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Amtlis±e Bekanntmachung Gebühiensatzung vom 26. Oktober 1974 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Orts­gemeinde Nentershausen

INHALTSÜBERSICHT

I. GEBÜHRENPFLICHT

§§ 1 , 2

II. BESTATTUNGSGEBÜHREN §3

III. GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZUNGSRECH­TES AN REIHEN-, WAHL- UND URNENGRAB­STÄTTEN (NUTZUNGSGEBÜHREN)

§4

IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN §5

V. AUSGRABUNGEN

§6

VI. GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENK­MALEN UND GRABEINFASSUNGEN

§7

VII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHRENERMÄSSIGUNG

§8

VIII. RECHTSMITTEL §9

IX. INKRAFTTRETEN

Aufgrund der §§24 und 26 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) und der §§ 1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Novem­ber 1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 15. Juli 1974 folgende Gebührensatzung beschlossen;

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1

Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Nentershau­sen sowie für die Inanspruchnahme anderer Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach den Bestimmun­gen dieser Gebührensatzung erhoben.

§2

(1) Gebührenpflichtig für Erdbestattungen ist;

wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen oder

wer sich der Ürtsgemeinde Nentershausen gegenüber zur Über­nahme der Bestattungskosten verpflichtet hat.

(2) Als Gebührenpflichtige kommen weiter in Frage:

a) der jeweilige Antragsteller für die Bestattung, Umbettung oder Überführung einer Leiche;

b) die Erben;

c) die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Ver­wandten in gerader Linie.

Ob die Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltungsbedürftig wa­

ren ist dabei ohne Belang.

II. BESTATTUNGSGEBÜHREN §3

(1) Die Gebühren für Erdbestattungen von Leichen aut dem Gemeindefriedhof betragen;

a) für Personen ab vollendetem 10. Lebensjahr 130.00

b) Kinder ab vollendetem 5. bis zum 10.

Lebensjahr iCii.oo

c) für Kinder ab vollendetem 1. bis zum 5.

Lebensjahr 60, ot,

d) für Kinder unter einem Lebensjahr und für

anmeldepflichtige Totgeburten 30,00

(2) Für die Beisetzung von Urnen in:

a) Reihengrabstätten

im Urnenreihengrabblock und in Reihengrab­stätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen 60,00 0(1

b) Wahlgrabstätten

im Urnenwahlgrabblock und in Wahlgrabstätten in denen bereits Erdbestattete ruhen 60.00 DlJ

(3) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Unhüllung (Sargschachtel), unter 'orlage des Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden.

30,00 Dl

(4) Für die Beisetzung einer Mutter, die gleichzeitig mit ihrem nl geborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kind stirbt und mit di| sem zusammen in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) zu zahlen.

(5) Für Geschwister unter drei Jahren, die bei gleichzeitigem Toi gemeinsam in einem Sarg beigesetzt werden, wird nur die Gebiij nach Abs. 1 Buchstabe c) oder d) berechnet.

(6) Für die Wiederbestattung von Leichen, die nach der Ausgra-I bung von einem auswärtigen Friedhof auf den Gemeindefriedhol überführt werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten.! Bei der Gebührenfestsetzung ist jedoch § 8 Abs. 2 zu berücksich| tigen.

(7) Für die unter Abs. (1) genannten Gebühren, werden bei eine| Begräbnis folgende Leistungen erbracht:

a) die Grabbereitung

b) das Schließen des Grabes

c) die Errichtung eines Erdlagers

d) die Benutzung des Aufbahrungsraumes und der Einsegnungs-J halle (Friedhofskapelle)

e) die Gestellung des Leichenwagens (Leichemtäger)

(8) Eine Ermäßigung der Gebühren tritt nicht ein, wenn auf ein! der vorgenannten Leistungen freiwillig verzichtet wird oder einf Beerdigungsinstitut die Leichenaufbahrung durchführt Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Buchstabe d) und e) nic| erbracht werden.

III. GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZUNGSj RECHTES AN REIHEN-, WAHL- UND URNEN GRABSTÄTTEN ( NUTZUNGSGEBÜHREN )

§4

(1) Für die Nutzung von Reihengrabstätten werden bei Erdbe­stattungen für die in der Friedhofssatzung bestimmte RuhefristJ als einmaüge Gebühr berechnet: a) bei verstorbenen Personen nach vollendetem

5. Lebensjahr 100,001