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Montabaur - 5 -

Verordnung über das Halten von Hunden im Freien Vom 6. Juni 1974

Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 24. i li 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1277) wird mit Zustimmung d g 5 Bundesrates verordnet:

1. Sachlicher Geltungsbereich §1

( 1 ) Diese Verordnung gilt für Haushunde, £ie im Freien ge­halten werden.

(2) Haltung im Freien im Sinne dieser Verordnung ist

1 Anbindehaltung,

2 Zwingerhaltung,

3 Haltung auf Freianlagen,

4 Haltung in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallun­gen. Lagerhallen oder ähnlichen Einrichtungen.

(31 Die Verordnung findet keine Anwendung auf

1 Hütehunde während der Begleitung von Herden,

2 Hunde während einer tierärztlichen Behandlung, soweit diese nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall anderes erfordert,

3 . Hunde in wissenschaftlich geleiteten Versuchstierhaltun­gen und Hunde in Tierversuchen, soweit der verfolgte Zweck bei wissenschaftlich geleiteten Versuchstierhal­tungen nach dem Urteil des Leiters der Versuchstierhal­tung, bei Tierversuchen nach dem Urteil des Leiters des Versuchsvorhabens anderes erfordert.

(4) Veterinärpolizeiliche und sonstige ordnungsbehördliche Anordnungen bleiben unberührt.

2. Anbindehaltung §2

!1) Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen im Aufenthaltsbereich ein Schutzraum zum Bei­spiel eine Hundehütte , zur Verfügung steht.

(2) Der Schutzraum muß allseitig aus wärmedämmendem, ge­sundheitsunschädlichem material hergestellt sein. Das Mate­rial muß so verarbeitet sein, daß der Hund sich daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muß gegen nachteilige Wit- [lerungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtig­keit nicht eindringen.

13) Der Schutzraum muß so bemessen sein, daß der Hund sich [darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine [Körperwärme warmhalten kann. Das Innere des Schutzrau- [mes muß sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten wer­ken.

14) Die Öffnung des Schutzraumes muß der Größe des Hun­tes entsprechen; sie darf nur so groß sein, daß der Hund un­behindert hindurchgelangen kann. Die Öffnung muß der Wet­terseite abgewandt und gegen Wind und Niederschlag labgeschirmt sein.

1(5) Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des ISchutzraumes muß sauber gehalten werden. Der Boden muß Iso beschaffen oder so angelegt sein, daß Flüssigkeit versik- Ikern oder abfließen kann.

1(6) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentempe­raturen muß dem Hund außeralb des Schutzraumes ein schat­tiger Platz zur Verfügung stehen.

I §3

Ijl) Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneiden­den Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr an­gebunden werden.

|2) Die nbindung (Kette, Seil oder ähnliches) muß mit zwei pehbaren Wirbeln versehen sein, d. eine Verkürzung der An- pndevorrichtung durch Aufdrehen erhindern. Das Anbinde- Paterial muß von geringem Eigengewicht und so bechaffen fein, daß der Hund sich nicht verletzen kann. Bei Ketten darf ierahtstärke der Glieder 3,2 mm nicht überschreiten.

I (3) Die Anbindung darf nur an einer mindestens 6 m langen l-aufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht parden. Die Anbindung muß an der Laufvorrichtung frei glei- | e .n können und so bemessen sein, daß sie dem Tier einen zu- I, liehen beidseitigen Bewegungsspielraum von minde- Psns 2,5 m bietet. > >

(4) Laufvorrichtung und Anbindung müssen so angebracht sein, daß der Hund seinen Schutzraum ungehindert aufsu­chen kann. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vor­handen sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Kot ist regelmäßig zu entfer­nen. ..j.

3. Zwingerhaitung §4

(1) Hunde dürfen nur dann in offenen oder teilweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb ihres Zwin­gers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden ein Schutzraum zur Verfügung steht. Der Schutzraum muß den Anforderungen des § 2 genügen.

(2) Die Grundfläche des Zwingers muß der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepaßt sein. Die Mindestbreite des Zwingers muß der Körperlänge des Hundes entsprechen. Für einen mittelgroßen, über 20 kg schweren Hund ist eine Grundfläche ohne Schutzraum von mindestens 6 qm erfor­derlich; für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Mutterer, sind der Grund­fläche 3 qm hinzuzurechnen.

(3) Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Zwin­gers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material herge­stellt und so verarbeitet sein, daß die Hunde sich nicht verlet­zen können. Die Einfriedung muß zusätzlich so beschaffen sein, daß sie von den Hunden nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muß den Hunden Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Zwin­gers nicht aus wärmedämmendem Material, muß außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vor­handen sein. Der Boden muß so beschaffen oder so angelegt sein, daß Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Das In­nere des Zwingers muß sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

(4) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentempe­raturen muß den Hunden außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.

(5) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehal­ten werden.

(6) Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden.

(7) Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muß die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein* daß die Hunde sie nicht überwinden und sich nicht beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die Anforde­rungen des Absatzes 2.

§5

Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus). Diese

Zwinger müssen darüber hinaus ausreichend vom Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht, muß mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend be- und entlüftet werden.

4. Sonstige Haltung

§6

Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheu­nen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen

Räumen gehalten, so muß ihnen ein Schutzraum zur Verfü­gung stehen, der den Anforderungen des § 2 genügen muß. !ln der warmen Jahreszeit kann an Stelle eines Schutzraumes in den genannten Räumen an einem trockenen, zugfreien, igegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz eine La­gerstatt aus wärmedämmendem Material eingerichtet wer­den. Werden die Hunde angebunden gehalten, so gelten im übrigen die §§ 2 und 3.

5. Wartung und Pflege

§7

(1) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der Beschaffenheit der Unter­kunft und bei Anbindung von dem Zustand der Änbindevor- richtung zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustel­len.