Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Ortsgemeinde Holler vom 8. Januar 1975
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.
1973 (GVB1. S. 419) und der §§1-4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12.
11 1964 (GVB1. S. 221) am 28. August 1974 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 - BGBl I S. 341 - (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§2
Art und Umfang des Erschließungsaufwandes
1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,
2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite,
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff.
1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoßflächen.
5. für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5
sich ergebenden Geschoßflächen.
2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des § 128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Kosten für:
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die Herstellung des Straßenkörpers einschl. des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Radfahrwege,
0 die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen
h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die
Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässe
rung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),
i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
4) Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß.
5) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§ 3 !
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
l) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§2) wird nach i den tatsächlichen Kosten ermittelt.
2) Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für
die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage.
3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, für deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschließungsanlagen notwendig sind, zugerechnet.
4) Die Gemeinde kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt wird.
§4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Art der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteiles der Gemeinde (§4) auf die durch die Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.
2) Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zueinander stehen. Die Geschoßflächenzahl bestimmt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser keine Geschoß-

