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Friedhofssatzung Nentershausen - 4

Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre

Äußere Umrandung der Grabstätte

Länge

Breite

2,20 m 1,00 m

Innenmaß des Grabes:

Länge

Breite

2,10 m 0,90 m

b) Wahlgrabstätten

bei einer Grabstätte:

Länge

Breite

2,50 m 1,00 m

bei zwei Grabstätten:

Länge

Breite

2,50 m 2,30 m

bei drei Grabstätten:

Länge

Breite

2,50 m 3,60 m

bei Mehrfachwahlgrabstätten

muß die Stärke der Grabzwischenwand 0,30 m betragen.

c) Umengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten Äußere Umrandung der Grab­stätte: Länge 1,00 m

Breite 0,60 m

(3) Der Abstand zwischen benachbarten Grabstätten (Zwischen­wege) beträgt bei Reihen- und Wahlgrabstätten 0,30 m. Abwei­chungen von dem angegebenen Maß sind möglich.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Unter Reihengrabstätten sind die allgemeinen Grabstätten zu verstehen, die für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 dieser Satzung abgegeben werden.

Reihengrabstätten können erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhefrist erworben werden.

(2) Zu den Reihengrabstätten zählen auch die Kindergrabstät­ten.

(3) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch zulas­sen, daß bei gleichzeitigem Tod Leichen von Kindern unter 3 Jahren zusammen oder Kinder unter 1 Jahr auch mit den Eltern oder nahen Verwandten in einer Reihengrabstätte bestattet wer­den.

(4) Urnen dürfen in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattun­gen bis zum Ablauf der Ruhefrist beigesetzt werden, wenn es sich um nahe Angehörige im Sinne des § 15 Ziffer 3 handelt.

In einer Reihengrabstätte darf jeweils nur eine Urne aufgenom­men werden.

(5) Über den Erwerb einer Reihengrabstätte wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind solche Grabstätten, für die im Todesfall ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 50 Jahren verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausge­stellt.

Ein Anspruch auf Verleihung dieses Rechtes oder auf die Zutei­lung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlich­keit der Grabstättenumgebung besteht nicht.

(2) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten muß für den zuletzt Verstor­benen die 30-jährige Ruhefrist nach § 8 Ziffer 1 gewährleistet sein.

Ist dies nicht der Fall, muß die Beisetzung in einer neu zu er-1 werbenden Grabstätte erfolgen. Nur wenn es die Belegungs­ordnung zuläßt, kann in Ausnahmefällen das Nutzungsrecht I an der Wahlgrabstätte vom Tage der Beisetzung des Letzver-1 storbenen an bis zu 30 Jahren verlängert werden.

(3) Bis zu 3 Grabstätten können als Wahlgrabstätten vergebej werden. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Fällen mögl lieh, wenn z.B. zwischen den Erwerbern nur ein geringer Al­tersunterschied besteht.

In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Perso-J nen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Adoptiv- und| Stiefkinder, Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) Bezeichneten.

(4) Urnen dürfen in belegten Wahlgrabstätten beigesetzt wer! den, wenn es sich um Angehörige im Sinne der Ziffer 3 han- [ delt.

In die einzelnen Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als 2 Urnej aufgenommen werden.

(5) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und injj Nentershausen wohnhaft sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf eine Wahlgrabstätte erwerben.

(6) Die Übertragung oder Abtretung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf dritte Personen ist nicht zulässig. Die AJ wartschaft bzw. das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung« fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. F

(7) Erworbene Nutzungsrechte werden grundsätzlich nicht z| rückgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung aus triftigen Gründen Ausnahmen bei unbenutzten Wahlgrab| Stätten zulassen, insbesondere:

a) bei dauernder Verlegung des Wohnsitzes nach auswärts,

b) bei Erwerb des Nutzungsrechts an einer größeren Wahl­grabstätte des Friedhofs,

c) bei völliger Verarmung.

Es wird nur der Anteil der Nutzungsgebühren für die noch n abgelaufene Nutzungsdauer erstattet. Für die Berechnung del Erstattung ist das Ausstellungsdatum der Urkunde über den! werb der Wahlgrabstätte maßgebend. Angefangene Jahre wej den als voll genutzt berechnet.

§ 16

Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Umenwahlgrabstätten,

c) belegte Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen (siehe § 14 Ziffer 4 und § 15 Ziffer 4).

(2) Aschenreste werden in einem festverschlossenen Behälter beigesetzt. Die Bestattung ist nur unterirdisch erlai Hierbei muß die Oberkante der Urne mindestens 0,50 m un| der Erdoberfläche liegen.

(3) Die Ruhefrist oder Nutzungszeit für Aschenreste in Ui | nengrabblocks, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten angele! sind, entspricht der Ruhefrist bei Reihen- oder Wahlgrabstälj ten für Erdbestattung.

Erfolgt eine Aschenbeisetzung in bereits belegten Reihen­oder Wahlgrabstätten für Erdbestattung, so gelten die für di|