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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbei­trägen) in der Ortsgemeinde Holler vom 8. Januar 1975

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 132 des Bundesbauge­setzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.

1973 (GVB1. S. 419) und der §§1-4 und 8 des Kommunal­abgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12.

11 1964 (GVB1. S. 221) am 28. August 1974 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungs­beiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 - BGBl I S. 341 - (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§2

Art und Umfang des Erschließungsaufwandes

1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:

1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege

a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,

b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,

2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite,

3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff.

1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 ge­nannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschlie­ßung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoßflächen.

5. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5

sich ergebenden Geschoßflächen.

2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des § 128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Kosten für:

a) den Erwerb der Grundflächen,

b) die Freilegung der Grundflächen,

c) die Herstellung des Straßenkörpers einschl. des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) die Radfahrwege,

0 die Bürgersteige,

g) die Beleuchtungseinrichtungen

h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die

Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässe­

rung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung son­stiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens je­doch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserka­nals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),

i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmau­ern,

j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

4) Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinn­gemäß.

5) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Orts­durchfahrt, einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

§ 3 !

Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwandes

l) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§2) wird nach i den tatsächlichen Kosten ermittelt.

2) Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für

die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnit­te einer Erschließungsanlage.

3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden ent­sprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum Anbau be­stimmten Straßen, Wegen und Plätzen, für deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschließungsanlagen notwendig sind, zugerechnet.

4) Die Gemeinde kann für mehrere Anlagen, die für die Er­schließung der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt wird.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

§ 5

Art der Verteilung des beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwandes

1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteiles der Gemeinde (§4) auf die durch die Er­schließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Er­schließungsanlagen oder zusammengefaßten Erschließungs­anlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.

2) Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Sum­men aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoß­flächen zueinander stehen. Die Geschoßflächenzahl bestimmt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ist ein Be­bauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser keine Geschoß-