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iedhofssatzung Niedererbach - 7

| Benutzung der Aufbahrungsräume und des | obduktionsraumes

[Verstorbene werden in den zum Einsegnungsraum gehören- LAufbahrungsräumen bis zur Bestattung oder Überführung Lebahrt.

Ungehörige Verstorbener dürfen die Aufbahrungsräume nach vorheriger Verständigung des Friedhofswärters Uen. Anderen Personen ist der Zutritt zu den Aufbahrungs-

jmen nicht gestattet.

Ipie Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Öffnen des Sar- zu verweigern, wenn die Leiche schon starke Verwesungs- Meinungen zeigt.

[Bestattung eines Toten kann in diesem Falle auch schon zu L früheren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen war von Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Die Angehörigen h hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

Die an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Ver­keilen müssen in geschlossenen Särgen in die Aufbahrungs­ine gebracht werden. Die Särge sind verschlossen aufzustel- und dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Umigung des Amtsarztes vorübergehend geöffnet werden.

Der Obduktionsraum steht grundsätzlich nur für gerichtlich eordnete Obduktionen und für Untersuchungen von Leichen Hi Versicherungsträger zur Verfügung.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN 10 Alte Rechte

(Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafftreten [er Satzung bereits verfügt hat, gelten die bisherigen Bestim­men.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 29. April 1970 außer Kraft.

Vermerk über das Zustandekommen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

1. Der Gemeinderat hat die Satzung über das Friedhofs­und Bestattungswesen am 24. Mai 1974 beschlossen.

Niedererbach, den 26. August 1974

(Siegel) gez. Zey, Ortsbürgermeister

2. Keine Bedenken

Montabaur, den 9. August 1974

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. la- Az.: 029-020 Im Aufträge: gez. Wilhelmi (Siegel)

1 Haftung

Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungs- pe Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Ein­tungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

I Hiegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflich- nübrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober issigkeit.

Gebühren

e Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind tren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung richten.

Geldbuße und Zwangsmaßnahmen ärgegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht Irdnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein ssiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung St. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 100 DM geahndet werden.

ne Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des hes einer juristischen Person oder einer Personalgesell- des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte dich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat eT Verstoß hierauf beruht.

Ie Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den hriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rhein- Wzvom 8.7.1957 (GVB1. 101).