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Friedhofssatzung Nentershausen - 2

zu zahlen.

b) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren

und anmeldepflichtigen Totgeburten 50,00 DM

(2) Für die Nutzung von Wahlgrabstätten, während der in der Friedhofssatzung be­stimmten Ruhefrist werden berechnet: für eine Einzelwahlgrabstätte 150,00 DM

und jede weitere Wahlgrabstätte 150,00 DM

(3) Bei Feuerbestattungen werden für die Nutzung von Urnengrabstätten für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhefrist als einmalige Gebühr berechnet:

a) bei Reihengrabstätten

b) bei Wahlgrabstätten Ge Grabstätte)

c) für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte

d) für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung genutzten Wahlgrabstätte, für jede Urne

70,00 DM 100,00 DM

50,00 DM

100,00 DM

(4) Für die Umschreibung eines Nutzungs­rechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Ge­bühr von 15,00 DM

erhoben.

(5) Die Gebühr für die Anfertigung einer Zweit­schrift der in Verlust geratenen Grabanwei­sung beträgt 5,00 DM

IV. GEBÜHREN FÜR SONDER­LEISTUNGEN § 5

(1) Für die Benutzung der Abraumhalde zur Beseitigung ab­

gängiger Blumen und Kränze oder der Abfuhr überflüssiger Erdmassen nach erfolgtem Grab­aushub wird zusammen mit den Bestattungs­gebühren ein einmaliger Betrag von 20,00 DM

erhoben.

Bei der Bestattung von Kindern bis zum voll­endeten 5. Lebensjahr ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.

(2) Für die Benutzung der Einsegnungshalle bei Trauerfeierlichkeiten wird für Verstorbe­ne, die nach auswärts überführt werden, eine

Gebühr von 30,00 DM

erhoben.

(3) Für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht auf dem gemeindeeigenen Friedhof bestattet wird, sind für die Benutzung des Aufbah­rungsraumes

für den ersten Tag 20,00 DM

für jeden weiteren Tag 10,00 DM

zu zahlen.

Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.

(4) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit auf Antrag der Unterhal­tungsverpflichteten durch die Friedhofsver­waltung eingeebnet oder aufgehoben werden, sind bei

Urnengrabstätten 20,00 DM

Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrab­stätten 100,00 DM

Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten 150,00 DM

(5) Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die insbesondere durch unabwendbare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstande­nen Kosten festgesetzt.

V. AUSGRABUNGEN

§6

(1) Für die Ausgrabungen von Leichen sind, ausschließlich evtl. Gebühren für die Gesundheitsfürsorge, den Amtsarzt und sonstige Stellen, grundsätzlich die entstandenen Lohn- und Sachkosten zu zahlen, jedoch mindestens nachstehende Gebüh­ren:

a) bis zu zehnjähriger Ruhefrist

b) nach zehn- bis dreißigjähriger Ruhefrist

c) nach mehr als 30 Jahren

d) bei Leichen und Leichenresten von Kindern bis zu 10 J ahren

(2) Für die Ausgrabung von Urnen beträgt die Gebühr

600,00

DM

400,00

DM

300,00

DM

200,00

DM

40,00

DM

(3) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung, trägt die anordnende Dienststelle die Kosten gemäß Abs. (1).

VI. GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFASSUNGEN

(1) Die Genehmigungsgebühien für Gedenkzeichen

aus Stein, Holz, Eisen oder Bronze betragen bei Reihengrabstätten 10,00 DM

(2) Die Genehmigungsgebühren für die gleichen Ge­denkzeichen betragen für eine Einzelwahlgrabstätte

und jede weitere Wahlgrabstätte 15,00 DM

(3) Die Genehmigungsgebühren für Steineinfassun­gen betragen:

für Kindergrabstätten

3,00 DM

für Reihengrabstätten

5,00 DM

für eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

10,00 DM

VII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHREN- ERMÄSSIGUNG § 8

(1) Alle Gebühren sind von den Angehörigen bzw. Nutzungsbe­rechtigten auf Anforderung an die Verbandsgemeinde zu zah - len. Sie unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101)

(2) Die in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Gebühren gelten für alle Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Nen­tershausen waren oder ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nachweisen können.

Bei der Bestattung anderer Personen, bei denen eine Beisetzung nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Be­nehmen mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Nenters­hausen erfolgen kann, erhöhen sich die Gebühren des § 3 Abs. 1 bis 6 § 4 Abs. 1 bis 3 um die Hälfte.

(3) Gebührenermäßigungen sind nur möglich für die Gebühren nach § 3 Abs. 1 a) bis d)

Abs. 2 a)

Abs. 4