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Montabaur - 3

Der Versteigerungsvermerk ist am 10. Mai 1974 in das Grund­buch eingetragen worden.

Als Eigentümer war damals der Rottenarbeiter Gerhard Ball­mann aus Eigendorf eingetragen.

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muß der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muß das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der An­tragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Recht im gering­sten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Ver­steigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übri­gen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Ko­sten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grund­stück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des bean­spruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zu­behörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag' erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteiger­ten Gegenstandes.

543 Montabaur, den 31. Oktober 1974 Das Amtsgericht:

(Siegel) gez. Geizleichter, Rechtspfleger

Die Verwaltung informiert

Hallenbad der Stadt Montabaur

Das Hallenbad der Stadt Montabaur ist in der Wintersaison an den nachfolgend genannten Tagen für das Familienbaden geöffnet:

montags

von

14.00-

16.00

Uhr

dienstags

von

9.00-

21.30

Uhr

mittwochs

von

9.00-

20.00

Uhr

von

20.00-

21.30

Uhr(Frauenbaden)

donnerstags

von

9.00-

20.00

Uhr

freitags

von

9.00-

18.30

Uhr

samstags

von

7.00-

19.00

Uhr

sonntags

von

8.00-

13.00

Uhr

Die Besucher werden gebeten die Badehaubenpflicht und vor dem Baden die Körperreinigung in den Duschen zu beachten.

Lohnsteuerarmäßigung wurde stark eingeschränkt

Die jetzt noch möglichen Anträge sofort nach Erhalt der Steu­erkarte stellen.

In diesen Tagen stellt die Verbandsgemeinde - wie bisher - für die unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer Lohnsteuer* karten aus.Öis Ende November sollen alle Arbeitnehmer im Be­sitz der Lohnsteuerkarte 1975 sein. Gleichzeitig mit der Lohn- steuerkarte wird anstelle des bisherigen Beratungsblattes eine InformationsschriftLohnsteuer 1975 übersandt, die über die wichtigsten lohnsteuerlichen Änderungeh unterrichtet und weitere wertvolle Steuertips enthält.

Die Möglichkeit, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein­tragen zu lassen, ist durch die Steuerreform ab 1975 weitgehend eingeschränkt worden.

Die regelmäßigen Vorsorgeaufwendungen, also alle als Sonder­ausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, privaten Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Lebens- oder Todesfallversicherung sowie Beiträge zu Bauspar­

kassen, werden durch eine Vorsorgepauschale abgegolten, die in die neuen Lohnsteuertabellen eingearbeitet ist und daher vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt wird. Die genann­ten Vorsorgeaufwendungen können demnach nicht mehr für die Eintragung eines Freibetrages geltend gemacht werden.

Sonstige Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnli­che Belastungen können im Ermäßigungsverfahren nur noch be­rücksichtigt werden, wenn sie zusammen den Betrag von 1.800,- DM im Jahr übersteigen.

Es gehören zu den sonstigen Sonderausgaben z.B. Kirchensteuer, begünstigte Spenden, Steuerberatungskosten, zu den Werbungs­kosten z.B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Arbeitsmittel, für berufliche Fortbildung, Bei­träge zu Berufsverbänden, zu den außergewöhnlichen Belastun­gen z.B. Krankheitskosten, Unterstützung bedürftiger Angehöri­ger.

Unbeschränkt können für die Eintragung eines Freibetrages nur noch geltend gemacht werden: Absetzungen für Einfamilien­häuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen nach § 7b bzw. § 54 des Einkommensteuergesetzes oder § 14a des Berlin­förderungsgesetzes, Altersfreibeträge in Höhe von 720 DM, wenn vor dem 1.1.1975 das 64. Lebensjahr vollendet ist, Pauschbeträ­ge für Körperbehinderte und Hinterbliebene.

Dabei ist zu beachten, daß die Altersfreibeträge und die Pausch­beträge für Körperbehinderte in den meisten Fällen schon auto­matisch von der Gemeinde bei der Ausstellung der Lohnsteuer­karte eingetragen werden.

Nachdem der wichtigste Antragsgrund, nämlich Beiträge zur Sozialversicherung und andere Versicherungsbeiträge, entfallen ist und die übrigen wichtigen Antragsgründe meistens an der 1.800 DM-Grenze scheitern, bleiben nur noch wenige Fälle übrig, in denen ein Antrag auf Eintragung eines Freibeträges auf der Lohnsteuerkarte Erfolg haben kann.

Jeder Lohnsteuerzahler sollte anhand der Informations­schriftLohnsteuer 1975 deshalb selbst prüfen, ob er auf die Stellung eines Antrags verzichten kann. Er erspart sich und dem Finanzamt Arbeit und trägt damit auch zur Entlastung der Steuerverwaltung bei.

Soweit Ermäßigungsanträge in Betracht kommen, wird empfoh­len, diese bald nach Erhalt der Lohnsteuerkarte zu stellen, da die Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte 1974 eingetragenen Freibeträge im Januar 1975 nicht mehr berücksichtigen dürfen. Die Vordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich.

Nach Ablauf des Jahres 1975 bleibt es den Lohnsteuerahlem unbenommen, die Aufwendungen ., die sie tatsächlich gehabt haben, beim Lohnsteueijahresausgleich oder bei der Einkom­mensteuerveranlagung geltend zu machen.

EWG-Erzeugerprämie Schlachtrinder vom November 1974 Februar 1974

Der Ministerrat der EWG hat in seiner Sitzung vom 15. bis 17. 7.1974 einige Maßnahmen zur Entlastung des europäischen Rind­fleischmarktes beschlossen und die Erzeugerprämie für Schlacht­rinder geregelt. Daraufhin hat das Ministerium die vorläufi­gen Voraussetzungen zur Erlangung der Prämie bekanntgegeben Vorbehaltlich der endgültigen Richtlinien geben wir die wichtig­sten Voraussetzungen für die Antragstellung bekannt:

1. VORAUSSETZUNGEN, ANTRAGSBERECHTIGUNG Antragsberechtigt sind nur landwirtschaftliche Erzeuger, für Schlachtungen in den Monaten November 1974 bis Februar 1975 von folgenden Tiergattungen mit Mindestgewichten: von Bullen und Ochsen Lebendgewicht 450 kg

Schlachtgewicht 225 kg

Färsen (die noch nicht Lebendgewicht 400 kg

gekalbt haben) Schlachtgewicht 200 kg

Die Prämie wird nur Tierhaltern gewährt, die die prämienbe­günstigten Tiere mindestens während der letzten drei Monate vor ihrer Schlachtung in ihrem Betrieb gehalten haben.