Satzung Holler - 2
flächenzahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt. Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundffächenzahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der • Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
3) Für Gewerbe-, Industrie- und Kemgebiete wird die sich nach Abs. 2 ergebende Geschoßflächenzahl um 0,4 erhöht. Die gleiche Regelung gilt für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.
4) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:
1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche,
für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.
5) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs.
1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrundegelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und
1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.
Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.
6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen,
so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 35 m beträgt.
7) Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
§6
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn oder deren Teile,
4. die Radfahrwege,
5. die Bürgersteige,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, derenl Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgescll sen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde feJ
§7 I
Merkmale der endgültigen Herstellung der I
Erschließungsanlagen I
1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, W*
und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind ei gültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmalei weisen: I
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton-oder I
ähnliche Decke, I
2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene I
Beleuchtung, I
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmel
Straße. 1
2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestel wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegen] einander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, | Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweit] die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn] wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter 9 gersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form] angelegt werden.
3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür] vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.
4) Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Ei Schließungsanlagen fest.
§8
Vorausleistungen und Ablösungen des Erschließungsbeitrages
1) Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundes) baugesetzes werden bis zu 80 v.H. der Höhe des voraus® liehen Erschließungsbeitrages erhoben.
2) Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 di Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des vora sichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§9
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im ü gen die in § 3 Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vot Schriften der Reichsabgabe Ordnung, des Steueranpassung gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes.
§ 10
Überleitungsbestimmungen
Bei unbebauten Grundstücken, die am 30.6.1961 an bere vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landesstraßen und Kreisstfaßen liegen, können über § 2 Abs. 6 hinaus Beiträge in den Grenzen des § 2 erhöbe werden (§180 Abs. 3 BBauG).

