shrensatzung Niedererbach
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fRABSTÄTTEN (NUTZUNGSGEBÜHREN)
§4
Für die Nutzung von Reihengrabstätten werden j Erdbestattungen für die in der Friedhofs- tziing bestimmte Ruhefrist als einmalige ; e biihr berechnet;
I bei verstorbenen Personen nach vollendetem 5. Lebensjahr 100 DM
,) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren und anmeldepflichtigen Totgeburten
Für die Nutzung von Wahlgrabstätten, Wähler in der Friedhofssatzung bestimmen Ruhefrist werden berechnet;
50 DM
p r ei ne Einzelwahlgrabstätte yjede weitere Wahlgrabstätte
j Bei Feuerbestattungen werden für die lutzung von Urnengrabstätten für die in iFriedhofssatzung bestimmte Ruhefrist |seinmalige Gebühr berechnet; bei Reihengrabstätten h bei Wahlgrabstätten (je Grabstätte)
[fürdie Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte
| für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung genutzten Wahl- [grabstätte, für jede Urne
300 DM 200 DM
70 DM 200 DM
50 DM
100 DM
Für die Umschreibung eines Nutzungs- [chtes an einer Wahlgrabstätte wird eine febühr von loben
15 DM
Die Gebühr für die Anfertigung einer Mitschrift der in Verlust geratenen Grab- Iweisung beträgt
5 DM
[IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN § 5
I Für die Benutzung der Abraumhalde zur Iseitigung abgängiger Blumen und Kränze Jer der Abfuhr überflüssiger Erdmassen |ch erfolgtem Grabaushub wird zusam- mt den Bestattungsgebühren ein ein- j%r Betrag von 20 DM
loben.
lider Bestattung von Kindern bis zum völligen 5. Lebensjahr ermäßigt sich dieser |hag um die Hälfte.
[Für die Benutzung der Einsegnungshalle ITrauerfeierlichkeiten wird für Verstor- kdie nach auswärts überführt werden, p Gebühr von loben.
30 DM
IFür die Aufbahrung einer Leiche, die nicht
|f dem gemeindeeigenen Friedhof bestat-
Iwird, sind für die Benutzung des Aufbah-
praumes
Men ersten Tag
(jeden weiteren Tag
Mahlen.
Pet angefangene Tag wird voll berechnet.
20 DA 10 DA
(4) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit auf Antrag der Unterhaltungsverpflichteten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder aufgehoben werden, sind bei
Urnengrabstätten 20 DM
Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 100 DM
Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten 150 DM
zu zahlen.
(5) Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die insbesondere durch unabwendbare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.
V. AUSGRABUNGEN § 6
(1) Für die Ausgrabungen von Leichen sind, ausschließlich evtl. Gebühren für die Gesundheitsfürsorge, den Amtsarzt und sonstige Stel
len, grundsätzlich die entstandenen Lohn- und Sachkosten zu zahlen, jedoch mindestens nachstehende Gebühren;
a) bis zu zehnjähriger Ruhefrist 600 DM
b) nach zehn- bis dreißigjähriger
Ruhefrist 400 DM
c) nach mehr als 30 Jahren 300 DM
d) bei Leichen und Leichenresten von Kindern bis zu 10 Jahren 200 DM
(2) Für die Ausgrabung von Urnen beträgt
die Gebühr 40 DM
(3) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung, trägt die anordnende Dienststelle die Kosten gemäß Abs. (1).
VI. GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFASSUNGEN §7
(1) Die Genehmigungsgebühren für Gedenk
zeichen aus Stein, Holz, Eisen oder Bronce betragen bei Reihengrabstätten 10 DM
(2) Die Genehmigungsgebühren für die gleichen Gedenkzeichen betragen für eine Ein
zelwahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte 15 DM
(3) Die Genehmigungsgebühren für Steineinfassungen betragen:
a) für Kindergrabstätten 3 DM
b) für Reihengrabstätten 5 DM
c) für eine Einzelwahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte 10 DM
VII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHRENERMÄSSIGUNG §8
(1) Alle Gebühren sind von den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten auf Anforderung an die Verbandsgemeinde zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101).

