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Sind entgegen den Vorschriften zu Ziffer 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt jleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zu­stand gern. § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Zusammenlegung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorge­nommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatz­pflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholz­te oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstauf­sichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Wer den Vorschriften zu Ziffer 2 bis 4 zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

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Montabaur - 5

zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelten folgende

Einschränkungen:

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirt­schaftsbetrieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neuanpflanzu'xg von Rebstöcken, der vorherigen aus­drücklichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterras­sen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbe­reinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

liegei"! GRÜNDE:

[)as Zusammenlegungsgebiet umfaßt ländlichen, ausschließlich andwirtschaftlich genutzten Grundbesitz. Bei den landwirt- ichaftlichen Betrieben zeigt sich eine starke Besitzzersplitterung, die eine intensive Bewirtschaftung der Grundstücke unmöglich nacht. Selbsthilfemaßnahmen einiger Landwirte haben nicht tu einem befriedigenden Ergebnis geführt. Daher wurde im Jahr 1971 von der Gemeindeverwaltung Niederelbert die Durch- ührung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens be­intragt.

)ie Einbeziehung der Waldflächen in der Flur 18 erfolgt zur Neuordnung von zersplittertem Privatwaldbesitz, iine durch das Kulturamt vorgenommene Überprüfung der Ge- narkung hat ergeben, daß die Beseitigung des Splitterbesitzes ind damit die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung m vorliegenden Falle durch ein beschleunigtes Zusammenle- ungsverfahren erreicht werden kann.

las vorhandene Wegenetz reicht aus; größere wasserwirtschaft- iche Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich.

)ie Voraussetzungen der §§91 und 1 FlurbG sind somit er- üllt.

)ie voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden

über das geplante Verfahren einschließlich der zu erwartenden Kosten in einer öffentlich einberufenen Versammlung am 2.

Mai 1972 aufgeklärt und gehört.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Kreisverwaltung, die Verbandsgemeinde, die Gemeinde sowie die übrigen n-n-li den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organisationen wurden gehört.

Damit sind auch die Voraussetzungen des § 5 und 93 FlurbG gegeben.

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses liegt im überwiegen­den Interesse der Beteiligten, weil sie sich in betriebswirt­schaftlicher Hinsicht schon auf die unverzügliche Inangriff­nahme der Zusammenlegungsarbeiten eingestellt haben. Der Besitzübergang auf die neuen Grundstücke ist für das Jahr 1976 vorgesehen. Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmer­gemeinschaft, die Schätzung der Grundstücke und die Aufstel­lung des Ausbau- und Finanzierungsplanes müssen deshalb sofort in die Wege geleitet werden. Eine Zurückstellung dieser Verfahrensabschnitte hätte zur Folge, daß die neuen Grund­stücke voraussichtlich erst ein Jahr später als vorgesehen zur Übergabe gelangen könnten. Hieraus entstünden einer Anzahl von Beteiligten erhebliche Nachteile.

Ferner liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse, das im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbe­werbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und mit Rücksicht auf die zur Verbesserung der Agrarstruktur investier­ten erheblichen öffentlichen Mittel gebietet, die mit der Zu­sammenlegung angestrebten Ziele möglichst rasch zu verwirk­lichen.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 - BGBl.

I S. 17-vor.

RECHTSMITTELBELEH RUNG:

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt 543 Montabaur, Lim­burger Straße 11, oder wahlweise bei der Bezirksregierung - Obere Flurbereinigungsbehörde - 54 Koblenz, Stresemannstr.

4 bis 6, einzulegen.

Die Beschwerdeschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher: gez. Dr. Nickolay, Ltd. Regierungsdirektor Motnabaur, 5.12.1974

Zwangsversteigerung!

Am Samstag, dem 21. Dezember 1974 - vormittags 10 Uhr- soll in der Pfandkammer Montabaur, Taunusstraße 13, öffent­lich meistbietend gegen Barzahlung versteigert werden:

1 Staubsauger einschl. Elektroteppichbürste Vorwerk

gez. Kauth, Obergerichtsvollzieher

Die Verwaltung informiert

Änderungen der Badezeit im Hallenbad der Stadt Montabaur

Nach Beendigung der Schwimmkurse im Hallenbad der Stadt Montabaur steht ab 16.12.1974 montags das Bad von 14 bis 19 Uhr dem allgemeinen Familienbaden zur Verfügung.

An den nachstehend genannten Feiertagen sind die Badezei­ten wie folgt festgesetzt:

1. am Dienstag, dem 24.12.1974 - Heiligabend -

von 7 bis 9 Uhr Bundeswehr und von 9 bis 12.30 Uhr Familienbaden