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Montabaur - 3

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Amtl. Bekanntmachungen

Auslegung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten zum Volksentscheid am 19. Januar 1975

I.

Das Verzeichnis der Stimmberechtigten zum Volksentscheid (Wählerverzeichnis für die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Nieder­erbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf sowie für die Stimmbezirke der Stadt Montabaur liegt in der Zeit vom 29.

12.1974 bis 5.1.1975 zu folgenden Zeiten zu jedermanns Ein­sicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 1, (Einwohnermeldeamt) aus:

SONNTAG, den 29.12.1974

von

10.00-

13.00

Uhr

MONTAG, den 30.12.1974

von

8.00-

12.00

Uhr

und

von

14.00-

16.30

Uhr

DIENSTAG, den 31.12.1974

(Silvester)

von

10.00-

13.00

Uhr

MITTWOCH, den 1.1.1975

(Neujahr)

von

10.00-

13.00

Uhr

DONNERSTAG, den 2.1.1975

von

8.00-

12.00

Uhr

und

von

14.00-

16.30

Uhr

FREITAG, den 3.1.1975

von

8.00-

13.30

Uhr

SAMSTAG, den 4.1.1975

von

10.00-

13.00

Uhr

SONNTAG, den 5.1.1975

von

10.00-

18.00

Uhr

II.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 5.1.

1975 bis 18 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Rathaus, Zimmer 1 (Einwohnermeldeamt) Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Nie­derschrift angebracht werden.

Abstimmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetra­gen ist oder einen Stimmschein hat.

III.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat in der Zeit vom 17.12. bis 21.12.1974 eine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muß Einspruch einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Stimmrecht nicht aus­üben kann.

IV.

Wer einen Stimmschein hat, kann an dem Volksentscheid durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder

durch Briefabstimmung teilnehmen.

V.

Einen Stimmschein erhält auf Antrag 1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberech­tigter,

a) wenn er sich am Abstimmungstage während der Abstim­mungszeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimm­

bezirks aufhält,

b) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Woh­nung in einen anderen Stimmbezirk des Abstimmungs­gebietes verlegt,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank­heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Abstim­mungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

2. ein nicht in das Wählerverze ichnis eingetragener Stimmbe­rechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festge­stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsge­meindeverwaltung gelangt ist.

Stimmscheine können von eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 2. Tage vor der Abstimmung (Freitag, den 17.1.1975) 18 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 17, mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Nicht eingetragene Stimmberechtigte können unter den ange­gebenen Voraussetzungen den Antrag noch am Abstimmungs­tage bis 12 Uhr stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Grund für die Ausstellung des Stimmscheins ist glaubhaft zu machen.

VI.

Ergibt sich aus dem Stimmscheinantrag nicht, daß der Stimm­berechtigte vor einem Abstimmungsvorstand wählen will, so erhält er mit dem Stimmschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel,

einen amtlichen blauen Stimmumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,

einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreisabstimmungs­leiters versehenen purpurroten Stimmbriefumschlag.

Diese Papiere werden von der Verbandsgemeindeverwaltung - Wahlamt - auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehän­digt.

Bei der Briefabstimmung muß der Stimmberechtigte den Stimmbrief mit dem Stimmzettel und dem Stimmschein so rechtzeitig an den Kreisabstimmungsleiter einsenden, daß der Stimmbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingeht.

Der Stimmbrief wird innerhalb des Bundesgebietes gebüh­renfrei befördert. Er kann auch in der Dienststelle des Kreisabstimmungsleiters abgegeben werden.

543 Montabaur, den 17. Dezember 1974

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Wir weisen darauf hin, daß das Abbrennen von Feuerwerks­körpern an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ohne polizeiliche Erlaubnis verboten ist. Verboten und straf­bar ist ferner jedes Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen. (§ 368 Ziff. 7 StGB)

Es dürfen nur Feuerwerkskörper der Klasse I (Feuerwerks- Spielwaren) und der Klasse II (Kleinfeuerwerk) im Sinne der Landesverordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Ge­genständen vom 22.12.1952 (GVB1. S. 178) verwendet werden.