Einzelbild herunterladen

fSH A

iingds i Verb [-Pfalz i erlich ausha Ut:

läge vo 1.919

er A erB teuer

an teils

istreiti nes bei

buchen, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt, sind:

Milzbrand und Rauschbrand;

Tollwut;

Rotz;

Maul- und Klauenseuche;

Lungenseuche der Rinder;

Pockenseuche der Schafe;

Beschälseuche der Pferde;

Räude der Einhufer und der Schafe;

Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit)

Rinderpest;

Geflügelcholera und Hühnerpest (einschl. der Newcastel- Krankheit)

äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindes, sofern sie sich in der Lunge in fortgeschrittenem Zustand be­findet oder Euter, Gebärmutter oder Darm ergriffen hat;

Tuberkulose des Rindes außer den Fällen Nr. 12; Afrikanische Pferdepest;

Afrikanische Schweinepest;

Brucellos der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen; ansteckende Blutarmut der Einhufer;

Psittakose;

Faulbrut und Milbenseuche der Bienen.

uwiderhandlungen gegen diese Anzeigepflicht unterliegen den jeneht ^ßgeldbestimmungen des § 76 d. Viehseuchengesetzes. Wir bit- n die Tierhalter um Beachtung dieser Vorschriften.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

,A.

. bis 23 donnei d freit bandsg h aus.

kanntmachung

illzug des Bundes-Seuchengesetzes (BSG) vom 18. Juli 61 (BGBl. I S. 1012);

;r: Wiederholungsuntersuchungen gern. § 18 Abs. 2 BSG

s Ministerium des Innern hat durch Anordnung vom 21. ni 1971 (Mbl. Sp. 567) aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1 s Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 verfügt, daß rsonen, die

r

es vom 3 (BGB : hin, d he in il ch der

r

gebt

Verlag

in Molkereien, Rahmstationen und Sammelstellen mit der Behandlung und Bearbeitung der Milch, mit der Her­stellung, dem Ausformen und Abpacken von Butter und Käse und anderen Milcherzeugnissen sowie in Betrieben des Milch- und Lebensmittelhandels mit dem Inverkehr­bringen von Milch oder von Milcherzeugnissen in loser Form,

mit der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behandlung von Speiseeis oder mit dem Inverkehrbringen von Speiseeis in loser Form,

mit der gewerbsmäßigen Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Fleisch- und Fleischerzeugnissen oder mit dem Inver­kehrbringen dieser Lebensmittel in loser Form, in Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Beherberungsbetrieben, Kantinen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit der Zubereitung von Speisen und Getränken, in Wasserversorgungsanlagen mit der Gewinnung, Aufbe­reitung oder Verteilung von Trinkwasser

_Ischäftigt werden oder eine solche Tätigkeit ausüben, in Wie-

"^Trholungsuntersuchungen darauf zu überprüfen sind, ob 1Bndergungsgründe nach § 17 BSeuchG vorliegen.

.Vokale Wiederholungsuntersuchungen sind für die unter a) und b) liehe HaÄiannten Personenkreise in JEDEM KALENDERJAHR bis zu Issen Ablauf und für die übrigen Personen (Buchst, c) bis e))

in JEDEM ZWEITEN KALENDERJAHR bis zu dessen Ablauf durchzuführen.

Die betreffenden Personen können sich den Wiederholungs­untersuchungen entweder beim Gesundheitsamt oder bei ei­nem vom Ministerium des Innern hierzu zugelassenen Arzt un­terziehen.

Lassen sie eine Wiederholungsuntersuchung nicht vornehmen, so dürfen sie ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben (§ 18 Abs.

2 Satz 2 BSeuchG).

WER SICH EINER WIEDERHOLUNGSUNTERSUCHUNG BEIM GESUNDHEITSAMT MONTABAUR - FÜRSTENWEG 16 - ODER BEIM GESUNDHEITSAMT BAD MARIENBERG UNTERZIEHEN MÖCHTE, HAT HIERZU IM JAHRE 1975 JEDEN DIENSTAG VON 8 bis 11 UHR UND VON 14 bis 15.30 UHR DIE GELEGENHEIT.

Die Untersuchungen der infragekommenden Personen sind in der Zahl sehr zurückgegangen. Insbesondere wurde festgestellt, daß die Betreuer (Wasserwärter) der Wasserversorgungsanlagen zum Teil nicht untersucht wurden.

Personen, die in den unter Ziff. a) bis e) genannten Betrieben arbeiten und nicht im Besitze eines gültigen Gesundheitspasses sind, werden hiermit aufgefordert, ihrer Untersuchungspflicht gern. §§17 und 18 Abs. 2 Bundes-Seuchen-Gesetz nachzukom­men.

Wer gegen die Bestimmungen des Bundes-Seuchen-Gesetzes verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM belegt wer­den.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

IN EIGENER SACHE

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, sehr geehrter Anzeigenkunde,

wir machen darauf aufmerksam, daß die letzte Ausgabe des Jah­res 1974 in der Woche 51 vom 16. bis 21. Dezember 1974 er­scheint.

In den beiden nachfolgenden Wochen kann wegen der mitten in den Wochen liegenden Feiertage kein Mitteilungsblatt herausge­geben werden, so daß die nächste Ausgabe in der Woche 2/75 vom 6. bis 11. Januar 1975 erscheint.

Für diese erste Ausgabe müssen dann bei uns alle Manuskripte so­wie Anzeigenunterlagen wie gewohnt vorliegen.

VERLAG + DRUCK Redaktion und Anzeigenabteilung

Die Verwaltung informiert

Änderungen der Badezeit im Hallenbad der Stadt Montabaur

Nach Beendigung der Schwimmkurse im Hallenbad der Stadt Mon tabaur steht ab 16.12.1974 montags das Bad von 14 bis 19 Uhr dem allgemeinen Familienbaden zur Verfügung.

An den nachstehend genannten Feiertagen sind die Badezeiten wie folgt festgesetzt:

1. am Dienstag, dem 24.12.1974 - Heiligabend - von 7 bis 9 Uhr Bundeswehr

von 9 bis 12.30 Uhr Familienbaden

2. am Mittwoch, dem 25.12.1974- 1. Weihnachtstag- ganztägig geschlossen

3. am Donnerstag, dem 26.12.1974 - 2. Weihnachtstag - ganztägig geschlossen

4. am Dienstag, dem 31.12.1974 - Silvester-