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Montabaur - 3 -

I, d entgegen den Vorschriften zu Ziff-1 und 2 Änderungen vor- I mmen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so Lnen sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt blei- L Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand ge- [ät'§ 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Zu- Lmenlegung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenom- L worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan- Len anordnen.

L Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vor- Loimnen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anord- l (j a ß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder [dichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehör- Lwieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat »erden Vorschriften zu Ziffer 2 - 4 zuwiderhandelt, begeht Lg 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße [ahndet werden kann.

ie Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche

^Stimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

RÜNDE:

L Zusammenlegungsgebiet umfaßt ländlichen, ausschließlich indwirtschaftlieh genutzten Grundbesitz. Bei den landwirt- Lftlichen Betrieben zeigt sich eine starke Besitzzersplitterung, [ieeine intensive Bewirtschaftung der Grundstücke unmöglich lacht. Selbsthilfemaßnahmen der Aussiedlungsbetriebe und Liger Landwirte haben nicht zu einem befriedigenden Ergeb- ^geführt. Daher wurde bereits im Jahre 1967 von einigen Land­eten die Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungs- fcrfahrens für das betroffene Gebiet beantragt, feie Einbeziehung des Waldgrundstücks Flur 33 Nr. 2607 erfolgt legen seiner Lage in der Örtlichkeit aus vermessungstechnischen [riinden.

[ine durch das Kulturamt vorgenommene Überprüfung der Ge- larkung hat ergeben, daß die Beseitigung des Splitterbesitzes fad damit die Förderung der landwirtschaftlichen Produktivi- Itim vorliegenden Falle durch ein beschleunigtes Zusammen- fcungsverfahren erreicht werden kann, las vorhandene Wegenetz reicht aus; größere wasserwirtschaft- Eche Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich. [«Voraussetzungen der §§91 und 1 FlurbG sind damit erfüllt, lie voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden ler das geplante Verfahren einschließlich der zu erwartenden losten in einer öffentlich einberufenen Versammlung am 18.

Ipril 1972 aufgeklärt und gehört.

lie landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Kreisverwaltung, je Stadtverwaltung Montabaur, die Verbandsgemeinde Wirges Iwie die übrigen nach den Verwaltungsvorschriften bestimm- lnBehörden und Organisationen wurden gehört.

[amit sind auch die Voraussetzungen der §§ 5 und 93 FlurbG neben.

lie sofortige Vollziehung des Beschlusses liegt im überwiegen- |o Interesse der Beteiligten, weil sie sich in betriebswirtschaft- per Hinsicht schon auf die unverzügliche Inangriffnahme der Isammenlegungsarbeiten eingestellt haben. Der Besitzübergang lfdie neuen Grundstücke ist für das Jahr 1975 vorgesehen. .

|ie Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, die Schät- Pi der Grundstücke und die Aufstellung des Ausbau- und Fi- pzi^ungsplanes müssen deshalb sofort in die Wege geleitet Irden. Eine Zurückstellung dieser Verfahrensabschnitte bis P Entscheidung über etwaige Beschwerden hätte zur Folge, daß l e neuen Grundstücke voraussichtlich erst ein Jahr später als ►gesehen zur Übergabe gelangen könnten. Hieraus entstünden Per Anzahl von Beteiligten erhebliche Nachteile.

Irner liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen In- lesse, das im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbs- Pngkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und mit Rücksicht Pdie zur Verbesserung der Agrarstruktur investierten erhebli­

chen öffentlichen Mittel gebietet, die mit der Zusammelegung angestrebten Ziele möglichst rasch zu verwirklichen.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 - BGBl.

1 S. 17-vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wo­chen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt 543 Montabaur, Limbur- gerstr. 11, oder wahlweise bei der Bezirksregierung - Obere Flur­bereinigungsbehörde - 54 Koblenz, Stresemannstraße 4-6, ein­zulegen.

Die Beschwerdeschrift soll nach Möglichkeit in doppelter Aus­fertigung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher:

gez.Dr. Nickolay, Ltd. Regierungsdirektor

Bezirksregierung Koblenz

55 - 873 - 13 - 117/73 Koblenz, den 18. Sept. 1974

1. Die Gemeinde Heilberscheid, Westerwaldkreis, beantragt ge­mäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - sowie §§ 74, 100 Abs. 2 und 109 ff des Landeswassergesetztes Rheinland-Pfalz vom 1.8. 1960 (GVB1. S. 153) - LWG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Plan­unterlagen

1.1. bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde die Planfeststellung, in der Gemarkung Heilberscheid, Flur 2, im übrigen auf der in den Planunterlagen näher dargestellten Örtlichkeit, im Bereich der Kläranlage den von der Ortslage kom­menden Bach (Vorfluter) zu verrohren.

1.2 Folgende Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen:

1.2.1 Die Ausführung hat nach den geprüften Planunterlagen des Ing.-Büros Heino Kempf, Langenhahn/Oww. zu erfolgen. Die

ingrün eingetragenen Abänderungen sind bei Bauausführung zu beachten.

1.2.2 Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Wasser- wirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.

1.2.3 Das Einleitungsbauwerk am Anfang der Ausbaustrecke ist ordnungsgemäß zu warten und in gutem Zustand zu erhalten.

1.2.4 Die sich unterhalb der verrohrten Strecke anschließende Gewässerstrecke ist zur Erzielung einer günstigen Linienführung und aus hydraulischen Gründen dem Ausbauquerschnitt der Verrohrung anzupassen und entsprechend auszubauen.

1.2.5 Zur Verhütung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkun­gen, die bei Erteilung der Genehmigung nicht vorauszusehen wa­ren, bleiben weitere Auflagen Vorbehalten.

1.2.6 Durch die Verrohrung des Gewässers wird der Fischauf­stieg unterbunden. Gemäß § 115 Abs. 1 des Preußischen Fische­reigesetzes vom 11. Mai 1916 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3 aaO muß deshalb der Antragsteller alljährlich Fisch­besatzmaßnahmen durchführen oder alljährlich einen Besatzbei­trag leisten, wenn der Fischereiberechtigte oder an seiner Stel­le der Fischereiausübungsberechtigte dies verlangt. Der Umfang der Besatzleistung wird im Streitfälle vom staatlichen Fische­reisachverständigen bestimmt.

1.2.7 Der Fischereipächter muß drei Wochen vor Baubeginn be­nachrichtigt werden.

1.2.8 Nach Fertigstellung der Maßnahme ist beim Wasserwirt­schaftsamt Montabaur die Abnahme zu beantragen.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegen­stände, die einem anderengehören, oder Grundstücke und An­lagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu neh­men.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter