Friedhofssatzung Nentershausen - 2 -
Beigesetzten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Orts- gemeinde Nentershausen in andere gleichwertige Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden.
Der Umbettungstermin soll einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stel - len.
(6) Alle Ersatzgrabstätten nach Ziffern 4 und 5 sind von der Ortsgemeinde Nentershausen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(7) Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten, die der Benutzung entzogen waren, können erneut für Beisetzungen freigegeben werden.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN §4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs sind an den Eingangstoren bekanntzumachen. Nur während dieser Zeiten ist die Anlage für die Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet;
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten; Druckschriften zu verteilen;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe
einer Bestattung Arbeiten auszuführen, gewerbsmäßig zu fotografieren oder als unbeteiligter Zuschauer Beerdigungsfeierlichkeiten aus Neugierde zu stören,
d) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände abzureißen oder mitzunehmen,
e) Gefäße und Arbeitsgeräte hinter Bäumen und Sträuchern aufzubewahren,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
g) eine Wasserentnahme aus den Zapfstellen des Friedhofs, wenn sie nicht dem Besprengen der Grabstätten dient,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) den Einsegnungsraum außer bei Beerdigungen ohne Erlaubnis zu betreten.
Die Friedhofsverwaltung kann nach vorheriger Absprache mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und den Ordnungsvorschriften vereinbar sind.
(4) Besondere Gedenkfeiern sind drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zwecks Erlaubnis anzumelden.
§6
Gewerbetreibende - Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, könne: ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nach vorheriger Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausüben.
(2) Die auf dem Friedhof arbeitenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Bediensteten der Friedhofsverwaltung oder den mit der Aufsicht betrauten Personen jede gewünscli te Auskunft zu erteilen, die sich auf die Arbeitsausführung bezieht. Die Aufsichtspersonen sind den auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden gegenüber weisungsberechtigt, wenn Verstöße gegen die Friedhofssatzung festgestellt oder Arbeiten ausgeführt werden, für die keine Genehmigung vorliegt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben bei der Ausführung ihrer Arbeiten die Bestimmungen der Friedhofssatzung zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate rialien dürfen auf dem Friedhof nur so gelagert werden, daß keine Behinderung oder Gefährdung der Friedhofsbesucher verursacht wird. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze vorher von Werkzeugen und Materiahen zu räumen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Für die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten auf I dem Friedhof ist der Betriebsinhaber verantwortlich. I
(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestai
tet, die befestigten Wege des Friedhofs mit Arbeitsfahrzeu-1 gen zu befahren. Die Benutzung von Fahrrädern und Motor! rädern ist nicht gestattet. I
Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und I Pflanzen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen. I
Bei Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung dal Befahren der Wege für alle Fahrzeuge untersagen. I
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher I
Mahnung gegen die Vorschriften der Ziffer 2 bis 16 versto-1 ßen, kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit I dem Gemeinderat die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer dul schriftlichen Bescheid entziehen. I

