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Hauptsatzung Montabaur - 2

IV. STADTRAT

§ 10

Aufwandsentschädigung

(1) Die Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sit­zungen des Stadtrates und dessen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen bis zum Ende des Mo­nats, in dem das Mandat erlischt, eine Aufwandsentschädi­gung.

(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die durch die Aus­übung des Mandats entstandenen notwendigen baren Auslagen abgegolten.

(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(4) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich zu zahlen.

(5) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn die Aufgaben des Ratsmitgliedes länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

§ 11

Höhe der Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Stadtratsmitglie­der und die Beigeordneten 20 DM pro Monat.

V. AUSSCHÜSSE DES STADTRATES § 12

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß und Werksausschuß

b) Rechnungsprüfungsausschuß

c) Schulausschuß

d) Bauausschuß

e) Sozialausschuß

f) Wald- und Friedhofsausschuß

g) Hospitalausschuß

(2) Weitere Ausschüsse können bei Bedarf vom Stadtrat gebil­det werden.

(3) Die Ausschüsse bestehen aus 9 Mitgliedern sowie aus 9 Stellvertretern und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Die Beigeordneten nehmen an den Ausschußsitzungen mit beraten­der Stimme teil.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanz­ausschusses sowie die des Rechnungsprüfungsausschusses sind aus der Mitte des Stadtrates zu wählen. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden, wobei die Hälfte der Ausschußmitglieder und Stell­vertreter Ratsmitglieder sein müssen.

(5) Der Stadtrat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse.

§ 13

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über be­stimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Be­schluß des Stadtrates. Die Übertragung der entscheidenden

Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Stadtrates.

(2) Für die Übertragung und Entziehung der Beschlußfassung ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates erforderlich.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuß werden folgende Aufg a . ben zur abschließenden Entscheidung übertragen.

a) die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetz­licher und tarifvertraglicher Verpflichtung, bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 3.000 Di im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 30.000 DM bis zu 10% des jeweiligen Haushaltsan­satzes. Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben darf im Rechnungsjahr den Betrag von 100.000 DM nicht übersteigen.

b) die Verfügung über Vermögenswerte bis zu 50.000 DM im Einzelfall sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von jeweils 25.000 DM

V. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1.4.1974 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.8.1972, geäm durch Satzung vom 17.7.1973, außer Kraft.

543 Montabaur, 16. Oktober 1974

S. gez. Mangels, Bürgermeister

Keine Bedenken!

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020(4.69)

543 Montabaur, 24. September 1974 S. Im Aufträge: gez. Wilhelmi