Friedhofssatzung Nentershausen - 2
zu zahlen.
b) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren
und anmeldepflichtigen Totgeburten 50,00 DM
(2) Für die Nutzung von Wahlgrabstätten, während der in der Friedhofssatzung bestimmten Ruhefrist werden berechnet: für eine Einzelwahlgrabstätte 150,00 DM
und jede weitere Wahlgrabstätte 150,00 DM
(3) Bei Feuerbestattungen werden für die Nutzung von Urnengrabstätten für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhefrist als einmalige Gebühr berechnet:
a) bei Reihengrabstätten
b) bei Wahlgrabstätten Ge Grabstätte)
c) für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte
d) für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung genutzten Wahlgrabstätte, für jede Urne
70,00 DM 100,00 DM
50,00 DM
100,00 DM
(4) Für die Umschreibung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Gebühr von 15,00 DM
erhoben.
(5) Die Gebühr für die Anfertigung einer Zweitschrift der in Verlust geratenen Grabanweisung beträgt 5,00 DM
IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN § 5
(1) Für die Benutzung der Abraumhalde zur Beseitigung ab
gängiger Blumen und Kränze oder der Abfuhr überflüssiger Erdmassen nach erfolgtem Grabaushub wird zusammen mit den Bestattungsgebühren ein einmaliger Betrag von 20,00 DM
erhoben.
Bei der Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
(2) Für die Benutzung der Einsegnungshalle bei Trauerfeierlichkeiten wird für Verstorbene, die nach auswärts überführt werden, eine
Gebühr von ■ 30,00 DM
erhoben.
(3) Für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht auf dem gemeindeeigenen Friedhof bestattet wird, sind für die Benutzung des Aufbahrungsraumes
für den ersten Tag 20,00 DM
für jeden weiteren Tag 10,00 DM
zu zahlen.
Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.
(4) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit auf Antrag der Unterhaltungsverpflichteten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder aufgehoben werden, sind bei
Urnengrabstätten 20,00 DM
Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 100,00 DM
Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten 150,00 DM
(5) Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die insbesondere durch unabwendbare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.
V. AUSGRABUNGEN
§6
(1) Für die Ausgrabungen von Leichen sind, ausschließlich evtl. Gebühren für die Gesundheitsfürsorge, den Amtsarzt und sonstige Stellen, grundsätzlich die entstandenen Lohn- und Sachkosten zu zahlen, jedoch mindestens nachstehende Gebühren:
a) bis zu zehnjähriger Ruhefrist
b) nach zehn- bis dreißigjähriger Ruhefrist
c) nach mehr als 30 Jahren
d) bei Leichen und Leichenresten von Kindern bis zu 10 J ahren
(2) Für die Ausgrabung von Urnen beträgt die Gebühr
600,00
DM
400,00
DM
300,00
DM
200,00
DM
40,00
DM
(3) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung, trägt die anordnende Dienststelle die Kosten gemäß Abs. (1).
VI. GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFASSUNGEN
(1) Die Genehmigungsgebühien für Gedenkzeichen
aus Stein, Holz, Eisen oder Bronze betragen bei Reihengrabstätten 10,00 DM
(2) Die Genehmigungsgebühren für die gleichen Gedenkzeichen betragen für eine Einzelwahlgrabstätte
und jede weitere Wahlgrabstätte 15,00 DM
(3) Die Genehmigungsgebühren für Steineinfassungen betragen:
für Kindergrabstätten
3,00 DM
für Reihengrabstätten
5,00 DM
für eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte
10,00 DM
VII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHREN- ERMÄSSIGUNG § 8
(1) Alle Gebühren sind von den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten auf Anforderung an die Verbandsgemeinde zu zah - len. Sie unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101)
(2) Die in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Gebühren gelten für alle Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Nentershausen waren oder ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nachweisen können.
Bei der Bestattung anderer Personen, bei denen eine Beisetzung nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Nentershausen erfolgen kann, erhöhen sich die Gebühren des § 3 Abs. 1 bis 6 § 4 Abs. 1 bis 3 um die Hälfte.
(3) Gebührenermäßigungen sind nur möglich für die Gebühren nach § 3 Abs. 1 a) bis d)
Abs. 2 a)
Abs. 4

