Friedhofssatzung Nentershausen - 3
Abs. 5
§ 4 Abs. 1 a) und b)
Abs. 3 a), c)
§ 5 Abs. 1
Sie werden gewährt auf Antrag in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
(4) Über alle in dieser Gebührensatzung nicht geregelten Fälle entscheidet der Gemeinderat.
VIII. RECHTSMITTEL § 9
Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.1960 (GVB1. S. 145) zu.
Durch Einlegen eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgeschoben.
IX. INKRAFTTRETEN
Diese Gebührensatzung tritt am in Kraft.
Am gleichen Tage tritt die zur Friedhofssatzung gehörende Gebührensatzung vom 1. Juli 1970 außer Kraft.
Nentershausen, den
Ortsbürgermeister
Vermerk über das Zustandekommen der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
1. Der Gemeinderat hat die Gebührensatzung am 15. Juli 1974 beschlossen.
Nentershausen, den 26. Oktober 1974
(Siegel) gez. Perne, Ortsbürgermeister

