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Montabaur - 4

Ferner weisen wir die Händler darauf hin, daß sie Feuerwerks­körper an Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgeben dürfen, andernfalls sie mit einer Bestrafung rechnen müssen. Die Ver­ursacher von Brandschäden durch Feuerwerkskörper werden haftbar gemacht.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr

Wegen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr verschiebt sich die wöchentliche Müllabfuhr in den Gemeinden des Bereiches der Verbandsgemeinde Montabaur wie folgt: a) Weihnachtsfeiertage:

In den Ortsgemeinden, in denen üblicherweise montags, diens­tags und mittwochs Müll abgefahren wird, wird die Müllabfuhr in der Woche vom 23.12. bis 27.12.1974 um einen Tag, d.h. von Montag auf Samstag, von Dienstag auf Montag und von Mitt­woch auf Dienstag vorverlegt.

In den Ortsgemeinden, die üblicherweise donnerstags und frei­tags vom Müll entsorgt werden, verschiebt sich die Müllabfuhr von Donnerstag auf Freitag und von Freitag auf Samstag.

b) Neujahr:

In den Ortsgemeinden, in denen üblicherweise mittwochs, don­nerstags und freitags Müll abgefahren wird, verschiebt sich in der Neujahrswoche (30.12.1974- 3.1.1975) die Müllabfuhr von Mittwoch auf Donnerstag, von Donnerstag auf Freitag und von Freitag auf Samstag.

Hiervon ausgenommen sind die Ortsgemeinden Niedererbach, Görgeshausen und Nentershausen.

543 Montabaur, den 17. Dezember 1974

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Änderung der Müllabfuhrtage ab dem 6.1.1975

Ab dem 6.1.1975 übernimmt der kreiseigene Müllabfuhrbetrieb im gesamten Einzugsgebiet die Abfallbeseitigung. Die bis dahin beschäftigten privaten Unternehmer scheiden aus. Dieser Um­stand macht die Änderung der Müllabfuhrpläne erforderlich.

Im einzelnen verändern sich die Abfuhrtage im Bereich der Ver­bandsgemeinde Montabaur wie folgt:

EITELBORN bisher Dienstag - ab 6.1.1975 Montag

GÖRGESHAUSEN bisher Donnerstag - ab 6.1.1975 Montag KADENBACH bisher Montag - ab 6.1.1975 Dienstag NENTERSHAUSEN bisher Donnerstag - ab 6.1.1975 Montag NIEDERERBACH bisher Donnerstag - ab 6.1.1975 Mittwoch SIMMERN bisher Freitag- ab 6.1.1975 Mittwoch

Montabaur, den 16.12.1974

V erbandsgem eindeverw altung Mont ab aur

Amtliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Niederelbert, Oberelbert, Holler, Untershausen und für die Stadt Montabaur

Kulturamt - N. H.A. -

Zusamm enlegu ngsbe Schluß

Das Kulturamt in Montabaur hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

I.

Gemäß § 93 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) wird hiermit die Gemarkung Niederelbert, Westerwaldkreis,

MIT AUSNAHME: 1. der Ortslage und der angrenzenden

Flächen, sowie des Bebauungsge­bietes

und 2. der Waldflächen

als Zusammenlegungsgebiet festgestellt.

Das Zusammenlegungsgebiet umfaßt im einzelnen:

Fluren 1 bis 5: alle Flurstücke

Flur 6: die Flurstücke Nrn. 1 bis 49, 56 bis 60, 114 bis I 32 ] 151 bis 243, 245/2, 245/3, 250, 253, 257, 260 bis 262, 263 bis 265,

Flur 8: die Flurstücke Nrn. 189 bis 196, 229 bis 244, 270, 271,276,

Flur 9: die Flurstücke Nrn. 151, 152,

Flur 11: die Flurstücke Nrn. 29 bis 114, 115/1, 115/2, 1 ig| bis 147, 159 bis 175, 190 bis 196, 335/299, 336/299, 301 bis 307, 337/308, 338/308, 339/308, 309, 334/310, 333/312, 313/2, 317,

Flur 12: alle Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke Nrn] 235, 237/4, 237/5, 237/6, 237/8, 237/9, 237/10, 240/3, 240/5, 240/6, 241/3, 241/5, 241/6, 242/3, 242/5, 242/8, 242/9, 243/2, 243/3, 243/4, 276 bis 286, 301/1, 301/4, 301/6, 301/8, 306,

Fluren 13 und 14: alle Flurstücke

Flur 15: alle Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke Nrnj 79, 80/2, 81/2, 81/3, 81/4, 82/2, 83, 84, 85/1, 85/2, 85/3) 268/87, 87/1, 87/3, 88/1, 89 bis 98, 115 bis 122, 123/1, 123/2, 123/3, 257,

Flur 16: alle Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke Nr^ 119 bis 121, 122/1, 122/2, 123/1, 124/4, 124/5, 124/6, 126 bis 135, 136/2, 137/2, 137/4, 138/2, 138/4, 138/5, 138/6, 138/7, 139/1, 139/3, 14o/4, 14o/5, 141/1, 142, 14 | 189 bis 198, 200/1, 200/2, 200/3, 201/1, 201/2, 201/3, 201/4, 368/2o3, 2o3/l, 2o3/3, 2o4, 361/2o5, 2o6, 2o8, 367/2o9, 21 o/2, 21 o/3, 21o/4, 211 bis 215, 216/1, 216/2J 216/3, 217 bis 222, 371/327, 328, 348/1, 349/1, 349/2, 350, 351/2,

Flur 17: alle Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke Nn 37 bis 46, 47/1, 49/1, 49/2, 51/2, 51/3, 52/1, 52/2, 53/1,1 53/2, 54/2, 54/3, 55/1, 55/2, 56/1, 57/1, 58/1, 59 bis 64,f 137 bis 141, 184,

Fluren 18 und 19: alle Flurstücke Flur 21: die Flurstücke Nrn. 26, 27.

Mo:

2 . 1

4. 1

Die Grenzen des Zusammenlegungsverfahrens sind in eine« Gebietskarte, die bei dem Ortsbürgermeister in Niederelbef zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausliegt, mit einem | nen bzw. orangenen F arbstreifen gekennzeichnet.

II.

Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren wird für di« Gebiet als zulässig erklärt und die Zusammenlegung angeoj net.

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsverfahren liegenj Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinschaft.

Sie führt den Namen:

Teilnehmergemeinschaft der Zusammenlegung Niederelbert.

Ihr Sitz ist Niederelbert, Westerwaldkreis.

ies

III.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeorij net.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanj machung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Gn buch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Zusai menlegungsverfahren berechtigen, bei der

Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Montabaur

anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist: gemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bishel gen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§[ 10, 14 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Zusammenlegungsbeschlusses l|