Amtliche Bekanntmachung
Gebührensatzung vom 17. Juli 1974
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der
Ortsgemeinde Niedererbach
INHALTSÜBERSICHT
I. Gebührenpflicht
§§ 1,2
II. Bestattungsgebühren
§ 3
III. Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an
Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten (Nutzungsgebühren)
§4
IV. Gebühren für Sonderleistungen §5
V. Ausgrabungen
§ 6
VI. Gebühren für die Genehmigung von Denkmalen und
Grabeinfassungen
§7
VII. Gebührenzahlung, Gebührenermäßigung
§ 8
VIII. Rechtsmittel §9
IX. Inkrafttreten
Aufgrund der §§24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) und der §§1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 24.5.1974 folgende Gebührensatzung beschlossen:
I
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Niedererbach sowie für die Inanspruchnahme anderer Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
(1) Gebührenpflichtig für Erdbestattungen ist;
wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen oder
wer sich der Ortsgemeinde Niedererbach gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat.
(2) Als Gebührenpflichtige kommen weiter in Frage;
a) der jeweilige Antragsteller für die Bestattung, Umbettung oder Überführung einer Leiche;
b) die Erben;
c) die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie.
Ob die Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltungsbedürftig waren, ist dabei ohne Belang.
II. BESTATTUNGSGEBÜHREN 1
§3
(1) Die Gebühren für Erstbestattungen von Leichen aufd Gemeindefriedhof betragen;
a) für Personen ab vollendetem 10.
Lebensjahr 150 DM
b) für Kinder ab vollendetem 5. bis
zum 10. Lebensjahr 120 DM
c) für Kinder ab vollendetem 1. bis
zum 5. Lebensjahr 60 DM
d) für Kinder unter einem Lebens
jahr und für anmeldepflichtige Totgeburten 30 DM
(2) Für die Beisetzung von Urnen in;
a) Reihengrabstätten
im Urnenreihengrabblock und in Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen 60 DM
b) Wahlgrabstätten
im Urnenwahlgrabblock und in Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattungen ruhen 60 DM
(3) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel), unter Vorlage des Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme
dem Friedhof zugeführt werden. 30 DM
(4) Für die Beisetzung einer Mutter, die gleichzeitig nit ihrem neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kind stirbt und mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1, Buchstabe a) zu zahlen.
(5) Für Geschwister unter drei Jahren, die bei gleichzeitigem Tod gemeinsam in einem Sarg beigesetzt werden, wird nur die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe c) oder d) bej rechnet.
(6) Für die Wiederbestattung von Leichen, die nach der Ausgrabung von einem auswärtigen Friedhof auf den Ge-i meindefriedhof überführt werden, sind die Gebühren naclj Abs. 1 zu entrichten. Bei der Gebührenfestsetzung ist je-; doch § 8 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(7) Für die unter Abs. (1) genannten Gebühren, werden be einem Begräbnis folgende Leistungen erbracht;
a) die Grabbereitung j
b) das Schließen des Grabes j
c) die Errichtung eines Erdlagers
d) die Benutzung des Aufbahrungsraumes und der Einsegnungshalle (Friedhofskapelle)
e) die Gestellung des Leichenwagens (Leichenträger)
(8) Eine Ermäßigung der Gebühren tritt nicht ein, wenn
auf eine der vorgenannten Leistungen freiwillig verzichtet wird oder ein Beerdigungsinstitut die Leichenaufbahrung| durchführt. j
Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Buchstabe d) und
e) nicht erbracht werden.
III. GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZUNGSRECHTES AN REIHEN-, WAHL- UND URNEN-

