Einzelbild herunterladen

Montabaur - 15

vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit den §§ 32,

35 und 39 des Landesgesetzes über die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen (GHS SchG) vom 9.5.1968 in der derzeit gültigen Fassung wird durch Beschluß des Schulver­bandsausschusses vom 31.10.1974 für das Rechnungsjahr 1974 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1974 wird im ORDENTLICHEN HAUSHALTSPLAN in der Einnahme auf 34.000 DM in der Ausgabe auf 34.000 DM

AUSSERORDENTLICHEN HAUSHALTSPLAN in der Einnahme auf -- DM in der Ausgabe auf - DM festgesetzt.

§2

Der Umlagebedarf beträgt 26.645 DM. Er wird nach der anteili­gen Schülerzahl der Gemeinden auf die verbandsangehörigen Gemeinden verteilt.

§3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Schulver­bandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf - DM festgesetzt.

§4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausga­ben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf - DM festgesetzt.

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG Die nach § 99 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Ge­nehmigung zu folgendem Teil der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1974 wird hiermit erteilt:

Zum Umlagebedarf mit 26.645 DM Montabaur, den 5.12.1974

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. la Az. 029-210-900 (L.S.) Im Aufträge: gez. Schmidt

III.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 2.1. bis 13.1.1975

1. während der allgemeinen Dienststunden der Verbandsge­meindeverwaltung im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23

2. in der Ortsgemeinde Horbach montags bis freitags von

17 bis 20 Uhr in der Wohnung des Ortsbürgermeisters und

3. in der Ortsgemeinde Gackenbach montags bis freitags von 12 bis 15 Uhr in der Poststelle in Gackenbach

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Montabaur, den 11.12.1974

Schulverband Horbach/Gackenbach (L.S.) gez. Mangels, Verbandsvorsitzender

Kultur- und Verkehrsverein Buchfinkenland

Wie im vergangenen Jahr, findet auch in diesem Jahr eine Weih­nachtsfeier für die Kinder der Grundschule und Kindergarten des Buchfinkenlandes statt.

Alle hierfür in Frage kommenden Kinder sind herzlichst einge­laden, und die Eltern werden gebeten, ihre Kinder am 19.12. d.J. zur Feier in die Gastwirtschaft H. Girmann, Horbach, um

15 Uhr hinzubringen.

Die Gestaltung der Feier liegt in den Händen unserer Lehrer­schaft insbesondere Herrn Lehrer Paul Zerfas. Nähere Infor­mation erhalten die Kinder durch die Schule und Kinder­garten bzw. werden per Bus abgeholt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Ein Unkostenbeitrag wild nicht erhoben.

Weiterhin machten wir auf die Veranstaltungen zur Fast­nacht im kommenden Jahr aufmerksam. Gemäß Absprache mit den Vereinen sind folgende Veranstaltungstermine festgelegt: Samstag, 11.1.1975:

Feuerwehr Hübingen in Gackenbach - Weidenfeller .

Samstag, 18.1.1975

Verkehrsverein Buchfinkenland - Feriendorf Sonntag, 19.1.1975:

Verkehrsverein Buchfinkenland - Feriendorf Samstag, 25.1.1975:

Sportverein Horbach - Girmann Sonntag, 2.2.1975:

Gesangverein Hübingen in Gackenbach - Weidenfeller Sonntag, 9.2.1975:

Gesangverein Horbach - Girmann Montag, 10.2.1975:

Gesangverein Gackenbach - Weidenfeller

Evtl. Fastnachtshausball - Veranstaltungen werden von den Veranstaltungen zwischen diesen Terminen besonders bekannt­gemacht.

GACKENBACH Amtl. Bekanntmachung

Auf die Streupflicht der Grundstückseigentümer innerhalb der bebauten Ortslage wird hingewiesen. Während die Sicherung des Kraftfalirzeugverkelirs der Gemeinde obliegt, sind die Grundstückseigentümer nach der Ortssatzung verpflichtet, den Räum- und Streudienst für den Fußgängerverkehr auszufüh­ren.

Soweit Bürgersteige angelegt sind, müsssen diese vollständig vom Schnee geräumt und mit zulässigem Material bestreut werden. An Stellen, an denen der Bürgersteig fehlt, ist an Straßenrand ein Streifen von 1 m Breite zu räumen, und zu streuen. Auch Personen, die außerhalb wohnen, müssen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Neben dem mög­lichen Bußgeld kann die versäumte Räum- und Streupflicht durch Schadensersatzforderungen Geschädigter sehr teuer wer­den.

Auf den neuen Termin für die Poli-Schluckimpfung am 14.1. 1975 wird jetzt schon hingewiesen. Entsprechende Formula­re können bei der Gemeinde während den Sprechstunden ab­geholt werden.

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß Grabdenkmäler auf dem Friedhof nur nach vorheriger Geneh­migung durch die Ortsgemeinde aufgestellt werden dürfen.

Die Genehmigung wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung ausgestellt und ist auch dort zu beantragen.

Für Grabdenkmäler, die ohne Genehmigung erstellt werden, übernimmt die Gemeinde keine Haftung wenn hier bei späte­ren Beisetzungen oder sonstigen Arbeiten auf dem Friedhof Schäden entstehen.

Wir gratulierenI

Frau Anna Marks wird am 22. Dezember 76 Jahre alt. Der noch rüstigen Rentnerin gratuliert die Gemeinde herzlichst und wünscht ihr weiterhin alles Gute.

Parkwärterdienst am 22.12.t974:

Nachmittags: Ullrich Weidenfeller.Der Parkwärterdienst am Sonntagvormittag kann in der Winterzeit ausfallen. gez. Weidenfeller, Ortsbürgermeister