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Friedhofssatzung Nentershausen - 7

Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde­rung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einr festzusetzen­den angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen.

Die Ortsgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzube­wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 27 Entfernung

(1) Sollen Grabstätten auf Antrag des Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung abge­räumt werden, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.

(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers.

Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeän­dert werden.

VII. EINSEGNUNGSRAUM - AUFBAHRUNGS­RÄUME - OBDUKTIONSRAUM §28

Trauerfeiern im Einsegnungsraum

(1) Trauerfeiern können im Einsegnungsraum und an der Grab­stätte Verstorbener abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung im Einsegnungsraum kann untersagt wer­den, wenn ein Verstorbener an einer meldepflichtigen, über­tragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zusandes der Leiche bestehen.

§29

Benutzung der Aufbahrungsräume und des Obduktionsraumes

(1) Verstorbene werden in den zum Einsegnungsraum gehören­den Aufbahrungsräumen bis zur Bestattung oder Überführung aufgebahrt.

(2) Angehörige Verstorbener dürfen die Aufbahrungsräume nur nach vorheriger Verständigung des Friedhofswärters betreten. Anderen Personen ist der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen nicht gestattet.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Öffnen des Sarges zu verweigern, wenn die Leiche schon starke Verwesungs­erscheinungen zeigt.

Die Bestattung eines Toten kann in diesem Falle auch schon zu einem früheren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen war von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Die Angehörigen sind hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

(4) Die an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Ver­storbenen müssen in geschlossenen Särgen in die Aufbah­rungsräume gebracht werden. Die Särge sind verschlossen aufzustellen und dürfen zur Besichtigung durch die Angehöri­gen nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend ge­öffnet werden.

(5) Der Obduktionsraum steht grundsätzlich nur für gerichtli- lich angeordnete Obduktionen und für Untersuchungen

von Leichen durch Versicherungsträger zur Verfügung

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN §30

Alte Rechte

Für Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, gelten die bisherigen Bestim­mungen.

§31

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht­satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Über­wachungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren­satzung zu entrichten.

§33

Geldbuße und Zwangsmaßnahmen

(1) Wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden.

(2) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personal gesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der In­haber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Be­rechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht ver­letzt hat und der Verstoß hierauf beruht.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rhein­land-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. 101).

§34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Ju)i 1970 außer Kraft.

Vermerk über das Zustandekommen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen.

1. Der Gemeinderat hat die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen am 15. Juli 1974 beschlossen. Nentershausen, den 26. Oktober 1974

(Siegel) gez. Perne, Ortsbürgermeister