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Montabaur - 6

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öf­fentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wi­derspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Bauamt -, Montabaur, Gelbachstr. 9 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemes­sener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäftsstelle erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Ein­legung des Widerspruchs erhoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis Ablauf eines Jahres seit der Einle­gung des Widerspruches erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu rich­ten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.

Diese Verfügung wird gern. § 1 der Hauptsatzung der Stadt Mon­tabaur vom 16.10.1974 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden bekanntgegeben.

Montabaur, den 11. November 1974 Stadt Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 24. Oktober 1974 auf­grund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs­anlagen (Erschließungsbeiträge) in dem Stadtteil Eigendorf vom 22.9.1964 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil- Erschließungsanlagep festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungs­beiträge zu erheben - Kostenspaltung -

Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung

Rödernweg, Teil I

Brunnenstr.

Weststraße

Bomwiesenstr. bis Schubert­straße, linksseits bzw. bis Fahrbahn, Bürger-

Brunnenstraße rechtsseits steige, Straßenbel.

Rödernweg bis Bachstraße Fahrbahn, Bürger­

steig, Straßenbel.

Rödernweg bis Bachstraße Fahrbahn, Bürger-

1 steige, Straßenbel.

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a . anlagen der 1. Oktober 1974.

Montabaur, den 11. November 1974 Stadt Montabaur, gez. Mangels, Bürgermeister

T eil-Erschließungs-

Amtliche Bekanntmachung

WIDMUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM BEREICH DER VERL. EIFELSTRASSE (WASSERGRABEN IV) in der Stadt Montabaur

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rhein­land-Pfalz - LStrG - vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen und Bür­gersteige (§3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr

gewidmet:

Bezeichnung

verlängerte

Eifelstraße

verlaufend von bis

Klassifizierung

Grundstück 4108/4 bis Rhönstraße

Bürgersteig und Straßen­beleuchtung

Tag der Ve] kehrsübergl

1.10.1973

RECHTSMITTELBELEH RUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öf-l fentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wi-I derspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaul - Bauamt -, Montabaur, Gelbachstr. 9, schriftlich oder zurNiJ derschrift einzulegen.

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemJ sener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage] beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regierungsstr,

7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbearnten der f Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ab lauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs er-| hoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände! des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur b Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruches erho] ben werden, es sei denn , daß die Klageerhebung vor Ablauf dl Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter f den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben i Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu richl ten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegen-[ stand bezeichnen.

Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt! Montabaur vom 16.10.1974 durch Veröffentlichung im Amt! blatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangj hörigen Gemeinden bekanntgegeben.

Montabaur, den 11.11.1974

gez. Mangels, Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 29.11.1973 aufgrund| des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung vj Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs­anlagen (Erschließungsbeiträge) in der Stadt Montabaur vomj 30.11.1961 und Satzung vom - zur Änderung der Satzung der Stadt - vom - über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschlie­ßungsbeiträge) die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den .lj wand der Hersteller dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschlie­ßungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -

Bezeichnung verlaufend von bis

verl. Eifel- Grundstück 4108/4 bis

straße Rhönstraße

Klassifizierung

Bürgersteig, Straßenbeleuchtui|

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a . Teil-ErschließuJ anlagen der 1.10.1973.

Montabaur, den 11.11.1974

gez. Mangels, Bürgermeister

Mitteilung des CDU-Kreisverbandes Westerwald

Der CDU-Kreisverband Westerwald hat Ministerpräsident Dil Peter Altmeier zu einem Besuch in den Westerwald eingeladl Dr. Altmeier hat zugesagt und kommt am 19. November 191 Der Altministerpräsident wird in Westerburg, Hachenburg ul Montabaur Station machen. Um 17 Uhr trifft der Ministen)« sident mit Kommunalpolitikern und Freunden aus der Grünl