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Friedhofssatzung Nentershausen - 3

Abs. 5

§ 4 Abs. 1 a) und b)

Abs. 3 a), c)

§ 5 Abs. 1

Sie werden gewährt auf Antrag in besonders gelagerten Aus­nahmefällen.

(4) Über alle in dieser Gebührensatzung nicht geregelten Fälle entscheidet der Gemeinderat.

VIII. RECHTSMITTEL § 9

Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflich­tigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Lan­desgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.1960 (GVB1. S. 145) zu.

Durch Einlegen eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgeschoben.

IX. INKRAFT­TRETEN

Diese Gebührensatzung tritt am in Kraft.

Am gleichen Tage tritt die zur Friedhofssatzung gehörende Ge­bührensatzung vom 1. Juli 1970 außer Kraft.

Nentershausen, den

Ortsbürgermeister

Vermerk über das Zustandekommen der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

1. Der Gemeinderat hat die Gebührensatzung am 15. Juli 1974 beschlossen.

Nentershausen, den 26. Oktober 1974

(Siegel) gez. Perne, Ortsbürgermeister