Montabaur - 2 -
Änderung der Abendsprechstunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Die Abendsprechstunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung an allen Dienstagen werden mit sofortige Wirkung von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr festgesetzt.
Die Verwaltung mußte sich zu dieser Neuregelung entschließen, da aufgrund der Arbeitszeitverordnung vom 12. Juli 1974 sowie den tarifvertraglichen Bestimmungen die Arbeitszeit für die Angestellten und Beamten von 10 Stunden am Tag nicht überschritten werden darf.
Neue Dienstzeitstundenregelung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ab 1.Oktober 1974
Nach Einführung der 40-Stunden-Woche in der öffentlichen Verwaltung ab 1.10.1974gilt beider Verbandsgemeindeverwaltung folgende Dienstzeitregelung:
montags 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
13.30 Uhr - 16.30 Uhr dienstags 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
13.30 Uhr - 18.30 Uhr
mittwochs und donnerstags
freitags
7.30 Uhr - 12.30 Uhr
13.30 Uhr - 16.30 Uhr
7.30 Uhr - 13.30 Uhr
Wasserwerk der Verbandsgemeinde umgezogen
Das Wasserwerk der Verbandsgemeinde ist ab sofort nicht mehr im Hause Gelbachstraße 9 zu erreichen.
Die neuen Diensträume befinden sich nunmehr im Neubau auf der Eichwiese (Sauertal neben dem Kirmesplatz der Stadt Montabaur).
Zu erreichen für Autofahrer über die Bahnhof Straße - Alleestrasse bzw. Limburger Straße - Alleestraße; für Fußgänger über die Sauertalstraße (Einmündung gegenüber dem Rathaus.)
WICHTIGE TERMINVERSCHIEBUNG Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur Mit Beginn der Näh- und Zuschneidekurse wird von Montag, dem 22.10, und Donnerstag, dem 24.10.74 um 8 Tage verschoben.
NEUER TERMIN:
Montag, den 28. Okt. 1974, 19.30 Uhr Donnerstag, den 31. Okt. 1974, 19.30 Uhr Joseph-Kehrein Schule Montabaur.
Der KOCH- und BACKKURS kann aus technischen Gründen vorerst noch nicht stattfinden. Der neue Anfangstermin wird im Mitteilungsblatt rechtzeitig bekanntgegeben.
Amtl. Bekanntmachungen
Landesverordnung zum Schutze der Felder und Gärten
Aufgrund des § 1 der Landesverordnung zum Schutze der Felder und Gärten gegen Tauben vom 9. Juli 1957 (GVB1. S.l 13) wird hiermit für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. Oktober 1974 Taubensperre angeordnet.
Während dieser Zeit sind die Tauben so zu halten, daß sie die bestellten Felder und Gärten nicht aufsuchen können.
Die Brieftaubenhalter dürfen ihre Tauben in der Sperrzeit täglich ab 15.00 Uhr nur dann frei fliegen lassen, wenn das im Rahmen einer über die Landesgrenze hinausgehenden Sportveranstaltung geschieht.
Montabaur, den 1.Oktober 1974
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Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde - gez. Mangels, Bürgermeister
Kulturamt Montabaur
-E. H.A. - Montabaur, den 26. Sept. 1974
ZUS AM MEN LEG UNG SB F SCH L USS Das Kulturamt in Montabaur hat als Flurbereinigungshfhf.v^i beschlossen:
1. Gemäß § 93 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - von Juli 1953 (BGBl. I S. 591) werden hiermit
1. aus dem Gemeindebezirk Montabaur, Westerwaldkreis Teile der Gemarkung ESCHELBACH
und zwar die Fluren 6 bis 8, 16, 27, 28, 30 bis 32, 36 gan? -,oj wie von der F'lur 33 das Flurstück Nr. 2607
2. aus der Gemarkung STAUDT, Westerwaldkreis die Flur 22 ganz
als Zusammenlegungsgebiet festgestellt.
Die Grenzen des Zusammenlegungsverfahrens sind in einer Ge. bietskarte, die bei der Verbandsgemeindeverwaltung MontabaJ zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausliegt, mit einem grünen bzw. orangenen Farbstreifen gekennzeichnet.
II. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren wird für die-] ses Gebiet als zulässig erklärt und die Zusammenlegung angeo. net.
Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grij stücke bilden die Teilnehmergemeinschaft.
Sie führt den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft der Zusammenlegung Eschelbach” '! Ihr Sitz ist Montabaur, Ortsteil Eschelbach, Westerwaldklei', I
III. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeord| net.
Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen BekanntmJ chung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbucj nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am ZusammenleguJ verfahren berechtigen, bei der
Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Montabau| anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angenj det, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10, 14F)i| bG).
Von der Bekanntgabe des Zusammenlegungsbeschlusses bis zl Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelten folgende Ein| Schränkungen
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustira-1 mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenojf men werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb g| hören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neuanpflanzung j Rebstöcken der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der | Flurbereinigungsbehörde.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassel und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbl reinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich veränderlj oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke,i zelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur inf nahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträcj tigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehördet seitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Bes! tigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberülq
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen! wirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flj bereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einverne| men mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
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Verantwortlich für den Inhalt: Robert Degen
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