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Friedhofssatzung Niedererbach - 6

können zusätzlich bescheidene Grabzeichen verwendet werden, wenn eine weitere Beschriftung des vorhandenen Grabmals nicht möglich ist.

(5) Auf den nach der Belegungsordnung freigegebenen Grab­blocks für Reihen- und Wahlgrabstätten sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.

Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen gelten folgende Maß­festsetzungen nach der Ansichtsfläche:

a) auf Reihengrabstätten bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche

b) auf einstelligen Wahlgrab­stätten bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche

c) auf zweistelligen Wahlgrab­stätten biszu 1,50 qm Ansichtsfläche

d) auf mehr als zweistelligen

Wahlgrabstätten bis zu 2,00 qm Ansichtsfläche

e) auf Urnengrabstätten bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche

hier sind nur liegende Grabplatten oder Kissensteine zulässig. Stehende Grabmale sollen auf Reihengrabstätten mindestens 1 5 cm , auf Wahlgrabstätten zwischen 18 cm und höchstens 25 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen in der Ansichts­fläche nicht größer als 0,40 qm sein.

In Verbindung mit stehenden Grabmalen sind sie nur zulässig nach Ziffer 4.

(7) Die Maßfestsetzungen für Grabmale sind in der Regel Kernmaße. Als größte zulässige Höhe und Breite der Grab­steine gilt bei Erdbestattungen:

Höhe

Breite

Reihengrabstätten

0,90 m

0,80 m

Einzelwahlgrabstätten

1,20m

1,00 m

zweistellige Wahlgrab­stätten

1,30 m

1,50 m

auf mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten

1,40 m

1,80 m

Die Höhen- und Breitenmaße können bis zu 20% unterschrit­ten werden, wenn dadurch die Grabmalgestaltung verbessert wird. Grundsätzlich soll das Verhältnis der Höhe zur Breite des Grabsteines dem goldenen Schnitt entsprechen.

(8 ) Bei der Errichtung von Stelen und vollplastischen Figu­ren gelten nur die Maßfestsetzungen nach Ziffer 6 Buchstabe a) bis c).

(9) Grabkreuze dürfen Grabmale überragen. Die Oberkante des Querbalkens darf jedoch das unter Ziffer 7 in der Höhe angegebene Maß nicht überschreiten.

§ 23 Einfassungen

(1) Alle Grabstätten sollen mit Steinumrandungen eingefaßt werden.

(2) Einfassungen an Reihen- und Wahlgrabstätten haben ein vorgeschriebenes Breitenmaß von 7 cm.

(3) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten dürfen Steineinfassungen höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen. Wo die Gelände­beschaffenheit dies nicht zuläßt, sind Abweichungen statt­haft.

(4) Die Angaben zu Ziffer (3) gelten nicht für Urnenerdgrab­stätten.

§ 24 Anlieferung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß die Friedhofsverwaltung die notwendigen Feststellungen wegen der Beschaffenheit des Materials an Ort und Stelle treffen kann.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den all gemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentie- ren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anla gen entsprechend.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Empfänger der Grabanweisung oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Standsicherheit ist jährlich zu überprüfen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.ß. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor­derung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzu­setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwi tung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen.

Die Ortsgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzu­bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntml chung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. jj

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, I der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen! Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht | wird.

§ 27 Entfernung

(1) Sollen Grabstätten auf Antrag des Nutzungsberechtigten J vor Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen!

(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder 1

solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz I des Friedhofseigentümers. 1

Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Er-Jj laubnis der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeän- I dert werden. ]

VII. EINSEGNUNGSRAUM - AUFBAH- I RUNGSRÄUME - OBDUKTIONSRAUM I § 28 Trauerfeiern im Einsegnungsraum I

( 1) Trauerfeiern können im Einsegnungsraum und an der Gral

Stätte Verstorbener abgehalten werden. I

(2) Die Aufbahrung im Einsegnungsraum kann untersagt wer-|

den, wenn ein Verstorbener an einer meldepflichtigen, über- I tragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des I Zustandes der Leiche bestehen. 1