Einzelbild herunterladen

shrensatzung Niedererbach

-2

fRABSTÄTTEN (NUTZUNGSGEBÜHREN)

§4

Für die Nutzung von Reihengrabstätten werden j Erdbestattungen für die in der Friedhofs- tziing bestimmte Ruhefrist als einmalige ; e biihr berechnet;

I bei verstorbenen Personen nach vollen­detem 5. Lebensjahr 100 DM

,) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jah­ren und anmeldepflichtigen Totgebur­ten

Für die Nutzung von Wahlgrabstätten, Wäh­ler in der Friedhofssatzung bestimm­en Ruhefrist werden berechnet;

50 DM

p r ei ne Einzelwahlgrabstätte yjede weitere Wahlgrabstätte

j Bei Feuerbestattungen werden für die lutzung von Urnengrabstätten für die in iFriedhofssatzung bestimmte Ruhefrist |seinmalige Gebühr berechnet; bei Reihengrabstätten h bei Wahlgrabstätten (je Grabstätte)

[fürdie Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung belegten Reihen­grabstätte

| für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung genutzten Wahl- [grabstätte, für jede Urne

300 DM 200 DM

70 DM 200 DM

50 DM

100 DM

Für die Umschreibung eines Nutzungs- [chtes an einer Wahlgrabstätte wird eine febühr von loben

15 DM

Die Gebühr für die Anfertigung einer Mitschrift der in Verlust geratenen Grab- Iweisung beträgt

5 DM

[IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN § 5

I Für die Benutzung der Abraumhalde zur Iseitigung abgängiger Blumen und Kränze Jer der Abfuhr überflüssiger Erdmassen |ch erfolgtem Grabaushub wird zusam- mt den Bestattungsgebühren ein ein- j%r Betrag von 20 DM

loben.

lider Bestattung von Kindern bis zum völl­igen 5. Lebensjahr ermäßigt sich dieser |hag um die Hälfte.

[Für die Benutzung der Einsegnungshalle ITrauerfeierlichkeiten wird für Verstor- kdie nach auswärts überführt werden, p Gebühr von loben.

30 DM

IFür die Aufbahrung einer Leiche, die nicht

|f dem gemeindeeigenen Friedhof bestat-

Iwird, sind für die Benutzung des Aufbah-

praumes

Men ersten Tag

(jeden weiteren Tag

Mahlen.

Pet angefangene Tag wird voll berechnet.

20 DA 10 DA

(4) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit auf Antrag der Unterhaltungsverpflichteten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder aufge­hoben werden, sind bei

Urnengrabstätten 20 DM

Reihengrabstätten und einstelligen Wahl­grabstätten 100 DM

Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten 150 DM

zu zahlen.

(5) Gebühren für Sonderleistungen der Fried­hofsverwaltung, die insbesondere durch un­abwendbare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

V. AUSGRABUNGEN § 6

(1) Für die Ausgrabungen von Leichen sind, ausschließlich evtl. Gebühren für die Gesund­heitsfürsorge, den Amtsarzt und sonstige Stel­

len, grundsätzlich die entstandenen Lohn- und Sachkosten zu zahlen, jedoch mindestens nachstehende Gebühren;

a) bis zu zehnjähriger Ruhefrist 600 DM

b) nach zehn- bis dreißigjähriger

Ruhefrist 400 DM

c) nach mehr als 30 Jahren 300 DM

d) bei Leichen und Leichenresten von Kin­dern bis zu 10 Jahren 200 DM

(2) Für die Ausgrabung von Urnen beträgt

die Gebühr 40 DM

(3) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche An­ordnung, trägt die anordnende Dienststelle die Kosten gemäß Abs. (1).

VI. GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFAS­SUNGEN §7

(1) Die Genehmigungsgebühren für Gedenk­

zeichen aus Stein, Holz, Eisen oder Bronce betragen bei Reihengrabstätten 10 DM

(2) Die Genehmigungsgebühren für die glei­chen Gedenkzeichen betragen für eine Ein­

zelwahlgrabstätte und jede weitere Wahl­grabstätte 15 DM

(3) Die Genehmigungsgebühren für Stein­einfassungen betragen:

a) für Kindergrabstätten 3 DM

b) für Reihengrabstätten 5 DM

c) für eine Einzelwahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte 10 DM

VII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHRENERMÄSSIGUNG §8

(1) Alle Gebühren sind von den Angehörigen bzw. Nutzungs­berechtigten auf Anforderung an die Verbandsgemeinde zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung nach den Vorschrif­ten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101).