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Montabaur - 14

AHRBACHGEMEINDEN

Wasserzweckverband Ruppach-Goldhausen Amtl. Bekanntmachung - Einladung

Die nächste Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser­zweckverbandes Ruppach-Goldhausen findet am

Freitag, dem 27. Dezember 1974 um 19.30 Uhr in der Gaststätte Freimühle, Girod-Kleinholbach, statt. Hierzu lade ich Sie höflich ein.

TAGESORDNUNG: öffentliche Sitzung:

1. Vollzug der Aufgaben-Übergangs-Verordnung

- Anhörung der beteiligten Körperschaften bei der Auflösung von Zweckverbänden -

2. Verschiedenes

Ruppach-Goldhausen, 16. Dezember 1974 gez. Schaaf, Verbandsvorsitzender

Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erhobei

Montabaur, den 10.12.1974

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (L.S.) Im Aufträge: goz. Schmidt

III.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 2.1. bis 13.1.1975

1. während der allgemeinen Dienststunden der Verbandsge­meindeverwaltung im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23 und

2. montags bis freitags täglich von 17 bis 20 Uhr in der Wohnung des Ortsbürgermeisters

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Boden, den 12.12.1974

Ortsgemeindeverwaltung Boden (L.S.) gez. Eulberg, Ortsbürgermeister

Schluckimpfung gegen Kinderlähmung

Am Freitag, dem 10. 1.1975 findet die Schluckimpfung

gegen Kinderlähmung in der Schule in Boden statt.

Einverständniserklärungen liegen im Impfraum bzw. sind

beim Ortsbürgermeister erhältlich.

gez. Eulberg, Ortsbürgermeister

BODEN

Amtl. Bekanntmachung

der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Boden für das Rechnungsjahr 1974

I.

Aufgrund des § 11 des Landesgesetzes zur Einführung der Ge­meindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung vom 14.12.1973 v (GVB1. S. 417) in Verbindung mit den §§ 96 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß des Orts­gemeinderates vom 5.12.1974 für das Rechnungsjahr 1974 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der I. Nachtragshaushaltsplan für das RJ 1974 wird im ORDENTLICHEN HAUSHALTSPLAN in den Einnahmen auf 92.000-DM Mehreinnahmen (bisher 352.000 DM)

in den Ausgaben auf 92.000 DM Mehrausgaben (bisher 352.000 DM)

AUSSERORDENTLICHEN HAUSHALTSPLAN in den Einnahmen auf 55.000 DM Mehreinnahmen (bisher 169.000 DM)

in den Ausgaben auf 55.000 DM Mehrausgaben (bisher 169.000 DM) festgesetzt.

§ 2

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

§3

Der Höchstbetrag der Kässenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeinde­kasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht ge­ändert.

HEILIGENR0TH

Hinweis

Dem Weihnachtsbasar der Mädchen des 9. Schuljahres am 8. Dezember war ein außerordentlich guter Erfolg beschiedr Der Reinerlös des Verkaufs betrug 729 DM. Dieser wurde für eine Sozialstation in Indien den Dernbacher Schwestern zur Verfügung gestellt Allen, die zu dieser nachahmenswer­ten Tat beigetragen haben, sei herzlicher Dank gesagt.

BUCHFINKENLAND

Wasserzweckverband Buchfinkenland Amtl. Bekanntmachung - Einladung

Die nächste Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser­zweckverbandes Buchfinkenland findet am

Montag, dem 30. Dezember 1974 um 19.30 Uhr in der Gastwirtschaft Knopp in Hübingen statt. Hierzu lade ich Sie höflich ein.

TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung:

1. Vollzug der Aufgaben-Übergangs-Verordnung

- Anhörung der beteiligten Körperschaften bei der Auf­lösung von Zweckverbänden -

2. Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Rech­nungsjahre 1970- 1972

3. Beratung über Investitionen der nächsten Jahre

4. Verschiedenes, Mitteilungen.

5431 Horbach, 16. Dezember 1974

gez. Noll, Verbandsvorsitzender

§4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Aus­gaben des außerordentlichen Haushaltsplanes dienen sollen, wird nicht geändert.

II.

GENEHMIGUNG DER I. NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG:

Amtl. Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Schulverbandes Horbach/Gacken­bach für das Rechnungsjahr 1974

I.

Aufgrund des § 11 des Landesgesetzes zur Einführung der G meindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung vor 14.12:1973 (GVB1. S. 417) in Verbindung mit den §§ 96 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung