderhandelt.
Das Recht nach Satz 1 besteht Insbesondere, wenn
a) widerrechtlich Wasser entnommen wird,
b) Änderungen an Einrichtungen, die im Eigentum der Verbandsgemeinde stehen oder deren Unterhaltung oder Änderung der Verbandsgemeinde Vorbehalten sind, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtungen, z.B. Plomben beschädigt werden,
c) dem Beauftragten der Verbandsgemeinde der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder nicht die erforderlichen Auskünfte gegeben werden,
d) die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser AVB-Wasser einschließlich der Anlagen nicht oder nicht vollständig geleistet werden,
e) Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verweigert werden,
f) von der Verbandsgemeinde geforderte Veränderungen der Wasserversorgungsanlagen nicht ausgeführt werden,
g) Schäden an der Anschlußleitung nicht angezeigt werden,
h) störende Einwirkungen der Anlage eines Abnehmers auf die Anlagen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen eingetreten sind und nach Aufforderung durch die Verbandsgemeinde nicht beseitigt werden.
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem | Versorgungsnetz der Verbandsgemeinde Montabaur Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur hat am 18. Dez. 1974 folgende Bestimmungen als Anlage 1 der AVB-Wasser be-| schlossen:
§ 1
Zu § 3 Abs. 1 AVB-Wasser - Wassergeld
(1) Das Wassergeld setzt sich aus einem Jahresgrundpreis und aus dem Wasserpreis zusammen.
(2) Der Jehresgrundprels richtet sich bei den Grundstücken mit Wasserzählern nach der Größe der Wasserzähler. Er beträgt jährlich bei WassercjJ lern mit einer Verbrauchsleistung:
bis5cbm/h 24,-DM
blslOcbm/h 48,-DM
bis 20 cbm/h 72,00 DM
bis 30 cbm/h 96,00 DM.
(3) Bel Verbundzählern beträgt der Grundpreis mtl. 2 % des Anschaffungswertes.
(4) Das Bauwasser beträgt pro cbm umbauten Raumes 0,10 DM.
(5) Der Wasserpreis richtet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach dem Verbrauch. Er beträgt je cbm 1,20 DM.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Anschlußnehmer, mit denen die Verbandsgemeinde Sonderabnehmerverträge nach § 10 der AVB-Wasser geschlossen hat-.
§2
Umsatzsteuer
Zu allen in dieser Anlage 1 festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet.
(6) Die Wiederaufnahme der von der Verbandsgemeinde gern. Abs. 5 unterbrochenen Versorgung erfolgt nur nach völliger Beseitigung der Hindernisse und nach Erstattung der der Verbandsgemeinde entstandenen Kosten, Schäden oder Ausfälle.
(7) Der Anschlußnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses (Winterabsperrung) gegen Ersatz der entsprechenden Kosten beantragen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen. Die der Absperrzeit entsprechenden Teilbeträge des Jahresgrundpreises werden in dieser Zeit laufend weiterberechnet.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Anlage 1 zu den AVB-Wasser gilt ab 1.1.1975.
543 Montabaur, 3.2.1975
Verbandsgemeinde Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
Anlage 2
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ausden| Versorgungsnetz der Verbandsgemeinde Montabaur Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur hat am 18. Dez. 1974 folgende Bestimmungen als Anlage 2 zu den AVB-Wasser | beschlossen:
§ 1
Zu § 2 Abs. 9 AVB-Wasser - Baukostenzuschüsse
(1) Vor der erstmaligen Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbares! Anschlusses an die Versorgungsleitung ist von dem Anschlußnehmer ein [ Baukostenzuschuß zu zahlen.
(2) Der Baukostenzuschuß beträgt:
a) DM 0,50 je qm Grundstücksfläche,
b) DM 0,80 je cbm umbauten Raumes.
(3) Wird die Anschlußleitung zunächst nur bis auf das Grundstück verleg (z.B. in Neubaugebieten), so ist ein Baukostenzuschuß nach Abs. 2 a) zu entrichten. Wird das Grundstück nachträglich bebaut, so ist der sich nach Abs. 2 b) ergebende Teilbetrag des Baukostenzuschusses nachzuentj richten.
(4) Bel nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage zu Abs. 2 bl erhöht sich der von dem Anschlußnehmer zu zahlende Baukostenzuschuß, wenn der umbaute Raum mehr als 200 cbm beträgt, entspreche«! Die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Betrages tritt mit Erteilung | der Baugenehmigung ein.
(5) Die Verbandsgemeinde kann bei Anschlußnehmern, bei denen die vorstehenden Regelungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen,im | Einzelfall eine andere Regelung treffen.
(6) Wird ein Baugebiet von einem Bauträger im ganzen erschlossen,so sind besondere Vereinbarungen über die Baukostenzuschüsse zu treffen.
§2
Umsatzsteuer
Zu allen in dieser Anlage 2 festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer- pflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer In der Im UmsatzsteuergeseB (Mehrwertsteuer) Jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet.
§3
Inkrafttreten
Diese Anlage 2 zur AVB-Wasser gilt ab 1.1.1975.
543 Montabaur, 3. Febr. 1975
Verbandsgemeinde Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
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