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Satzung d.VB Montabaur, Wasserversorgung - 5 -

§ 15

Begriffsbestimmungen

(1) Als Grundstück Im Sinne dieser AVB-Wasser ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzu­sehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke geltenden Bedingungen angewandt werden.

(2) Anschlußnehmer sind der Grundstückseigentümer oder die in § 2 Abs. 1 genannten Personen.

(3) Abnehmer sind alle Anschlußnehmer sowie alle sonstigen zur Entnah­me von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten und jeder, der aus Ver­sorgungsanlagen der Verbandsgemeinde direkt oder indirekt Wasser ent­nimmt.

(4) Versorgungsanlagen sind im einzelnen:

Versorgungsleitung = Straßenleitung Im Versorgungsgebiet, Anschlußleitung = Zuleitung von der Versorgungsleitung einschließlich

der Abzweigung und der hierfür dienenden Vorkehrun­gen bis zu 1 m hinter dem Wasserzähler; befinden sich bis zu 1 m hinter dem Wasserzähler Abzweige oder Ar­maturen des Anschlußnehmers, so endet die Anschluß­leitung vor deren Verbindung.

Übergabestelle = Ende der Anschlußleitung,

Verbraucherleitungen = Leitungen auf dem Grundstück von der Übergabe­stelle an.

§ 16

Sonstige Bestimmungen

(1) Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus diesen AVB-Wasser einschließlich der Anlagen Ist das für die Verbandsge­meinde sachlich und örtlich jeweils zuständige Gericht.

(2) Diese Allgemeinen Bedingungen und die Anlagen 1 und 2 werden öf­fentlich bekanntgemacht. Sie gelten ab 1.1.1975.

(3) Die AVB-Wasser einschließlich der Anlage können geändert oder er­gänzt werden. Die Änderungen oder Ergänzungen werden öffentlich be­kanntgemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Vertrages. Die Rechtsfolgen aus den Änderungen oder Ergänzungen gelten erstmals für die Ableseperlode, die dem Beschluß zur Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen folgt.

543 Montabaur, 3,2.1975

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

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Überganges bis zum Ende des Monats, in dem die Verbandsgemeinde hier­von Kenntnis erhält, bestehen oder entstehen.

(4) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Anschlußleitung eines Grund­stückes von der Versorgungsleitung abzutrennen, ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertrags­verhältnis abgelaufen Ist oder wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen für Neuänschlüsse.

(5) Die Verbandsgemeinde Ist berechtigt, die Versorgung nach Androhung einzustellen, wenn der Anschlußnehmer diesen AVB-Wasser einschließlich der Anlagen oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Vorschrif­ten zuwiderhandelt.

Das Recht nach Satz 1 besteht Insbesondere, wenn

a) widerrechtlich Wasser entnommen wird,

b) Änderungen an Einrichtungen, die im Eigentum der Verbandsgemeinde stehen oder deren Unterhaltung oder Änderung der Verbandsgemeinde Vorbehalten sind, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtungen, z.B. Plomben beschädigt werden,

c) dem Beauftragten der Verbandsgemeinde der Zutritt zu den Wasseran­lagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder nicht die erforderli­chen Auskünfte gegeben werden,

d) die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser AVB-Wasser einschließlich der Anlagen nicht oder nicht vollständig geleistet werden,

e) Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verweigert werden,

f) von der Verbandsgemeinde geforderte Veränderungen der Wasserversor­gungsanlagen nicht ausgeführt werden,

g) Schäden an der Anschlußleitung nicht angezeigt werden,

h) störende Einwirkungen der Anlage eines Abnehmers auf die Anlagen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen einge­treten sind und nach Aufforderung durch die Verbandsgemeinde nicht be­seitigt werden.

zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem | Versorgungsnetz der Verbandsgemeinde Montabaur Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur hat am 18. Dez. 1974 folgende Bestimmungen als Anlage 1 der AVB-Wasser be-| schlossen:

§ 1

Zu § 3 Abs. 1 AVB-Wasser - Wassergeld

(1) Das Wassergeld setzt sich aus einem Jahresgrundpreis und aus dem Wasserpreis zusammen.

