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Amtl. Bekanntmachungen
Auslegung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten zum Volksentscheid am 19. Januar 1975
I.
Das Verzeichnis der Stimmberechtigten zum Volksentscheid (Wählerverzeichnis für die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf sowie für die Stimmbezirke der Stadt Montabaur liegt in der Zeit vom 29.
12.1974 bis 5.1.1975 zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 1, (Einwohnermeldeamt) aus:
SONNTAG, den 29.12.1974
von
10.00-
13.00
Uhr
MONTAG, den 30.12.1974
von
8.00-
12.00
Uhr
und
von
14.00-
16.30
Uhr
DIENSTAG, den 31.12.1974
(Silvester)
von
10.00-
13.00
Uhr
MITTWOCH, den 1.1.1975
(Neujahr)
von
10.00-
13.00
Uhr
DONNERSTAG, den 2.1.1975
von
8.00-
12.00
Uhr
und
von
14.00-
16.30
Uhr
FREITAG, den 3.1.1975
von
8.00-
13.30
Uhr
SAMSTAG, den 4.1.1975
von
10.00-
13.00
Uhr
SONNTAG, den 5.1.1975
von
10.00-
18.00
Uhr
II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 5.1.
1975 bis 18 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 1 (Einwohnermeldeamt) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden.
Abstimmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
III.
Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat in der Zeit vom 17.12. bis 21.12.1974 eine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muß Einspruch einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
IV.
Wer einen Stimmschein hat, kann an dem Volksentscheid durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder
durch Briefabstimmung teilnehmen.
V.
Einen Stimmschein erhält auf Antrag 1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
a) wenn er sich am Abstimmungstage während der Abstimmungszeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimm
bezirks aufhält,
b) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
2. ein nicht in das Wählerverze ichnis eingetragener Stimmberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist.
Stimmscheine können von eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 2. Tage vor der Abstimmung (Freitag, den 17.1.1975) 18 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 17, mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Nicht eingetragene Stimmberechtigte können unter den angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am Abstimmungstage bis 12 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Grund für die Ausstellung des Stimmscheins ist glaubhaft zu machen.
VI.
Ergibt sich aus dem Stimmscheinantrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand wählen will, so erhält er mit dem Stimmschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen blauen Stimmumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,
einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreisabstimmungsleiters versehenen purpurroten Stimmbriefumschlag.
Diese Papiere werden von der Verbandsgemeindeverwaltung - Wahlamt - auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.
Bei der Briefabstimmung muß der Stimmberechtigte den Stimmbrief mit dem Stimmzettel und dem Stimmschein so rechtzeitig an den Kreisabstimmungsleiter einsenden, daß der Stimmbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingeht.
Der Stimmbrief wird innerhalb des Bundesgebietes gebührenfrei befördert. Er kann auch in der Dienststelle des Kreisabstimmungsleiters abgegeben werden.
543 Montabaur, den 17. Dezember 1974
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Wir weisen darauf hin, daß das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ohne polizeiliche Erlaubnis verboten ist. Verboten und strafbar ist ferner jedes Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen. (§ 368 Ziff. 7 StGB)
Es dürfen nur Feuerwerkskörper der Klasse I (Feuerwerks- Spielwaren) und der Klasse II (Kleinfeuerwerk) im Sinne der Landesverordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 22.12.1952 (GVB1. S. 178) verwendet werden.

