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Amtliche Bekanntmachung

Gebührensatzung vom 17. Juli 1974

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der

Ortsgemeinde Niedererbach

INHALTSÜBERSICHT

I. Gebührenpflicht

§§ 1,2

II. Bestattungsgebühren

§ 3

III. Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an

Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten (Nutzungs­gebühren)

§4

IV. Gebühren für Sonderleistungen §5

V. Ausgrabungen

§ 6

VI. Gebühren für die Genehmigung von Denkmalen und

Grabeinfassungen

§7

VII. Gebührenzahlung, Gebührenermäßigung

§ 8

VIII. Rechtsmittel §9

IX. Inkrafttreten

Aufgrund der §§24 und 26 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) und der §§1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. No­vember 1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 24.5.1974 folgende Gebührensatzung beschlossen:

I

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1

Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Niederer­bach sowie für die Inanspruchnahme anderer Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

(1) Gebührenpflichtig für Erdbestattungen ist;

wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen oder

wer sich der Ortsgemeinde Niedererbach gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat.

(2) Als Gebührenpflichtige kommen weiter in Frage;

a) der jeweilige Antragsteller für die Bestattung, Umbet­tung oder Überführung einer Leiche;

b) die Erben;

c) die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie.

Ob die Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltungsbedürftig waren, ist dabei ohne Belang.

II. BESTATTUNGSGEBÜHREN 1

§3

(1) Die Gebühren für Erstbestattungen von Leichen aufd Gemeindefriedhof betragen;

a) für Personen ab vollendetem 10.

Lebensjahr 150 DM

b) für Kinder ab vollendetem 5. bis

zum 10. Lebensjahr 120 DM

c) für Kinder ab vollendetem 1. bis

zum 5. Lebensjahr 60 DM

d) für Kinder unter einem Lebens­

jahr und für anmeldepflichtige Tot­geburten 30 DM

(2) Für die Beisetzung von Urnen in;

a) Reihengrabstätten

im Urnenreihengrabblock und in Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen 60 DM

b) Wahlgrabstätten

im Urnenwahlgrabblock und in Wahl­grabstätten, in denen bereits Erdbe­stattungen ruhen 60 DM

(3) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung (Sarg­schachtel), unter Vorlage des Bestattungs­scheines des Arztes oder der Hebamme

dem Friedhof zugeführt werden. 30 DM

(4) Für die Beisetzung einer Mutter, die gleichzeitig nit ihrem neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kind stirbt und mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1, Buchstabe a) zu zahlen.

(5) Für Geschwister unter drei Jahren, die bei gleichzei­tigem Tod gemeinsam in einem Sarg beigesetzt werden, wird nur die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe c) oder d) bej rechnet.

(6) Für die Wiederbestattung von Leichen, die nach der Ausgrabung von einem auswärtigen Friedhof auf den Ge-i meindefriedhof überführt werden, sind die Gebühren naclj Abs. 1 zu entrichten. Bei der Gebührenfestsetzung ist je-; doch § 8 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(7) Für die unter Abs. (1) genannten Gebühren, werden be einem Begräbnis folgende Leistungen erbracht;

a) die Grabbereitung j

b) das Schließen des Grabes j

c) die Errichtung eines Erdlagers

d) die Benutzung des Aufbahrungsraumes und der Einsegnungshalle (Friedhofskapelle)

e) die Gestellung des Leichenwagens (Leichenträger)

(8) Eine Ermäßigung der Gebühren tritt nicht ein, wenn

auf eine der vorgenannten Leistungen freiwillig verzichtet wird oder ein Beerdigungsinstitut die Leichenaufbahrung| durchführt. j

Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Buchstabe d) und

e) nicht erbracht werden.

III. GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZUNGS­RECHTES AN REIHEN-, WAHL- UND URNEN-