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Friedhofssatzung Nentershausen - 6

Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials und der Bearbeitung.

(4) Die Zustimmung erüscht, wenn das Grabmal oder die sonsti­gen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach der Ge­nehmigung des Antrages errichtet worden ist.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß die ohne vor­herige Zustimmung widerrechtlich aufgestellten Grabmale vom Aufsteller oder Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Im Weigerungsfälle kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung auf deren Kosten selbst vornehmen. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Grabeinfassungen.

(6) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale und Grabein­fassungen auf einer anderen Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie wird nur gewährt, wenn Grabmal und Grabeinfassung den für die neue Grabstätte geltenden Vorschriften entsprechen

§ 22

Grabmale - Bearbeitung - Maßfestsetzung

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbei­tung keinen besonderen Anforderungen. Die Maßfestsetzung nach Ziffer (6) und (7) müssen jedoch eingehalten werden.

(2) Zur Herstellung von Grabmalen können Natursteine, Kunst­steine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwandt werden.

Nicht zugelassen sind Materialien aus Beton, Glas, Emaille, Kunst­stoff und Lichtbilder.

(3) Grabzeichen, die nicht aus Stein gefertigt sind, müssen in natürlichem Farbton gehalten werden. Ein buntfarbiger Anstrich von Grabzeich'en ist nicht zulässig.

(4) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zugelas­sen. Zum Gedenken gefallener oder vermißter Angehöriger kön­nen zusätzlich bescheidene Grabzeichen verwendet werden, wenn eine weitere Beschriftung des vorhandenen Grabmals nicht mög­lich ist.

(5) Auf den nach der Belegungsordnung freigegebenen Grabblocks für Reihen- und Wahlgrabstätten sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.

Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt wer­den.

(6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen gelten folgende Maßfest­setzungen nach der Ansichtsfläche:

a) auf Reihengrabstätten

b) auf einstelligen Wahlgrab- stätten

c) auf zweistelligen Wahl­grabstätten

d) auf mehr als zweistelli­gen Wahlgrabstätten

e) auf Urnengrabstätten

bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche bis zu 1,50 qm Ansichtsfläche

bis zu 2,00 qm Ansichtsfläche bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche

hier sind nur liegende Grabplatten oder Kissensteine zulässig. Stehende Grabmale sollen auf Reihengrabstätten mindestens 15 cm, auf Wahlgrabstätten zwischen 18 cm und höchstens 25 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen in der Ansichtsfläche nicht größer als 0,40 qm sein.

In Verbindung mit stehenden Grabmalen sind sie nur zulässig

nach Ziffer 4.

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(7) Die Maßfestsetzung für Grabmale sind in der Regel Kern- | maße. Als größte zulässige Höhe und Breite der Grabsteine gilt ! bei Erdbestattungen: j

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Breite 1

a) Reihengrabstätten

0,90 m

0,80 m j

b) Einzelwahlgrabstätten

1,20 m

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c) zweistellige Wahlgrabstätten

d) auf mehr als zweistelligen

1,30 m

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Wahlgrabstätten

1,40 m

1,80 m

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Die Höhen- und Breitenmaße können bis zu 20% unterschritten! werden, wenn dadurch die Grabmalgestaltung verbessert wird. Grundsätzlich soll das Verhältnis der Höhe zur Breite des Grab-! Steines dem goldenen Schnitt entsprechen. i

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(3)

(8) Bei der Errichtung von Stelen und vollplastischen Figuren gelten nur die Maßfestsetzungen nach Ziffer 6 Buchstabe a) bis c).

(9) Grabkreuze dürfen Grabmale überragen. Die Oberkante des Querbalkens darf jedoch das unter Ziffer 7 in der Höhe angeg' bene Maß nicht überschreiten.

§ 23

Einfassungen

(1) Alle Grabstätten sollen mit Steinumrandungen eingefaßt werden.

(2) Einfassungen an Reihen- und Wahlgrabstätten haben einvoijjj geschriebenes Breitenmaß von 7 cm. j

(3) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten dürfen Steineinfassungen { höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen. Wo die Gelände- > beschaffenheit dies nicht zuläßt, sind Abweichungen statthaft,

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(4) Die Angaben zu Ziffer (3) gelten nicht für Urnenerdgrab- j Stätten.

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§ 24

Anlieferung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß die Friedhofsverwaltung die notwendigenFest- Stellungen wegen der Beschaffenheit des Materials an Ort und i Stelle treffen kann. i

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§25

Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den all­gemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentie- ren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen et sprechend.

§ 26

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dai emd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verant wörtlich dafür ist der Empfänger der Grabanweisung oder der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Die Standsicherheit ist jährlich zu überprüfen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bat liehen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Ft terhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

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