(2) Der Jehresgrundprels richtet sich bei den Grundstücken mit Wasser­zählern nach der Größe der Wasserzähler. Er beträgt jährlich bei WassercjJ lern mit einer Verbrauchsleistung:

bis5cbm/h 24,-DM

blslOcbm/h 48,-DM

bis 20 cbm/h 72,00 DM

bis 30 cbm/h 96,00 DM.

(3) Bel Verbundzählern beträgt der Grundpreis mtl. 2 % des Anschaf­fungswertes.

(4) Das Bauwasser beträgt pro cbm umbauten Raumes 0,10 DM.

(5) Der Wasserpreis richtet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach dem Verbrauch. Er beträgt je cbm 1,20 DM.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Anschlußnehmer, mit denen die Verbandsgemeinde Sonderabnehmerverträge nach § 10 der AVB-Wasser geschlossen hat-.

§2

Umsatzsteuer

Zu allen in dieser Anlage 1 festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer­pflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet.

(6) Die Wiederaufnahme der von der Verbandsgemeinde gern. Abs. 5 unter­brochenen Versorgung erfolgt nur nach völliger Beseitigung der Hindernis­se und nach Erstattung der der Verbandsgemeinde entstandenen Kosten, Schäden oder Ausfälle.

(7) Der Anschlußnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlus­ses (Winterabsperrung) gegen Ersatz der entsprechenden Kosten beantra­gen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen. Die der Absperrzeit ent­sprechenden Teilbeträge des Jahresgrundpreises werden in dieser Zeit laufend weiterberechnet.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Anlage 1 zu den AVB-Wasser gilt ab 1.1.1975.

543 Montabaur, 3.2.1975

Verbandsgemeinde Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Anlage 2

zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ausden| Versorgungsnetz der Verbandsgemeinde Montabaur Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur hat am 18. Dez. 1974 folgende Bestimmungen als Anlage 2 zu den AVB-Wasser | beschlossen:

§ 1

Zu § 2 Abs. 9 AVB-Wasser - Baukostenzuschüsse

(1) Vor der erstmaligen Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbares! Anschlusses an die Versorgungsleitung ist von dem Anschlußnehmer ein [ Baukostenzuschuß zu zahlen.

(2) Der Baukostenzuschuß beträgt:

a) DM 0,50 je qm Grundstücksfläche,

b) DM 0,80 je cbm umbauten Raumes.

(3) Wird die Anschlußleitung zunächst nur bis auf das Grundstück verleg (z.B. in Neubaugebieten), so ist ein Baukostenzuschuß nach Abs. 2 a) zu entrichten. Wird das Grundstück nachträglich bebaut, so ist der sich nach Abs. 2 b) ergebende Teilbetrag des Baukostenzuschusses nachzuentj richten.

(4) Bel nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage zu Abs. 2 bl erhöht sich der von dem Anschlußnehmer zu zahlende Baukostenzu­schuß, wenn der umbaute Raum mehr als 200 cbm beträgt, entspreche«! Die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Betrages tritt mit Erteilung | der Baugenehmigung ein.

(5) Die Verbandsgemeinde kann bei Anschlußnehmern, bei denen die vorstehenden Regelungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen,im | Einzelfall eine andere Regelung treffen.

(6) Wird ein Baugebiet von einem Bauträger im ganzen erschlossen,so sind besondere Vereinbarungen über die Baukostenzuschüsse zu treffen.

§2

Umsatzsteuer

Zu allen in dieser Anlage 2 festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer- pflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer In der Im UmsatzsteuergeseB (Mehrwertsteuer) Jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet.

§3

Inkrafttreten

Diese Anlage 2 zur AVB-Wasser gilt ab 1.1.1975.

543 Montabaur, 3. Febr. 1975

Verbandsgemeinde Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

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