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Montabaur - 5 -

Feuerwehr Montabaur, Telefon 5011/2041 Feuerwehr Nentershausen, Telefon 06485/261 und 849 Schutzpolizei-Inspektion Montabaur, Bahnhofstr. 32,

Telefon 02602/5011/12/13

Mord-Gend. Kommando Montabaur, Telefon 02602/3050/3061 Deutsches Rotes Kreuz und Krankentransport, Telefon 3777

Bereitschaftsdienst der Gemeindekrankenschwestern

Verbandsgemeinde Montabaur und Wallmerod 16./17.11.1974

Schwester Hildegard, Heiligenroth, Tel. 02602/5477 Schwester Beate, Hundsangen, Tel. 06435/658

Aus den Gemeinden

,L

MONTABAUR

LhiI

des Widerspruches erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Ge­walt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu richten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand be­zeichnen.

Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 16.10.1974 durch Veröffentlichung im Amts­blatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsange­hörigen Gemeinden bekanntgegeben.

Montabaur, den 11. November 1974 Stadt Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 24. Oktober 1974 auf­grund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs­anlagen (Erschließungsbeiträge) in der Stadt Montabaur vom 16.8.1974 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil- Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungs­beiträge zu erheben - Kostenspaltung -

Amtl. Bekanntmachung

WIDMUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM BEREICH DER STADT MONTABAUR

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rhein­land-Pfalz - LStrG - vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen und Bür­gersteige (§3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Bezeichnung

Oderstraße Parz. 377/1 Elbestraße Parz. 348 Warthestraße Parz. 317/1

Neißestraße Teil I, Parz. 371

Neißestraße Teil II, Parz. 310/1

verlaufend von bis

Klassifizie­

rung

Tag der Verkehrs­übergabe

Albertstr. bis Grenzweg

Fahrbahn

15.10.74

Albertstr. bis Neißestraße

Fahrbahn

15.10.74

Albertstr. bis Grenz weg

Fahrbahn

15.10.74

Oderstr. bis Warthestraße

Fahrbahn

15.10.74

Warthestr. bis Moselstraße

Fahrbahn

15.10.74

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öf­fentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur - Bauamt -, Montabaur, Gelbachstr. 9 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in ange­messener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Kla­ge beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz , Regierungs­straße 7, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wider­spruches erhoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Sie kann ferner nur bis Ablauf eines Jahres seit der Einlegung

Bezeichnung

verlaufend von bis

Klassifizierung

Oderstr, Parz.

Albertstr. bis Grenz-

Fahrbahn

377/1

weg

Elbestr., Parz. 348

Alberstr. bis Neißestr.

Fahrbahn

Warthestr., Parz. 317/1

Albertstr. bis Grenzweg

Fahrbahn

Neißestr., Teil I Parz. 371

Oderstr. bis Warthestr.

Fahrbahn

Neißestr., Teil II Parz. 310/1

Warthestr. bis Moselstr.

Fahrbahn

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a. Teil-Erschließungs­anlagen der 15 10.1974.

Montabaur, den 11. November 1974 Stadt Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

WIDMUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM BEREICH DER STADT MONTABAUR

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rhein­land-Pfalz - LStrG - vom 15.2.1963 (GVB1. S 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen und Bür­gersteige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Bezeichnung verlaufend von Klassifizierung Tag der Ver- bis kehrsübergabe

Rödernweg, Teil I

Bornwiesenstr. bis Schubertstr., links- seits bzw. bis Brun- nenstr. rechtsseits

Fahrbahn, 1.10.74 Bürgersteig,

Straßenbe­

leuchtung

Brunnenstraße Rödemweg bis Bachstraße

Fahrbahn, Bür­gersteig, Stra- 1.10.74 ßenbeleuchtung

Weststraße Rödernweg bis Bach- Fahrbahn, Bür­straße gersteig, Stra- 1.10.74

ßenbeleuchtung