Satzung Holler - 3
§ 11
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12.5.1966 außer Kraft.
3) Soweit für die Herstellung von Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht aufgrund der in Abs. 2 genannten Satzung entstanden ist, gilt diese für die Veranlagung der Erschließungskosten weiter.
Holler, den 8. Januar 1975 (Siegel) gez. Molsberger
Vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt.
Montabaur, den 6. Januar 1975
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. la, Az.: 029-020
(Siegel) Im Auftrag: gez. Schmidt

