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Satzung Holler - 2

flächenzahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der über­wiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschließungs­anlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils gel­tenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt. Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nut­zung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundffächenzahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfa­chung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

3) Für Gewerbe-, Industrie- und Kemgebiete wird die sich nach Abs. 2 ergebende Geschoßflächenzahl um 0,4 erhöht. Die glei­che Regelung gilt für Grundstücke in anderen Gebieten, die über­wiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.

4) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche,

für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungs­plan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu ei­ner Tiefe von höchstens 50 m,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage an­grenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehören­den Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

5) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad (Eck­grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflich­tig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der Be­rechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs.

1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrundegelegt, wenn beide Erschließungsanla­gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und

1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.

6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen,

so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

7) Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Grundstücke, die ausschließ­lich Wohnzwecken dienen.

§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn oder deren Teile,

4. die Radfahrwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, derenl Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgescll sen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde feJ

§7 I

Merkmale der endgültigen Herstellung der I

Erschließungsanlagen I

1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, W*

und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind ei gültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmalei weisen: I

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton-oder I

ähnliche Decke, I

2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene I

Beleuchtung, I

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmel

Straße. 1

2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestel wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegen] einander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, | Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweit] die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn] wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter 9 gersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form] angelegt werden.

3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür] vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.

4) Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der ein­zelnen Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Ei Schließungsanlagen fest.

§8

Vorausleistungen und Ablösungen des Er­schließungsbeitrages

1) Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundes) baugesetzes werden bis zu 80 v.H. der Höhe des voraus® liehen Erschließungsbeitrages erhoben.

2) Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 di Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des vora sichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§9

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im ü gen die in § 3 Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vot Schriften der Reichsabgabe Ordnung, des Steueranpassung gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes.

§ 10

Überleitungsbestimmungen

Bei unbebauten Grundstücken, die am 30.6.1961 an bere vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landesstraßen und Kreisstfaßen liegen, können über § 2 Abs. 6 hinaus Beiträge in den Grenzen des § 2 erhöbe werden (§180 Abs. 3 BBauG).