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Friedhofssatzung Nentershausen - 5 Grabstättenarten vorgeschriebenen Belegungszeiten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit bei Reihen- und Wahlgrabstätten hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Urne zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Besondere Nachweise über den Verbleib werden nicht mehr geführt.
(5) Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten sinngemäß auch für Urnengrabstätten, soweit in dieser Friedhofssatzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(6) Bei der Neuanlage von Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten gelten die Vorschriften des § 22 Ziffer 6 Buchstabe d).
§ 17
Gemeinsame Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten
(1) Die beabsichtigte Räumung von Grabblocks wird 6 Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht. Auch bei einer teilweisen Räumung eines Grabblocks ist die Bekanntmachungsfrist einzuhalten. Außerdem wird ein Hinweisschild auf dem zur Räumung vorgesehenen Grabblock aufgestellt.
(2) Eine Verlängerung der Ruhefrist der in Reihengrabstätten Beigesetzten wird grundsätzlich nicht gewährt.
In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, die Räumungsfrist um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn innerhalb dieser Frist die Umbettung in eine Wahlgrabstätie vorgenommen und die Neuanlage des Grabblocks nicht behindert wüd.
(3) Nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunktes können die Verfügungsberechtigten die Grabzeichen und -einfassungen auf ihre Kosten entfernen lassen.
Grabmalanlagen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Räumungsfrist nicht von den Verfügungsberechtigten entfernt wurden, werden durch die Friedhofsverwaltung beseitigt. Das anfallende Material geht in diesem Falle ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Ortsgemeinde über.
(4) Grabmale, Einfassungen und sonstige wesentliche Grabgestaltungselemente dürfen nicht vor Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhefrist entfernt werden (siehe § 27 Ziff. 1).
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 18
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Grabstätten: sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit in Ordnung zu halten.
(3) Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der Steineinfassung.
Bei Grabstätten ohne Einfassung darf der Grabhügel höchstens 20 cm hoch sein.
§ 19
Bepflanzung, Grabpflege
(1) Alle Grabstätten sind zu bepflanzen und zu pflegen.
(2) Sträucher und größere Gewächse z.B. Koniferen, die
auf den Grabstätten gepflanzt werden, gehen in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sie dürfen nur mit der vorherigen Zu
stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen. Nach erfolgloser Mahnung können diese Arbeiten auf Kostender Nutzungsberechtigten ausgeführt werden.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung diese Gegenstände beseitigen lassen, wenn die Friedhofsordnung dadurch gestört wird.
(4) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) künstlichen Grabschmuck aus Glas, Porzellan, Blech u.ä. zu verwenden.
Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht oder ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
§ 20
Vernachlässigung
(1) W'irdeine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln, tritt an Stelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden.
(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung diese auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich augefordert, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung die Wahlgrabstätte abgeräumt und eingeebnet werden.
In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, werden auf seine Kosten Grabmal und Grabeinfassung entfernt und die Grabstätte eingeebnet.
Die Höhe der Kosten ist in der Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen festgelegt.
VI. GRABMALE UND EINFRIEDUNGEN § 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Anträge sind durch den beauftragten Betrieb bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner
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