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Amtliche Bekanntmachung Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Nentershausen

INHALTSÜBERSICHT

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck - Friedhofsverwaltung

§ 3 Friedhofsbelegung, Außerdienststellung

und Erweiterung

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§6

Gewerbetreibende - Ausführung gewerb­licher Arbeiten auf dem Friedhof

III.

BE ST ATTUNGSVO RSCH RIFTEN

§7

Allgemeines

§ 8

Ruhefrist

§9

Ausheben und Herrichten des Grabes, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbeisetzungen

§ 10

Särge und Urnen

§ 11

Umbettungen

IV.

GRABSTÄTTEN

§ 12

Allgemeines, Eigentumsverhältnisse

§ 13

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Zwischenwege

§ 14

Reihengrabstätten

§ 15

Wahlgrabstätten

§ 16

Urnenreihengrabstätten und Umenwahl- grabstätten

§ 17

Gemeinsame Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten

V.

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19

Bepflanzung, Grabpflege

§20

Vernachlässigung

VI.

GRABMALE UND EINFRIEDUNGEN

§21

Zustimmungserfordernis

§22

Grabmale - Bearbeitung - Maßfestsetzung

§23

Einfassungen

§ 24

Anlieferung

§25

Fundamentierung und Befestigung

§26

Unterhaltung

§ 27

Entfernung

VII.

EINSEGNUNGSRAUM - AUFBAHRUNGSRÄUME OBDUKTIONSRAUM

§ 28

Trauerfeiern im Einsegnungsraum

§ 29

Benutzung der Aufbahrungsräume und des Obduktionsraumes

VIII.

SCHLUSSVORSCHRIFT

§30

Alte Rechte

§31

Haftung

§32

Gebühren

§33

Geldbuße und Zwangsmaßnahmen

§34

Inkrafttreten

Aufgrund der §§24 und 26 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) wird nach dem Beschluß des Gemeinderates vom 15.7.1974 folgende Satzung erlassen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

(1) Der Friedhof der Ortsgemeinde Nentershausen liegt in der Gemarkung Nentershausen,

- Flur 42, Flurstück 4181/10, Gartenland,

Friedhofstraße = 14,09 ar;

Grundbuch Band 16, Blatt 621 -

§2

Friedhofszweck - Friedhofs­verwaltung

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Orts­gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben,

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot auf­gefunden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister.

Friedhofsverwaltung ist die

Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur,

Rathaus.

Stellt die Ortsgemeinde Nentershausen Verstöße gegen die Friedhofssatzung fest, erstattet diese Meldung an die Friedhofs­verwaltung.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.

§3

Friedhofsbelegung, Außerdienststellung und Ent­widmung

(1) Für die Belegung des Friedhofs ist der aufgestellte Fried­hofsplan maßgebend. Für jeden Grabblock ist durch die Fried­hofsverwaltung eine Belegungsordnung aufzustellen.

(2) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öf­fentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(3) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit wei­terer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von Grabstätten

ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

Werden nur einzelne Wahlgrabstätten außer Dienst gestellt gder entwidmet, so erhalten die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten soweit sie bekannt sind, einen schrift­lichen Bescheid.

(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten