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tiedhofssatzung Niedererbach - 5

«Grabmale, Einfassungen und sonstige wesentliche Grabge- aJtungselemente dürfen nicht vor Ablauf der Nutzungszeit Ruhefrist entfernt werden (siehe § 27 Ziff. 1).

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN ,jg Allgemeine Gestaltungsgrundsätze I) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung nzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen eilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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2) Alle Grabstätten sind spätestens 3 Monate nach der Bei­zung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ,j er Nutzungszeit in Ordnung zu halten.

jjDie Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante ei Steineinfassung.

ei Grabstätten ohne Einfassung darf der Grabhügel höchstens Ocm hoch sein.

(19 Bepflanzung, Grabpflege H) Alle Grabstätten sind zu bepflanzen und zu pflegen.

!)Sträucher und größere Gewächse, z.B. Koniferen, die auf >n Grabstätten gepflanzt werden, gehen in das Eigentum der rtsgemeinde über. Sie dürfen nur mit der vorherigen Zustim- ung der Friedhofsverwaltung entfernt werden, ieFriedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Be- litigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anord- p.Nach erfolgloser Mahnung können diese Arbeiten auf (isten der Nutzungsberechtigten ausgeführt werden.

) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu [tfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung ih angemessener Frist ohne Ankündigung diese Gegenstände ieitigen lassen, wenn die Friedhofsordnung dadurch gestört

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iDie Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrab- tten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch- en. Insbesondere ist es nicht gestattet: künstlichen Grabschmuck aus Glas, Porzellan, Blech u.ä. zu verwenden,

Gießkannen, Spaten, Harken, Kranzständer, Gefäße, nicht benutzte Ampeln oder ähnliche Gegenstände auf den Grab­stätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzun­gen aufzu bewahren.

: Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen.

I ie Aufbewahrungspflicht oder ein Herausgabeanspruch be­bt nicht.

r Vernachlässigung

jWird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet p gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Auffor- [ung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer st tifeils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu men. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermit- 8 tr itt an Stelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentli-

Bekanntmachung.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrab-

: tenv °n der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet i t(| en.

Bd Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung diese °sten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung Anlassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ent­

ziehen.

(4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufgefordert, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann nach erneuter öffentli­cher Bekanntmachung die Wahlgrabstätte abgeräumt und einge­ebnet werden.

In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsbe­rechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen bauli­chen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, werden auf seine Kosten Grabmal und Grabeinfassung entfernt und die Grabstätte einge­ebnet.

Die Höhe der Kosten ist in der Gebührensatzung über das Fried­hofs- und Bestattungswesen festgelegt.

VI. GRABMALE UND EINFRIEDIGUNGEN § 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Ein­friedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs­verwaltung.

(2) Die Anträge sind durch den beauftragten Betrieb bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbo­le sowie der Fundamentierung ,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials und der Bearbeitung.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonsti­gen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung des Antrages errichtet worden ist.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß die ohne vor­herige Zustimmung widerrechtlich aufgestellten Grabmale vom Aufsteller oder Nutzungsberechtigten entfernt werden. Im Wei­gerungsfälle kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung auf deren Kosten selbst vornehmen. Diese Vorschriften gelten sinn­gemäß auch für Grabeinfassungen.

(6) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale und Grabein­fassungen auf einer anderen Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie wird nur gewährt, wenn Grabmal und Grabeinfassung den für die neue Grabstätte gelten­den Vorschriften entsprechen.

§ 22 Grabmale - Bearbeitung - Maßfestsetzung

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbei­tung keinen besonderen Anforderungen. Die Maßfestsetzung nach Ziffer (6) und (7) müssen jedoch eingehalten werden.

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(2) Zur Herstellung von Grabmalen können Natursteine, Kunst­steine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwandt werden.

Nicht zugelassen sind Materialien aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Lichtbilder.

(3) Grabzeichen, die nicht aus Stein gefertigt sind, müssen in natürlichem Farbton gehalten werden. Ein buntfarbiger An­strich von Grabzeichen ist nicht zulässig.

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(4) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zuge­lassen. Zum Gedenken gefallener oder vermißter Angehöriger