Amtliche Bekanntmachung Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Nentershausen
INHALTSÜBERSICHT
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck - Friedhofsverwaltung
§ 3 Friedhofsbelegung, Außerdienststellung
und Erweiterung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§4
Öffnungszeiten
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
§6
Gewerbetreibende - Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
III.
BE ST ATTUNGSVO RSCH RIFTEN
§7
Allgemeines
§ 8
Ruhefrist
§9
Ausheben und Herrichten des Grabes, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbeisetzungen
§ 10
Särge und Urnen
§ 11
Umbettungen
IV.
GRABSTÄTTEN
§ 12
Allgemeines, Eigentumsverhältnisse
§ 13
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Zwischenwege
§ 14
Reihengrabstätten
§ 15
Wahlgrabstätten
§ 16
Urnenreihengrabstätten und Umenwahl- grabstätten
§ 17
Gemeinsame Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten
V.
GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 18
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19
Bepflanzung, Grabpflege
§20
Vernachlässigung
VI.
GRABMALE UND EINFRIEDUNGEN
§21
Zustimmungserfordernis
§22
Grabmale - Bearbeitung - Maßfestsetzung
§23
Einfassungen
§ 24
Anlieferung
§25
Fundamentierung und Befestigung
§26
Unterhaltung
§ 27
Entfernung
VII.
EINSEGNUNGSRAUM - AUFBAHRUNGSRÄUME OBDUKTIONSRAUM
§ 28
Trauerfeiern im Einsegnungsraum
§ 29
Benutzung der Aufbahrungsräume und des Obduktionsraumes
VIII.
SCHLUSSVORSCHRIFT
§30
Alte Rechte
§31
Haftung
§32
Gebühren
§33
Geldbuße und Zwangsmaßnahmen
§34
Inkrafttreten
Aufgrund der §§24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) wird nach dem Beschluß des Gemeinderates vom 15.7.1974 folgende Satzung erlassen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Friedhof der Ortsgemeinde Nentershausen liegt in der Gemarkung Nentershausen,
- Flur 42, Flurstück 4181/10, Gartenland,
Friedhofstraße = 14,09 ar;
Grundbuch Band 16, Blatt 621 -
§2
Friedhofszweck - Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben,
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister.
Friedhofsverwaltung ist die
Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur,
Rathaus.
Stellt die Ortsgemeinde Nentershausen Verstöße gegen die Friedhofssatzung fest, erstattet diese Meldung an die Friedhofsverwaltung.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.
§3
Friedhofsbelegung, Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Für die Belegung des Friedhofs ist der aufgestellte Friedhofsplan maßgebend. Für jeden Grabblock ist durch die Friedhofsverwaltung eine Belegungsordnung aufzustellen.
(2) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(3) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von Grabstätten
ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
Werden nur einzelne Wahlgrabstätten außer Dienst gestellt gder entwidmet, so erhalten die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten soweit sie bekannt sind, einen schriftlichen Bescheid.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten

