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Amtliche Bekanntmachung Hauptsatzung L Stadt Montabaur vom 16. Oktober 1974

| dtrat hat aufgrund der §§24 und 25 der Gemeindeord- für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) in Ver- _ m i t der Landesverordnung zur Durchführung der Ge- Ideordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVB1. S.

[und der Landes Verordnung über die Aufwandsentschädi- füi Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden !l 3,1974 (GVB1. S. 105) am 25.4.1974 folgende Haupt- Jung beschlossen:

I ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN § 1

Form der öffentlichen Bekanntmachung öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift ^schrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Verbandsge- lide Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden J en , Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Iholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach,- len Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Nie- Tlbert, Niedererbach, Nombom, Oberelbert, Ruppach-Gold- len, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneu­

karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte (Erläuterungen werden in einem Dienstzimmer der Vet- lsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme aus- rt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die tchtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffent- ] Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und i), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, jestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offen- ; und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Rege­

kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer be- |erer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene nntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in Ifschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch ntlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Jitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen Id 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtra- licht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht |en kann, erfolgt die Bekanntmachung in der Westerwälder fng (Ausgabe F).

§ 2

Sonstige Bekanntgaben ptliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift ^schrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen,

1 in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere 1 bestimmt ist,im Amtsblatt.

§ B

Unterrichtung der Einwohner Unterrichtung der Einwohner über (chtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, f Ergebnisse von Stadtratssitzungen pt im Amtsblatt.

. § 4

Megung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen |l spricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative

den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Beginn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzumachen. Die Dauer der Auslegungsfrist der Ein­tragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.

(2) Die Eintragungslisten sind an den Arbeitstagen während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Mon­tabaur, Rathaus, auszulegen.

II. WAPPEN, FLAGGE § 5

Wappen

Als Wappen der Stadt Montabaur wird das Petruswappen ge­führt.

§ 6

Flagge

Die Flagge der Stadt Montabaur setzt sich aus den Farben Blau, Rot und Weiß zusammen.

III. STADTBURGERMEISTER UND STADTBEIGEO RDNETE § 7

Amtszeit und Besoldung des Stadtbürgermeisters

(1) Gemäß § 51 (1) Satz 3 GemO wird die Stelle des Bürger­meisters der Stadt Montabaur in Personalunion mit der Stelle des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Montabaur haupt­amtlich besetzt.

(2) Die Amtszeit des hauptamtlichen Stadtbürgermeisters be­trägt gern. § 52 (1) GemO 10 Jahre.

(3) Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung des Stadt­bürgermeisters richten sich nach den Vorschriften des Kommu­nalbesoldungsgesetzes vom 22.7.1965 (GVB1. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Zahl der Stadtbeigeordneten

(1) Die Zahl der Stadtbeigeordneten beträgt drei.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

§ 9

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Stadt­beigeordneten

(1) Der Beigeordnete, der den Stadtbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädi­gung.

(2) Da der Stadtbürgermeister hauptamtlich bestellt ist, be- mißt sich die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten nach dem Betrag, den ein ehrenamtlicher Stadt­bürgermeister erhalten würde. Sie beträgt ein Dreißigstel des Regelsätzes gern. § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.

1 Satz 3 Entschädigungs-VO - Gemeinden für jeden Tag der Vertretung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 dieser Satzung gel­ten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind.

(4) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeord­nete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschä­digungs-VO zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwands­entschädigung gern. Abs. 4.

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