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Friedhofssatzung Nentershausen - 3

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN §7

Allgemeines

(1) Sterbefälle sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung, bei der Fried- hofsverwaltung anzumelden. Erfolgt die Anmeldung eines Sterbefalles vorher beim zuständigen Standesamt, ist auch die Sterbeurkunde der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Bei Leichenüberführungen von außerhalb auf den Fried­hof nach Nentershausen ist der von der Ortspolizeibehörde

des Sterbeortes ausgestellte Leichenpaß der Ortspolizeibehörde (Verbandsgemeindeverwaltung) durch denjenigen, der die Lei­che befördert hat, unverzüglich vorzulegen.

(3) Eine Leiche darf nicht ohne schriftlich erteilte Genehmi­gung (Beerdigungsschein) der Ortspolizeibehörde bestattet werden.

(4) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

Wird der Bestattungstermin mit der Geistlichkeit vereinbart, ist dies bei der Anmeldung des Sterbefalles der Friedhofs­verwaltung mitzuteilen - Ziffer (1) -.

Erdbestattungen sollen in der Regel bis zum 4. Tag nach Ein­tritt des Todes erfolgen.

(6) Die Beisetzung von Aschen erfolgt nach vorheriger An­meldung bei der Friedhofsverwaltung.

Leichen, die nicht binnen 5 Werktagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäsche­rung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflich­tigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

§8

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 30 Jahre.

§9

Ausheben und Herrichten des Grabes, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen

(1) Die Grabstätten werden durch den Totengräber ausge­hoben und wieder zugefüllt.

(2) Jedes Grab muß eine angemessene Tiefe haben. Den Grab­hügel nicht mitgerechnet, muß die obere Kante des Sargdeckels mindestens 0,90 m unter der Erdoberfläche liegen.

Bei Kindern unter 5 Jahren muß die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m betragen.

Aschenumen müssen von der Oberkante der Urne gerechnet 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.

(3) Die einzelnen Grabstätten müssen durch eine aufrecht ste­hende, mindestens 0,30 m starke Erd wand voneinander getrennt sein.

Es ist untersagt, Grabstätten auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.

§ 10

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, es sei denn, daß dies durch die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen grö­ßere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal­tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen vor Ablauf der Ruhefrist, soweit sie nicht auf Anordnung einer zu­ständigen Behörde erfolgen, der Zustimmung der Friedhofsver­waltung und der Ortspolizeibehörde.

Die Friedhofsverwaltung hat das Einvernehmen mit der Ortsge­meinde herzustellen. Im übrigen sind für Umbettungen die Bestattungsinstitute zuständig.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine vorherige Stellungnahme des Gesundheitsam­tes wird durch die Ortspolizeibehörde eingeholt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, Antragsberech­tigt sind die Angehörigen Verstorbener oder die Nutzungsberech­tigten an einer Grabstätte.

(4) Entstehen durch eine Umbettung Schäden an benachbarten Grabstätten oder an Friedhofsanlagen, muß durch den Verursa­cher bzw. dessen Auftraggeber Ersatz geleistet werden.

(5) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(6) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte werden grundsätzlich nicht gestattet.

(7) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden keine Um­bettungen oder Ausgrabungen vorgenommen. Ausnahmen hier­von bilden Anordnungen nach Ziffer 5.

(8) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhefrist nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN § 12

Allgemeines, Eigentumsverhältnisse (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Nen­tershausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 13

Grabstättenarten, Grabstättenmaße,

Zwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeisetzung

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeisetzung

(2) Die Grabstätten haben folgende Maße: a) Reihengrabstätten für Kinder

bis zu 5 Jahren

Äußere Umrandung der Grabstätte:

Länge

1,20 m

Breite

0,60 m

Innenmaß des Grabes:

Länge

1,00 m

Breite

0,50 m